Beschlussvorlage - B/18/0059
Grunddaten
- Betreff:
-
Wissenschaftscampus NRW gGmbH (WICA); hier: Entsendung von Vertretern / Vertreterinnen der Stadt in das Kuratorium
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Margit Köhler
- Verantwortung:
- Herr Willecke, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.11.2025
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – entsendet mit sofortiger Wirkung bis zum Ende der Wahlperiode des Rates der Stadt im Jahr 2030 -
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sowie
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- als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) -
als Vertreter / Vertreterinnen der Stadt in das Kuratorium der WICA.
Sachverhalt
- Ausgangslage und Rechtsgrundlage
In Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und vergleichbaren Organen und Gremien von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt in den entsprechenden Gremien vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreter/in zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Die Vertreter/innen der Stadt haben gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Stadt wird den Vertretern/Vertreterinnen die Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienlich sind. Darüber hinaus haben sich die Vertreter/innen regelmäßig zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden.
Das Kuratorium der WICA setzt sich gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages in der geänderten Fassung vom 05.02.2025 („Gesellschaftsvertrag“) aus bis zu zehn institutionellen Mitgliedern zusammen. Die Amtsdauer ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages auf fünf Jahre beschränkt, eine mehrmalige erneute Berufung ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages möglich. Der Rat der Stadt hat mit Beschluss vom 13.05.2024 (Drucksachen-Nr. B/17/5197) die Gesellschafterversammlung angewiesen, folgende Institutionen in das Kuratorium zu berufen:
- Stadt Oberhausen
- Universität Duisburg-Essen
- Deutscher Hochschulverband
- Center for Advanced Internet Studies (CAIS)
- Wuppertal Institut
- Hochschule Rhein-Waal
- Fraunhofer Umsicht
- Westfälische Hochschule
- Hochschule Ruhr-West
In dem vorgenannten Beschluss hat der Rat der Stadt festgelegt, dass die Stadt Oberhausen mit vier Vertretern / Vertreterinnen im Kuratorium vertreten ist.
- Amtszeit
Die Amtszeit der städtischen Mitglieder im Kuratorium ist durch den Beschluss des Rates vom 13.05.2024 auf das Ende der Wahlperiode des Rates der Stadt befristet.
- Aktuelle Besetzung
Derzeit vertreten folgende Mitglieder (in alphabetischer Reihenfolge) die Stadt im Kuratorium:
- Sonja Bongers
- Stefanie Opitz
- Simone-Tatjana Stehr
sowie
- Daniel Schranz, als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW
- Verfahren
Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind, die nicht hauptberuflich tätig sind. Dieses Merkmal erfüllen die nach dem Beschlussvorschlag zu Nr. 1 bis 3 in das Kuratorium als Vertreter / Vertreterinnen der Stadt Oberhausen zu entsendenden Mitglieder. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Kuratoriumsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete ist hauptberuflich tätig und daher in Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW zu bestellen [vgl. Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 50 GO Rn. 77 (Stand Jan. 2021), § 113 GO Rn. 56 (Stand April 2025)].
Die aus § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW folgende Vorgabe („Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.“) ist zwingend und führt nach allgemeiner Auffassung dazu, dass der Rat verpflichtet ist, den (Ober-) Bürgermeister oder den/die von ihm vorgeschlagene/n Bedienstete/n zu wählen (allgemeine Ansicht, vgl. nur BeckOK KommunalR NRW/ Kaster GO NRW § 113 Rn. 18f.; Held/ Winkel/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 113 GO NRW Anm. 6.3, jeweils unter Verweis auf LT-Drs. 14/3979, 151).
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
