Beschlussvorlage - B/18/0420
Grunddaten
- Betreff:
-
Stadtsparkasse Oberhausen (SSO); hier: Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der SSO
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Thomas Willecke
- Verantwortung:
- Herr Willecke, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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09.02.2026
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt – jeweils mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – wählt gemäß § 12 Abs. 5 S.1 Sparkassen NRW (SpkG NRW) als sachkundige Mitglieder bzw. stellvertretende sachkundige Mitglieder in den Verwaltungsrat
- als Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied Herrn Wolfgang Kempkes
Herrn Jörg Lange
- als Nachfolger für das ausgeschieden Mitglied Herr Hartmut Mumm
Herrn Florian Schröer
- als Nachfolger/in für das ausgeschiedene stellvertretende Mitglied Frau Birgit Mumm
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- als Nachfolger/in für das ausgeschiedene stellvertretende Mitglied Herrn Erich Noldus
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Sachverhalt
- Ausgangslage und Rechtsgrundlage
- Ausgangslage
Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Oberhausen setzt sich gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. b Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG NRW) wie folgt zusammen aus:
- dem vorsitzenden Mitglied,
- neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
- fünf Dienstkräften der Sparkasse.
Für jedes sachkundige Mitglied ist gemäß § 12 Abs. 4 S.2 SpkG NRW ein/e Stellvertreter/in zu wählen.
Die sachkundigen Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen werden gemäß § 12 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 4 SpkG NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 GO NRW gewählt.
Der Rat der Stadt hat am 17.11.2025 die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt. Auf den Vorschlag der AfD Fraktion hat der Rat der Stadt Herrn Wolfgang Kempkes und Herrn Hartmut Mumm als sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Frau Birgit Mumm und Herr Erich Noldus als stellvertretende sachkundige Mitglieder für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt in den Verwaltungsrat entsandt.
Alle auf Vorschlag der AfD-Fraktion gewählten sachkundigen Mitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterin haben ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Oberhausen niedergelegt. Damit der Verwaltungsrat vollständig besetzt ist, wird eine Nachbesetzung der Mandate im Verwaltungsrat erforderlich. Wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Verwaltungsrat ausscheidet, wählt der Rat der Stadt gemäß 12 Abs. 5 S. 1 SpkG NRW auf Vorschlag der Gruppe, von der die ausgeschiedene Person vorgeschlagen wurde, eine/n Nachfolger/in.
- gesetzliche Voraussetzung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
- Sachkunde
Als Mitglieder des Verwaltungsrats und als deren Stellvertreter/innen dürfen nur solche Personen gewählt werden, welche die erforderliche Sachkunde besitzen. Sachkunde bedeutet gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SpkG NRW „… den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse“. Ausführungen zu den fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Mitglieder eines Verwaltungsrats einer Sparkasse hat die SSO in einer Ausarbeitung zusammengefasst, die als Anlage 1 dieser Drucksache beigefügt ist.
- Unvereinbarkeitsgründe
Besondere Gründe können die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat im Interesse der Sparkasse verbieten. Solche Gründe ergeben sich insbesondere aus § 13 SpkG NRW. § 13 SpkG führt Personengruppen auf, für die solche Ausschließungsgründe gelten.
Zudem dürfen Richterinnen und Richter gemäß § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes dem Verwaltungsrat einer Sparkasse nicht angehören, weil die Sparkassen der vollziehenden Gewalt zugehörig sind (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 29.11.1972, Az.: VI C 19.69 sowie OVG NRW, Urteil vom 08.12.2006, Az.: 1 A 3842/05).
- Transparenzverpflichtungen
Die Träger der Sparkassen sind verpflichtet, auf die in § 19 Abs. 6 SpkG NRW normierte individuelle Veröffentlichung der Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Verwaltungsrates hinzuwirken. Im Rahmen dieser Pflicht haben die Träger sicherzustellen, dass nur solche Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden, die sich vor der Wahl zu der entsprechenden individualisierten Veröffentlichung für die Dauer der gesamten Wahlperiode unwiderruflich verpflichten.
- Aktuelle Besetzung
Derzeit ist nach Niederlegung der vorgenannten Mandate der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse durch folgende vom Rat der Stadt am 17.11.2025 gewählte Mitglieder besetzt:
- als vorsitzendes Mitglied Stellvertreter/in des vorsitzenden Mitgliedes
Thorsten Berg Christian Benter (1. Stellv.)
Sonja Bongers (2. Stellv.)
- als sachkundige Mitglieder
Mitglieder Stellvertreter/-in
Benter, Christian Stehr, Simone-Tatjana
Bongers, Sonja Heitmann, Dagmar
Cordes, Hubert Scherer, Axel
Gundula HausmannPeters Bandel, Frank
Nakot, Werner Osmann, Denis
Opitz, Stefanie Girrullis, Sebastian
Prohl, Manuel Dr. Jordan Ecker, Ute
- als Dienstkräfte der SSO
Mitglieder Stellvertreter/-in
Nockmann, Thomas Zorn, Klaus
Goersch, Christian Höffner, Stefan
Zimmermann, Thomas Klima, Michael
Schwarz, Alexa Stemmler-Radtke, Claudia
Dunker, Martina Midzic, Bettina
- Verfahren zu den einzelnen Beschlussvorschlägen
- Mitglieder des Verwaltungsrates
Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates wählt der Rat der Stadt gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 SpkG NRW auf Vorschlag der Gruppe, von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen wurde, eine/n Nachfolger/in. Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlrecht entsprechend § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (Hamdan/Landscheidt/Weis, 2024, SpkG, § 12 Rn. 35). Die AfD-Fraktion hat Herrn Jörg Lange und Herrn Florian Schröer als Nachfolger für die ausgeschiedenen Mitglieder vorgeschlagen.
Der Rat der Stadt ist berechtigt einen oder auch mehrere von der berechtigten Gruppe vorschlagsberechtigten Gruppe benannte Personen abzulehnen, nicht jedoch deren personelle Ressourcen durch ständige Ablehnungen zu erschöpfen. Dies wäre als rechtsmissbräuchliches Handeln zu werten (Held/Winkel/Wansleben in PdK NW B – Erl- 3.1 zu § 51 KrO NRW; Engau in: Engau/Dietlein/Josten, § 12 SpkG NRW Erl. Nr. 9).
- Stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates
Für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates hat die AfD-Fraktion ausdrücklich keine Personalvorschläge unterbreitet. Nach § 12 Abs. 4 S. 2 SpkG NRW ist für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ein/e Stellvertreter/in zu wählen, welche bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.
Somit verpflichtet das SpKG NRW die Stadt als Trägerin der Sparkasse auch stellvertretenden Mitglieder entsprechend der Anzahl der sachkundigen Mitglieder zu wählen. Auch bei juristischen Personen juristischen Personen des Privatrechts einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich darauf hinzuwirken, dass die in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene Anzahl der Mandate besetzt ist. Nach Abstimmung mit dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband und der Stadtsparkasse Oberhausen sollten daher die beiden Stellvertretungsmandate nicht unbesetzt bleiben, sondern jeweils durch Mehrheitswahl auf Vorschlag der im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen oder Gruppen besetzt werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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684 kB
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