Berichtsvorlage - M/18/0259

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Sachverhalt

Ausgangslage:

 

Für die Regelkontrollen der Oberhausener Straßenbäume beschäftigt die SBO Servicebetriebe Oberhausen nach FLL – Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e. V. zertifizierte Baumkontrolleure.

 

„Die Regelkontrolle erfolgt als Sichtkontrolle in der Form der „fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme“ vom Boden aus. Dabei ist jeder Baum einzeln und von allen Seiten im Kronen-, im Stamm-, im Wurzelanlauf- und im Wurzelbereich und unter Einbeziehung des Baumumfeldes visuell zu kontrollieren“ (Zitat Ziffer 5.2.2.2 der „Richtlinien für Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit“ der FLL, Ausgabe 2020).

 

Baumbiologische sowie baumspezifische Eigenschaften, z. B. unterschiedliche Reaktionen der Baumarten auf Verletzungen, sind bei der Gefahrenabschätzung zu berücksichtigen.

 

Auch die zeitlichen Abstände für Regelkontrollen sind grundsätzlich durch die FLL-Richtlinie vorgegeben. So sollen Bäume an stark frequentierten Bereichen einmal jährlich überprüft werden. Die SBO führt an städtischen Bäumen an stark frequentierten Bereichen, wie Straßen, im Rahmen ihrer Verkehrssicherungsplicht, zwei Mal im Jahr Regelkontrollen durch.

 

Stellt der/die Baumkontrolleur/-in bei einer Überprüfung fest, dass ein Baum vollständig abgestorben ist, wird dies im Baumkataster der SBO vermerkt. Der Baumpunkt im Kataster erhält die Einträge „Abgestorben“ und „Vorschlag zur Fällung“. Alle Bäume, die den Vermerk „Vorschlag zur Fällung“ erhalten haben, werden in einer Liste zusammengetragen.


 

Gemäß den Bezirksvertretungsrichtlinien zur Hauptsatzung der Stadt Oberhausen entscheidet die jeweils zuständige Bezirksvertretung unter anderem über das Fällen von städtischen Straßenbäumen, sofern es sich nicht um Alleebäume im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes handelt.

 

Bisheriges Vorgehen:

 

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Regelung wurden bisher alle aus fachlicher Sicht abgestorbenen sowie abgängige und stark geschädigte Bäume (mit Ausnahme akuter Gefahrenbäume) in eine Liste aufgenommen und der Baumkommission vorgestellt. Im Nachgang hat die Bezirksvertretung die Fällung der in der Liste enthaltenen Bäume beschlossen.

 

Dieses Vorgehen führte häufig dazu, dass abgestorbene Bäume zum Teil 6 Monate stehen blieben und erst in der anschließenden Fällperiode (01.10. bis 28.02.) gefällt werden konnten.

 

Aufgrund eines aktuellen Schadenfalls und einer damit einhergehenden Stellungnahme des städtischen Rechtsbereiches muss diese Vorgehensweise nunmehr geändert werden.

 

Der zuständige Fachbereich teilte mit (Zitat):

 

„… Das Risiko eines statischen Versagens eines Baums mit dem Vermerk „Vorschlag zur Fällung“ und der abschließenden späteren Entscheidung durch die Baumkommission gehört nicht zum allgemeinen Lebensrisiko der Verkehrsteilnehmer. … zumal nach der Rechtsprechung der Baumbestand „gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig“ sein muss (vgl. BGH, Urteil v. 23.04.1993 – V ZR 250/92). …“

 

Aus fachlicher Sicht kann nicht gewährleistet werden, dass ein abgestorbener Baum gegenüber „normalen Einwirkungen der Naturkräfte“ hinreichend widerstandsfähig ist.

 

Hieraus ergibt sich somit die rechtliche Verpflichtung abgestorbene Bäume zeitnah zu entnehmen.

 

 

Zukünftiges Vorgehen:

 

Die bisherigen Listen werden daher zukünftig gesplittet. Es wird eine Liste zu „abgängigen und stark geschädigten Bäumen“ und eine separate Liste zu „abgestorbenen Bäumen“ geführt.

 

Die Liste der „abgängigen und stark geschädigten Bäume“ wird weiterhin der Baumkommission und im Anschluss der Bezirksvertretung zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Die Liste der „abgestorbenen Bäume“ wird jedoch zukünftig nur noch der Beschlussvorlage zur Kenntnisnahme beigefügt.

 

 

 

Die Bezirksvertretungen werden gebeten, die Umstellung des Vorgehens zur Kenntnis zu nehmen.

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