Beschlussvorlage - B/18/0019
Grunddaten
- Betreff:
-
Umlegungsausschuss der Stadt Oberhausen
Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern des Umlegungsausschusses
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Geoinformation und Kataster
- Bearbeitung:
- Daniela Frenzel
- Verantwortung:
- Herr Küppers, Herr Dr. Palotz, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.11.2025
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - bestellt die folgenden Ratsmitglieder zu ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Umlegungsausschusses der Stadt Oberhausen:
Ordentliches Mitglied Stellvertretendes Mitglied
1. __________________________ ____________________________
2. ___________________________ ____________________________
Sachverhalt
1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage
Gemäß § 45 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) können zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Nach § 46 Abs. 1 BauGB ist die Umlegung von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.
In § 46 Abs. 2 BauGB hat der Bundesgesetzgeber die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zu bestimmen,
1. dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden und
2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind.
Von dieser Verordnungsermächtigung hat die nordrhein-westfälische Landesregierung mit der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB NRW) Gebrauch gemacht und in §§ 3 ff. DVO-BauGB NRW insbesondere Einzelheiten über die Bestellung und die Zusammensetzung sowie die Kompetenzen der Umlegungsausschüsse geregelt.
Relevant für diese Drucksache sind die §§ 4 (Zusammensetzung) und 5 (Amtszeit) DVO-BauGB NRW.
2. Amtszeit
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-BauGB NRW bleiben die aus den Mitgliedern des Rates der Gemeinde zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses im Amt, bis der neu gewählte Rat ihre Nachfolge geregelt hat. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 DVO-BauGB NRW ist bezogen auf alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Umlegungsausschusses die Wiederbestellung zulässig.
3. Aktuelle Besetzung
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 DVO-BauGB NRW besteht der Umlegungsausschuss aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Drei dieser Mitglieder müssen die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ff. DVO-BauGB NRW ergebenden Qualifikationen aufweisen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 6 DVO-BauGB NRW müssen die beiden übrigen Mitglieder dem Rat der Gemeinde angehören.
Nach § 4 Abs. 2 DVO-BauGB NRW sind für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses eine oder mehrere Personen als Vertretung zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen müssen. Es handelt sich daher jeweils um eine persönliche Stellvertretung.
In Oberhausen ist bislang für jedes ordentliche Mitglied des Umlegungsausschusses ein stellvertretendes Mitglied bestellt; hieran soll festgehalten werden.
Zuletzt ist der Umlegungsausschuss der Stadt Oberhausen wie folgt besetzt:
a) Mitglieder mit Befähigung zum Richteramt oder für die Ämtergruppe der Laufbahn
gruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 DVO-BauGB NRW:
Ordentliches Mitglied: Stellvertretendes Mitglied:
Frau Christiane Wenzel (Vorsitzende) Frau Katharina Diekmann (stellv. Vorsitzende)
b) Vermessungssachverständige; Mitglieder i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 DVO-BauGB NRW:
Ordentliches Mitglied: Stellvertretendes Mitglied:
Herr Matthias Lincke Frau Christiane Michel
c) Bewertungssachverständige; Mitglieder i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 4 bzw. Abs. 2 DVO-BauGB NRW:
Ordentliches Mitglied: Stellvertretendes Mitglied:
Herr Stefan Schwarz Herr Stefan Peil
d) Ratsmitglieder, Mitglieder i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 6 bzw. Abs. 2 DVO-BauGB NRW:
Ordentliches Mitglied: Stellvertretendes Mitglied:
Herr Denis Osmann Herr Holger Ingendoh
Herr Ulrich Real Herr Axel Scherer
4. Verfahren
Nach § 3 Satz 1 DVO-BauGB NRW liegt die Kompetenz für die Bestellung eines Umlegungsausschusses und damit seiner ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder beim Rat.
Allerdings enthält die DVO-BauGB NRW keine Bestimmung darüber, nach welchem Verfahren die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Umlegungsausschusses zu wählen sind. In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung sind daher die Bestimmungen der GO NRW anzuwenden.
Da jedoch der Umlegungsausschuss nach allgemeiner Auffassung kein Ratsausschuss, sondern ein fachspezifisches Kollegialorgan ist (vgl. nur Plückhahn/Faber in Held, Winkel, Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 57 GO NRW, Anm. 1.4), kommt eine unmittelbare Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW nicht in Betracht.
Auch § 50 Abs. 4 GO NRW ist nicht unmittelbar anwendbar; die dort genannte Vorschrift des § 113 Abs. 1 GO NRW erfasst nur die Entsendung von Vertretern/innen in Organe und Gremien juristischer Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, also rechtlich außerhalb der Gemeinde stehende Dritte. Der Umlegungsausschuss ist jedoch Organ der Gemeinde (s. o.).
Allerdings ist nach der Rechtsprechung § 50 Abs. 4 GO NRW auf die Wahlen zum Umlegungsausschuss entsprechend anwendbar; insofern sei bei Wahlen zum Umlegungsausschuss die in § 50 Abs. 3 und 4 GO NRW zum Ausdruck kommende Interessenlage (Minderheitenschutz) gleichgelagert und daher die entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 3 und 4 geboten (vgl. insgesamt VG Aachen, Beschluss vom 14.02.2005, 4 L 33/05, Rn. 17 ff. -juris-).
Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW (hier: im Sinne der DVO-BauGB NRW) zu bestellen oder vorzuschlagen sind, die nicht hauptberuflich tätig sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates gefassten Beschluss über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Mandate im Umlegungsausschuss auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht (vgl. auch § 3 Satz 1 DVO-BauGB NRW: „…der Rat der Gemeinde…“).
