Beschlussvorlage - B/18/0410

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Rat der Stadt entsendet für die Dauer seiner Wahlperiode 2025 bis 2030 die folgenden stimmberechtigten Delegierten:

 

1. .....................................................................

 

2. .....................................................................

 

3. .....................................................................

 

4. .....................................................................

 

5. .....................................................................

 

6. .....................................................................

 

sowie

 

7. .....................................................................

als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

 

2. Der Rat der Stadt entsendet als nicht stimmberechtigte Gäste:

 

.....................................................................

 

.....................................................................

 

.....................................................................

 

.....................................................................

 

 

3. Im Falle der Verhinderung eines stimmberechtigten Mitglieds sowie eines nicht stimmberechtigten Gastes findet eine Stellvertretung statt, die sich nach den von den Fraktionen und Gruppen für die Stellvertretung in den Ausschüssen vorgelegten Listen richtet (vgl. Drucksachen-Nr. B/18/0001). Die Reihenfolge der Liste bestimmt jeweils die Reihenfolge der Stellvertretung.

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Bezug

Kein Bezug

 

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Sachverhalt

  1.  Ausgangslage

Mit Einladung vom 5. Dezember 2025 hat der Städtetag Nordrhein-Westfalen zur Mitgliederversammlung, die vom 9. bis 10. Juni 2026 in Oberhausen stattfindet, eingeladen.

 

Als Mitgliedsstadt des Städtetages Nordrhein-Westfalen kann die Stadt Oberhausen entsprechend ihrer Einwohnerzahl sieben stimmberechtigte Delegierte zur Mitgliederversammlung entsenden. Nach § 113 Abs. 2 GO NRW muss hierbei ein vom Oberbürgermeister vorgeschlagener Bediensteter entsendet werden. 

 

Neben zu benennenden Delegierten sind die Mitglieder des Vorstandes und die Vorsitzenden der Fachausschüsse des Städtetages Nordrhein-Westfalen sowie die Mitglieder des Präsidiums und des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages aus Nordrhein-Westfalen kraft Satzung zur Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

 

Bereits stimmberechtigter Delegierter ist demnach Stadtkämmerer Apostolos Tsalastras als Vorsitzender des Finanzausschusses NRW. Er bleibt bei den sieben zu benennenden Delegierten unberücksichtigt.

 

Darüber hinaus können auch noch Gäste ohne Stimmrecht entsandt werden.

 

  1. Amtszeit

Die Bestellung der sechs stimmberechtigten Delegierten erfolgt für die Wahlperiode des Rates.

 

  1. Aktuelle Besetzung

In der vergangenen Wahlperiode wurden die folgenden Personen zur Mitgliederversammlung des Städtetages NRW entsandt.

 

Werner Nakot

Chris Höppner

Dr. Silke Jacobs

Bülent Sahin

Sandra Gödderz

Jörg Lange

 

Michael Jehn (gem. § 113 Abs. 2 GO NRW)

 

  1. Verfahren

Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind, die nicht hauptberuflich tätig sind. Dieses Merkmal erfüllen die nach dem Beschlussvorschlag zu Nr. 1 bis 6 zu entsendenden Stadtverordneten. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder, falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

 

Der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete ist hauptberuflich tätig und daher in Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW zu bestellen [vgl. Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 50 GO Rn. 77 (Stand Jan. 2021), § 113 GO Rn. 56 (Stand April 2025)].

 

Die aus § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW folgende Vorgabe („Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.“) ist zwingend und führt nach allgemeiner Auffassung dazu, dass der Rat verpflichtet ist, den (Ober-) Bürgermeister oder den/die von ihm vorgeschlagene/n Bedienstete/n zu wählen (allgemeine Ansicht, vgl. nur BeckOK KommunalR NRW/ Kaster GO NRW § 113 Rn. 18f.; Held/ Winkel/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 113 GO NRW Anm. 6.3, jeweils unter Verweis auf LT-Drs. 14/3979, 151).

 

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

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Anlagen

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