Beschlussvorlage - B/18/0473

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Oberhausen über die Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen am Aufwand für die Erneuerung und Verbesserung der Straße Köstersfeld.

 

Die Einnahmen in Höhe von 1.000.000 EUR sind im Haushalt 2026 wie folgt eingeplant:

 

Finanzstelle

Bezeichnung

Finanz-

position

Bezeichnung

2026

560012010101200

Beiträge und ähnliche Entgelte

6881.10

Beiträge für „KAG“

1.833.000 EUR

Die Einnahme in Höhe von 1.000.000 EUR ist Bestandteil der oben dargestellten Haushaltsansatzes für 2026.

 

 

 

 

 

 

 

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Die Straße Köstersfeld beginnt an der Neukölner Straße, verläuft in südwestlicher Richtung in zwei parallel geführten Straßenteilen nach Nordwesten und mündet im weiteren Verlauf, nach Zusammenführung beider Straßenteile, erneut in die Neukölner Straße.

 

Sowohl aus südwestlicher Richtung als auch aus nordwestlicher ist die Zufahrt von der Neukölner Straße in die Straße Köstersfeld möglich. Lediglich die erste Abzweigung (Haus Nrn. 1 bis 21) ist ausschließlich aus südwestlicher Richtung befahrbar, da hier wegen der geringen Breite eine Einbahnstraßenregelung getroffen wurde.

 

Der Ausbau der Straße Köstersfeld erfolgte in den Jahren 2020 - 2022 zum Teil als Mischfläche und zum Teil im Separationsprinzip. Während bei im Trennsystem ausgebauten Straßen die prozentuale Beteiligung der Beitragspflichtigen in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Oberhausen für jede einzelne Teileinrichtung mit zum Teil unterschiedlich hohen Anteilen festgesetzt ist (z.B. bei Anliegerstraßen wie der Straße Köstersfeld für Fahrbahn 60 %, Parkflächen 70 %, Gehwege 70 %, Entwässerung 60 %, Verkehrsgrün 70 %), gilt in verkehrsberuhigten (in einer Ebene gepflasterten) Mischverkehrsflächen ein einheitlicher Prozentsatz von 65 %. Dies hat zur Folge, dass bei einem Ausbau von Teilstücken der Straße Köstersfeld im Trennsystem und anderen Teilstücken als Mischverkehrsfläche zwingend selbstständige Erschließungsanlagen entstehen, die jeweils separat abzurechnen und einem Förder- oder (bei Ablehnung der Förderung durch das Land NRW) Beitragserhebungsverfahren zuzuführen sind. Bei Grundstücken, die an mehrere dieser Erschließungsanlagen angrenzen, würde - bei einer Ablehnung der Förderung und somit einem notwendig werdenden Beitragserhebungsverfahren - mehrfach ein Ausbaubeitrag zu erheben sein.

 

Hier kommt hinzu, dass der Straßenteil, der südwestlich liegt und im Separationsprinzip ausgebaut ist, zu kurz ist, um eine selbständige Erschließungsanlage zu sein. Die Eigentümer der hier angrenzenden Grundstücke blieben beitragsfrei, so dass dieser Teil der Straße Köstersfeld bei der Ermittlung des gemeinsamen Anteils außer acht zu lassen wäre und die Stadt Oberhausen die Kosten hierfür allein zu tragen hätte.

 

Da die Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Oberhausen vom 04.04.2003 (SBS) mithin keine Regelung für eine Kombination beider Ausbauarten beinhaltet, ist für eine sachgerechte Bemessung der den Anliegern und der Allgemeinheit gebotenen Vorteile der Anlage unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten des konkreten Abrechnungsgebietes nur eine Regelung über § 4 Abs. 9 der SBS möglich. Danach bestimmt der Rat der Stadt im Einzelfall die Anteile der Beitragspflichtigen für Erschließungsanlagen bzw. für gemäß § 3 Absatz 2 gebildete Abschnitte von Erschließungsanlagen, für die die im Absatz 3 festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen aufgrund der besonderen Umstände dem Vorteilsausgleich nicht gerecht werden.

 

Um eine sachgerechte Vorteilsbemessung festzulegen, die für alle Grundstücke eine gerechte Verteilung schafft, wird angestrebt, die gesamte Verkehrsfläche der Straße Köstersfeld als eine Erschließungseinheit zu behandeln und durch den Beschluss der entsprechenden Einzelfallsatzung den Anteil der Beitragspflichtigen im gesamten Erschließungsgebiet einheitlich festzulegen.

 

Damit die verschieden ausgebauten Straßenteile als Erschließungseinheit gleich behandelt werden können, muss ein gemeinsamer Anteil der Beitragspflichtigen definiert werden:

 

  1.       Der prozentuale Anteil der Beitragspflichtigen für die beiden Mischverkehrsflächen beträgt einheitlich 65 % (§ 4 Abs. 3 Ziffer 3 der Straßenbaubeitragssatzung).

 

  1.     Bei im Separationsprinzip ausgebauten Erschließungsanlagen sind laut Satzung der Stadt Oberhausen unterschiedliche prozentuale Anteile zu berücksichtigen. Für die Erschließungsanlage von Köstersfeld 23, 32/34 bis Neukölner Straße lauten diese wie folgt:

 

Prozentualer Anteil laut Satzung der Stadt Oberhausen:

 

  1. Fahrbahn:   60
  2. Entwässerung:  60
  3. Gehwege:   70
  4. Beleuchtung:  60
  5. Parkflächen:  70

 

Dies ergibt in Summe 320

 

Der durchschnittliche Anteil beträgt somit 64 (320 geteilt durch 5).

Damit liegt der prozentuale Anteil bei der Mischverkehrsfläche bei 65% und bei der Separationsfläche bei 64%.

 

Um die gesamte Erschließungsanlage Köstersfeld einheitlich abrechnen zu können, muss mithin ein gemeinsamer Prozentanteil ermittelt werden. Dieser gemeinsame Prozentanteil beträgt folglich 64 % und ist als Maßstab heranzuziehen.

 

Da dieser Prozentanteil nicht in der vorhandenen Satzung berücksichtigt ist, muss dieser im Rahmen der Einzelfallsatzung beschlossen werden.

 

Nach Beschluss dieser Einzelfallsatzung kann erst die Abrechnung durchgeführt werden. Zur 100 %igen Entlastung der Beitragspflichtigen von den grundsätzlich zu erhebenden Straßenausbaubeiträgen wird dann beim Land NRW eine Förderung dieser Maßnahme beantragt.

 

Die Baumaßnahme in der Straße Köstersfeld wurde am 27.09.2022 abgenommen. Die sachliche Beitragspflicht ist mit dieser Abnahme entstanden. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Ziffer 2 der Abgabenordnung (AO) in der zurzeit gültigen Fassung vier Jahre. Gemäß § 170 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die Beitragsforderungen verjähren zum 31.12.2026, so dass das Förderverfahren bzw. Beitragserhebungsverfahren zwingend in 2026 abgeschlossen sein muss.

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Anlagen

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