Beschlussvorlage - B/18/0645

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) jeweils in der geltenden Fassung die Änderung 59 E Holteyer Straße / Im Heimberge des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes (GFNP) nach vorangegangener Prüfung und Entscheidung über die im Verfahren abgegebenen und in der Anlage aufgeführten Stellungnahmen.

Die Änderung besteht aus Plan, Textteil und beigefügter Begründung einschließlich Umweltbericht.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Änderungen des Gemeinsamen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr bedürfen der gleichlautenden Beschlussfassung der Räte der beteiligten Städte zum verfahrensabschließenden Feststellungsbeschluss.

Aufstellungs- und Beteiligungsbeschluss wurden nach regionaler Vorberatung im verfahrensbegleitenden Ausschuss GFNP in den jeweils zuständigen Gremien der Städte der Planungsgemeinschaft gefasst: In der Stadt Oberhausen wurden der Aufstellungsbeschluss im Rat der Stadt am 23.09.2024 und der Beteiligungsbeschluss im Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss am 15.05.2024 gefasst.

Im Rahmen des Scopings wurde den Fachbehörden die Gelegenheit gegeben, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit fand vom 06. November 2024 bis 06. Dezember 2024 statt. Die förmliche Beteiligung sowie die Veröffentlichung fanden vom 20. Oktober 2025 bis 20. November 2025 statt.

Der 1,5 ha große Änderungsbereich im Stadtteil Burgaltendorf umfasst die Flächen des ehemaligen Tennisclubs TC Burg, die bereits seit längerer Zeit brach liegen. Er bezieht auch die südlich angrenzenden, bestehenden Wohngebäude an der Holteyer Straße mit ein. Aufgrund der im Umfeld bereits vorhandenen Wohnbebauung sowie der Lage in direkter Nähe zum Versorgungszentrum von Burgaltendorf ist die Umnutzung der brachliegenden Fläche für eine Wohnbebauung sinnvoll.

Im Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) wird der Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft mit dem Vermerk „Wasserschutzgebiet (Zone I-IIIB) in Planung“ dargestellt. Um dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB gerecht zu werden, setzt die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Umnutzung der brachliegenden Fläche des Tennisclubs die Änderung des GFNP voraus. Die Darstellung soll in Wohnbaufläche mit dem Vermerk „Wasserschutzgebiet (Zone I-IIIB) in Planung“ geändert werden.

 

Bei dem Verfahren wurden Begründung und Umweltbericht aufgrund von Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange redaktionell fortentwickelt. Inhalte, die eine Änderung der Planung erfordert hätten, ergaben sich aufgrund der förmlichen Beteiligung nicht.

 

Weiteres Verfahren

Mit dem gleichlautenden Feststellungsbeschluss durch die Räte aller sechs Städte der Planungsgemeinschaft wird das GFNP-Änderungsverfahren beendet. Danach wird es beim Land (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung) zur Genehmigung eingereicht und das Ergebnis der Prüfung und Entscheidung den Einsendern der Stellungnahmen mitgeteilt.

Mit Veröffentlichung der erteilten Genehmigung in den amtlichen Verkündungsorganen der Städte wird die Änderung des GFNP wirksam.

 

 

Abwägungsmaterial

Zum Zeitpunkt des Planbeschlusses muss eine vollständige Erfassung, Bewertung und Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange erfolgen. Das Abwägungsmaterial umfasst deshalb sowohl die Anregungen und Einwendungen aus der vorgezogenen, frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, als auch die Anregungen, Einwendungen und Stellungnahmen der vorher genannten Stellen aus der förmlichen Beteiligung sowie die jeweiligen Stellungnahmen der Verwaltung dazu.

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Anlagen

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