Beschlussvorlage - B/18/0038

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:

Als Vertreter/in aus dem Rat der Stadt Oberhausen werden für die Dauer der Wahlperiode 2025 bis 2030 als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Beirats der Arbeitsgemeinschaft „Arbeit und Leben – Oberhausen“ benannt:

 

    Ordentliches Mitglied      Persönliche/r Stellvertreter/in

 

1.

 

2.  

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Bezug

Drucksachen-Nr. B/17/0026-01

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Sachverhalt

1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage

„Arbeit und Leben – Oberhausen“ ist eine seit vielen Jahren bestehende örtliche Arbeitsgemeinschaft der Stadt Oberhausen und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).

 

Die Zusammenarbeit in dieser Arbeitsgemeinschaft beruht auf der „Vereinbarung über die Zusammenarbeit in einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft Arbeit und Leben“ („Vereinbarung“), also auf einem Vertrag, welcher mit Zustimmung des Rates gefasst wurde (Ratssitzung vom 22.06.2020, Drucksachen-Nr. B/16/5713-01).

 

Weitere Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit haben die Vertragspartner Stadt und DGB in der nach § 1 Abs. 7 der Vereinbarung vorgesehenen Geschäftsordnung geregelt.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 der Vereinbarung hat die Arbeitsgemeinschaft einen Beirat zu benennen, der von den Vertragspartnern paritätisch zu besetzen ist; jeder Vertragspartner stellt vier Vertreterinnen/Vertreter. Gemäß § 2 Abs. 2 der Vereinbarung ist für jedes Mitglied des Beirats eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestimmen.

 

Auf der Grundlage des § 2 der Vereinbarung trifft Ziffer 1 der Geschäftsordnung für die Zusammensetzung der von den Vertragspartnern zu benennenden Vertreterinnen und Vertreter im Beirat nähere Bestimmungen. Für die Stadt gehören demnach dem Beirat an:

 

  •           zwei Vertreter/innen aus dem Rat der Stadt Oberhausen
  •           der/die Kulturdezernent/in
  •           die Leitung der Volkshochschule

 

Nach dem Willen der Vertragspartner sollen also der/die jeweilige Kulturdezernent/in und die jeweilige Leitung der Volkshochschule (Fachbereich 0-3-30/Volkshochschule) sog. „geborene“ Beiratsmitglieder sein. Die Mitgliedschaft im Beirat folgt damit aus der jeweiligen Funktion im Hauptamt; eine gesonderte Benennung durch den Rat ist damit nicht erforderlich.

 

Der/die Kulturdezernent/in und die Leitung der Volkshochschule werden im Beirat jeweils von ihren Vertretern/ Vertreterinnen im Hauptamt vertreten; auch insofern unterbleibt eine Benennung durch den Rat.

 

In Bezug auf die in Ziffer 1 der Geschäftsordnung verwendete Formulierung „zwei Vertreter/innen aus dem Rat der Stadt Oberhausen“ ist zu ergänzen, dass es sich bei diesen Vertretern/ Vertreterinnen nach dem Willen der Vertragspartner um Ratsmitglieder handeln muss. Nach der hier vertretenen Auffassung gilt dies auch für die entsprechenden Stellvertreter/innen.

 

2. Amtszeit

 

Die Amtszeit der als Vertreter/innen aus dem Rat benannten Beiratsratsmitglieder ist weder nach den Bestimmungen der Vereinbarung, noch nach denjenigen der Geschäftsordnung befristet. Allerdings hat der Rat im Rahmen der letzten Benennung von Beiratsmitgliedern deren Amtszeit selbst für die Dauer der Wahlperiode befristet (vgl. Drucksachen-Nr. B/17/0026-01, Ratssitzung vom 16.11.2020). Die Amtszeit der derzeitigen vom Rat benannten Beiratsmitglieder endet damit mit Ablauf des 31.10.2025; eine Neubenennung für die Wahlzeit 2025 bis 2030 ist erforderlich.

 

 

3. Aktuelle Besetzung

 

Neben Herrn Apostolos Tsalastras als Kulturdezernent und Frau Dr. Gesa Reisz als Leiterin der Volkshochschule ist der Beirat derzeit durch folgende vom Rat der Stadt benannten Mitglieder besetzt:

 

  •           Axel Scherer (Stellvertreter: Maximilian Janetzki)
  •           Klaus Dieter Broß (Stellvertreterin: Marita Wolter)

 

4. Verfahren

 

Für das Verfahren zur Besetzung des Beirats einer Arbeitsgemeinschaft der vorliegenden Art enthält die GO keine unmittelbar anwendbaren Bestimmungen; insbesondere handelt es sich bei der Arbeitsgemeinschaft „Arbeit und Leben“ nicht um eine juristische Person oder Personenvereinigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 GO NRW. Gleichwohl bietet sich nach der hier vertretenen Auffassung eine entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 4 GO NRW an, weil der Beirat und die Arbeitsgemeinschaft jedenfalls in ihren Grundzügen mit den Gremien und Organisationen im Sinne des § 113 GO NRW verglichen werden können.

 

Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind.

 

Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate (hier: Beiratsmandate) auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

 

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

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Anlagen

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