Beschlussvorlage - B/18/0013
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sowie Bestellung von Ratsmitgliedern
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Hendrik Detmers
- Verantwortung:
- Herr Lotz, Herr Schmidt, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.11.2025
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – bildet gemäß § 27 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration.
2. Der Rat der Stadt – ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters – bestellt gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 10 GO NRW i. V. m. § 7 Abs. 2 Ziffer 2 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen folgende 10 Ratsmitglieder zu Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration:
Mitglied
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Sachverhalt
1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage
Auf Grundlage der am 01.11.2025 in Kraft getretenen Änderung des § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist in einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben (dies ist in Oberhausen der Fall), anstelle eines Integrationsrates oder Integrationsausschusses ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (nachstehend auch nur „Ausschuss“ genannt) zu bilden.
Mit dieser Änderung wird die bisherige Dualität der Modelle „Integrationsrat“ und „Integrationsausschuss“ aufgegeben und gesetzlich ein einheitliches Gremium vorgegeben. Dabei ist der Ausschuss wie ein beratender Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden. Gemäß § 27 Abs. 2 GO NRW setzt sich der Ausschuss zu zwei Dritteln aus direkt gewählten Mitgliedern nach § 27 Absatz 3 Satz 1 GO NRW und zu einem Drittel aus durch den Rat bestellten Ratsmitgliedern zusammen.
Da diese Regelung erst mit dem Beginn der neuen Wahlperiode in Kraft getreten ist, bestimmt § 27 Abs. 10 GO NRW übergangsweise, dass die Personen, die im Rahmen der gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen am 14.09.2025 stattfindenden Wahlen nach § 27 Abs. 2 GO NRW in seiner zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Wahlen geltenden Fassung gewählt worden sind, Mitglieder des neu zu bildenden Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration werden; bei der Integrationsratswahl am 14.09.2025 wurden in Oberhausen 21 Mitglieder gewählt.
Gemäß § 27 Abs. 10 Satz 2 GO NRW richtet sich die erstmalige Zusammensetzung des Ausschusses abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW nach den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Festlegungen des Rates, auch wenn sich diese noch auf einen Integrationsrat oder -ausschuss beziehen. Mit der Bestellung der danach festgelegten Zahl der Ratsmitglieder (10 Ratsmitglieder gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen) ist der Ausschuss gebildet. Die neue Vorgabe in § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW, nach welcher der Ausschuss sich zu zwei Dritteln aus direkt gewählten Mitgliedern zusammensetzten muss, wird erst für spätere Neubildungen verbindlich. Dementsprechend wird die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses in § 7 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen erst zur Wahlperiode 2030 bis 2035 angepasst.
21 Mitglieder sind nach den Bestimmungen des § 27 GO NRW in seiner bis zum 31.10.2025 geltenden Fassung am 14.09.2025 für die Dauer der Wahlperiode 2025 bis 2030 direkt gewählt worden. Der Rat der Stadt wählt heute weitere 10 Ratsmitglieder abschließend dazu.
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt gemäß § 27 Abs. 7 GO NRW aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertretungen. Der Ausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse des Ausschusses werden in die Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen („Zuständigkeitsordnung“) in ihrer in der heutigen Sitzung (Drucksachen-Nr. B/18/0004) zu beschließenden Fassung aufgenommen.
Gemäß § 27 Abs. 8 GO NRW sind dem Ausschuss die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den finanziellen Rahmen berät der Rat der Stadt nach Anhörung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration.
Gemäß § 27 Abs. 9 GO NRW erhalten die Mitglieder Sitzungsgeld nach den für sachkundige Bürgerinnen und Bürger geltenden Grundsätzen. Der oder die Vorsitzende erhält ein doppeltes Sitzungsgeld. Die dem Ausschuss angehörenden Stadtverordneten erhalten ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen.
2. Amtszeit
Die Amtszeit der durch den Rat bestellten Mitglieder ist an das Ratsmandat gebunden und richtet sich also nach der Kommunalwahlperiode.
3. Aktuelle Besetzung
Der Integrationsrat in der Wahlperiode 2020 bis 2025 war durch folgende vom Rat der Stadt bestellten Mitglieder besetzt:
Robert Babic
Helmut Bennewa
Saadettin Tüzün
Bülent Sahin
Dr. Silke Jacobs
Maximilian Janetzki
Andreas Gadde
Sebastian Girrullis
Erich Friedrich Noldus
Yusuf Karacelik
4. Verfahren
Diese Drucksache dient der Wahl von zehn Mitgliedern, die vom Rat aus seiner Mitte nach den für die Ausschüsse entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der GO NRW, soweit in § 27 GO NRW nichts anderes geregelt ist, bestellt werden.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ein beratender Ausschuss; seine Besetzung mit Ratsmitgliedern erfolgt in Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW.
Sie kann daher auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen: Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW), oder – falls dieser nicht zustande kommt –nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die zehn Sitze im Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW den § 50 Abs. 3 GO NRW, so dass bei dem Bestellungsbeschluss des Rates der Stadt der Oberbürgermeister nicht stimmberechtigt ist.
Die konstituierende Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ist für den 09.12.2025 vorgesehen.
