Beschlussvorlage - B/18/0005

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Ausgangslage

Gemäß § 56 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.

 

Ausgehend von den aus § 56 Abs. 3 GO NRW folgenden Grundsätzen zur Gewährung von Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen werden diese in dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 05.11.2015 („Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der Vertretungen“, Az.: 31-43.02.01-2-2556/15) – nachstehend „Zuwendungserlass“ genannt – weiter konkretisiert. Der Zuwendungserlass ist als Anlage zur Zuwendungsrichtlinie vorgesehen und dieser Drucksache als gesonderte Anlage 2 beigefügt.

 

Die Höhe der Zuwendungen steht im pflichtgemäßen Ermessen der kommunalen Vertretung. Über die kommunalen Zuwendungen hinaus kann die Finanzierung der Fraktionsarbeit aus weiteren Quellen erfolgen, wie zum Beispiel aus Spenden oder Umlagen der Fraktionsmitglieder. Ein Anspruch auf Vollkostenerstattung aus dem kommunalen Haushalt besteht nicht.

 

Zu gewähren ist eine angemessene Mindestausstattung der sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Maßstab dafür sind insbesondere die Größe der Gebietskörperschaft, die mit ihr zusammenhängende Komplexität der Aufgaben, die Größe der Fraktionen sowie spezifische Besonderheiten. Nach der Rechtsprechung muss sich die Verteilungsentscheidung des Rates stets auf die für die Fraktionsgeschäftsführung erforderlichen Tätigkeiten beziehen und beschränken; sie darf weder zu einer verdeckten Parteienfinanzierung noch zu einer (zusätzlichen) Aufwandsentschädigung für die einzelnen Ratsmitglieder werden (vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2024, 1 K 8219/22 Rn. 36 -juris-; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.11.2024, 15 K 218/24, Rn. 58 -juris-, jeweils m. w. N.). Die gewährten Mittel müssen unter den Fraktionen nach einem Maßstab verteilt werden, der sich willkürfrei an deren tatsächlichem Bedarf für ihre Geschäftsführung orientiert (vgl. VG Gelsenkirchen a. a. O. Rn. 60 m. w. N.).

 

Der Zuwendungserlass differenziert hier zwischen

• einer generellen Mindestausstattung (Nr. 2.1) in Form von Geldmitteln zur:

o Anmietung von Räumlichkeiten einschl. Nebenkosten für die Fraktionsarbeit/Fraktionsgeschäftsstelle (auch unentgeltlich zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten)

o Sicherstellung der laufenden Fraktionsarbeit (Büromöbel, IT-Ausstattung, Bürobedarf, Kosten für Internetnutzung, etc.)

o Beschaffung einer Grundausstattung an Print- und Onlinemedien

o Mitgliedschaft in kommunalpolitischen Vereinigungen oder zur Inanspruchnahme von Beratungsleistungen

• einer erweiterten Grundausstattung (Nr. 2.2) in Form von Geldmitteln zur:

o Beschäftigung von Personal

o Gewährleistung von Öffentlichkeitsarbeit (Presseerklärungen, -konferenzen, eigene Publikationen, Internetauftritt)

• weiteren zulässigen Verwendungszwecken (Nr. 2.3) in Form von Geldmitteln zur:

o Sicherstellung der Fortbildung von Fraktionsmitgliedern und -mitarbeiter/-innen (Tagungen, Kongresse, Seminare, etc.)

o Anschaffung und Unterhaltung von Fahrzeugen

o Hinzuziehung von Sachverständigen/Referent/-innen

o Durchführung von Veranstaltungen (Auswärtige Klausurtagungen, fraktionsbezogene Informationsveranstaltungen, etc.)

o Reisen (Informationsreisen), nicht Dienstreisen im Sinne des § 6 Entschädigungsverordnung (EntschVO)

 

2. Bisherige Ausgestaltung der Fraktions-/Gruppenzuwendungen

Entsprechend der Regelungen des § 56 der GO NRW in Verbindung mit dem Zuwendungserlass wird hierzu auf die Drucksache B/17/0002-01 aus der vergangenen Wahlperiode 2020 bis 2025 verwiesen. Der Rat der Stadt hatte mit dieser Drucksache im November 2020 eine Zuwendungsrichtlinie beschlossen, mittels derer die Gewährung von Zuwendungen an Fraktionen, Gruppen und fraktionslose Ratsmitglieder dem Grunde und der Höhe nach festgelegt worden ist. Mit der Drucksache für die heutige Ratssitzung wird dem Rat der Stadt ein Vorschlag unterbreitet, die Zuwendungsrichtlinie an die aktuellen Gegebenheiten, wie insbesondere die von der Verwaltung ermittelten Bedarfe und die Zusammensetzung des neuen Rates der Stadt, anzupassen.

 

3. Bisherige Zuwendungen an Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören

§ 56 Abs. 3 Satz 5 und 6 GO NRW trifft hier folgende Regelung:

 

„Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.“

 

Auf die Regelungen zu den Zuwendungen für fraktions- und gruppenlose Ratsmitgliedern in der Drucksache B/17/0002-01 aus der vergangenen Wahlperiode wird verwiesen. Der Rat der Stadt hatte im November 2020 im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW den Beschluss gefasst, fraktions- und gruppenlosen Ratsmitgliedern eine finanzielle Zuwendung zu gewähren.

 

4. Zukünftige Ausgestaltung der Fraktions- und Gruppenzuwendungen sowie der Zuwendungen für fraktions- und gruppenlose Ratsmitglieder für die Wahlperiode 2025 bis 2030 (Zuwendungsrichtlinie, Anlage 1)

Zur zukünftigen Ausgestaltung der Zuwendungen im Sinne des § 56 Abs. 3 GO NRW dem Grunde und der Höhe nach hat die Verwaltung die in der vergangenen Wahlperiode 2020 bis 2025 angewendete Zuwendungsrichtlinie überarbeitet; das Ergebnis der Bearbeitung ist in dem als Anlage 1 beigefügten Vorschlag verkörpert.

 

In ihrer Grundstruktur ist die Zuwendungsrichtlinie nicht verändert worden. Dies bedeutet, dass insbesondere weiterhin

• zwischen Sach- und Personalkosten differenziert,

• hinsichtlich der Sachkosten ein Grundbetrag sowie ein von der Anzahl der Mitglieder der betreffenden Fraktion oder Gruppe abhängiger Steigerungsbetrag gewährt und

• der Personalkostenzuschuss nach der Anzahl der jeweiligen Fraktion oder Gruppe angehörenden Mitglieder ermittelt

wird.

 

Neuerungen ergeben sich insbesondere in Bezug auf die Höhe der Sach- und Personalkosten.

Folgende konkrete Änderungen werden im Vergleich dargestellt.

 

 

 

 

 

4.1 Fraktionen

Sachkosten Fraktionen:

 

Richtlinie 2020

Richtlinie (Vorschlag 2025)

Grundbetrag je Fraktion/mtl.

1.910,00 EUR

2.290,00 EUR

Steigerungsbetrag/mtl. je Ratsmitglied

173,50 EUR

210,00 EUR

 

Die dargestellte Steigerung beinhaltet keine Änderung der Regelung aus der Zuwendungsrichtlinie vom 16.11.2020 zur Gewährung von Sachkosten an Fraktionen dem Grunde nach; sie ergibt sich vielmehr ausschließlich aus der Erhöhung um den jährlichen Verbraucherpreisindex.

 

Fraktionsräume sowie IT- und TK-Kosten:

Die Regelungen zu Fraktionsräumen ändern sich im Vergleich zur Drucksache B/17/0002-01 wie folgt:

 

Richtlinie (2020)

Richtlinie (2025)

Steigerungsfläche je Ratsmitglied

10m²

13m²

 

Tendenziell weisen die Wahlergebnisse bei Kommunalwahlen darauf hin, dass größere Fraktionen über 20 Ratsmitglieder unwahrscheinlicher und mittelgroße Fraktionen in der Größenordnung von ca. 11 bis 15 Ratsmitglieder wahrscheinlicher werden. Der Flächenbedarf der Fraktionsgeschäftsstellen bei diesen mittelgroßen Fraktionen verändert sich im Hinblick auf Fraktionsgröße jedoch nicht. Daher wird die Steigerungsfläche je Ratsmitglied von 10m² auf 13m² angehoben. Konsequenterweise wird auch bei den Personalkosten die höchste Einteilung (21 bis 30 Ratsmitglieder = 3,5 Stellen) abgeschafft (siehe unten).

 

Die Grundfläche von 35m² pro Fraktion bleibt unverändert.

 

Hinsichtlich der TK- und IT-Kosten für Fraktionen ergeben sich folgende Änderungen:

Die TK-Kosten für Fraktionen mit Räumlichkeiten innerhalb des Rathauses werden weiterhin als geldwerter Vorteil in Höhe von 50 EUR/Ratsmitglied p. a. gewährt. Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie erhalten diese Fraktionen zukünftig IT-Kosten in Höhe von 50 EUR/Ratsmitglied p. a. als Zuschuss ausgezahlt, da diese Kosten bislang aus den Sachkosten gezahlt wurden.

 

In Bezug auf die TK- und IT-Kosten für Fraktionen außerhalb des Rathauses ergeben sich keine Veränderungen.

 

 

Richtlinie (2025)

TK-Kosten innerhalb des Rathauses

50 EUR/Ratsmitglied p. a. als geldwerter Vorteil

IT-Kosten innerhalb des Rathauses

50 EUR/Ratsmitglied p. a. als Zuschuss

 

 

Richtlinie (2020)

TK- und IT-Kosten innerhalb des Rathauses

100 EUR/Ratsmitglied p. a. als geldwerter Vorteil

 

Personalkosten für Fraktionsgeschäftsstellen:

 

Bei wirtschaftlicher Betrachtung bilden die Personalkostenzuschüsse im Zuwendungssystem offensichtlich den umfangreichsten Kostenblock.

 

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass eine systematische Einteilung der Fraktionen in Größenklassen, wie sie bereits in der für die Wahlperiode 2020 bis 2025 beschlossenen Zuwendungsrichtlinie praktiziert wurde, nach der Rechtsprechung sachgerecht ist, weil der Sach- und Personalaufwand, den die Koordinierung der Ratsarbeit erfordert, zumindest zu einem erheblichen Teil von der Zahl der Ratsmitglieder abhängt, deren Meinungsbildung und Entscheidung in der betreffenden Fraktion zu bündeln ist. Je mehr Ratsmitglieder eine Fraktion hat und je mehr Aufgaben in der Ratsarbeit diese demgemäß – etwa auch als Vorsitzende oder Mitglieder von Ratsausschüssen – wahrnehmen, desto mehr Vorbereitungs- und Verwaltungsarbeit ist zu leisten, um diese spezifischen kommunalrechtlichen Aufgabenwahrnehmungen – auch im öffentlichen Interesse der Gemeinde insgesamt – möglichst effektiv vonstatten gehen lassen zu können (OVG NRW, Urteil vom 17.02.2017, 15 A 1676/15, Rn. 87 -juris-).

 

Hiervon ausgehend soll die Staffelung der Personalkosten nach Fraktionsgröße wie folgt angepasst werden:

 

Die Stufe „21 bis 30 Ratsmitglieder“ wird in die Bezeichnung „ab 16 Ratsmitglieder“ umbenannt. Die Stellenbemessung richtet sich jedoch nach der bisherigen Einteilung der Stufe von 11 bis 20 Ratsmitgliedern. Zusätzlich wird die Stufe „8 bis 15 Ratsmitglieder“ eingeführt (2,5 Stellenanteile) sowie die kleinste Stufe bei „3 bis 7 Ratsmitgliedern“ (1,5 Stellenanteile) festgelegt. Im Vergleich zwischen der in der Wahlperiode 2020 bis 2025 praktizierten Regelung und dem nunmehr für die Wahlperiode 2025 bis 2023 vorliegenden Vorschlag stellt sich dies wie folgt dar:

 

Regelung aus der Zuwendungsrichtlinie 2020:

Ratsmitglieder

Stellen

Entgeltgruppe

Entgeltgruppe

Entgeltgruppe

3-5

1,5

TVöD EG 14/6

TVöD EG 9b/6

 

6-10

2

TVöD EG 14/6

TVöD EG 9b/6

 

11-20

3

TVöD EG 14/6

TVöD EG 12/4

TVöD EG 9b/6

21-30

3,5

TVöD EG 14/6

TVöD EG 12/4

TVöD EG 9b/6

 

Regelung aus dem Vorschlag für eine Zuwendungsrichtlinie 2025:

Ratsmitglieder

Stellen

Entgeltgruppe

Entgeltgruppe

Entgeltgruppe

3 bis 7

1,5

TVöD EG 14/6

TVöD EG 9b/6

 

8 bis 15

2,5

TVöD EG 14/6

TVöD EG 12/4

TVöD EG 9b/6

ab 16

3,0

TVöD EG 14/6

TVöD EG 12/4

TVöD EG 9b/6

Die vorstehend ersichtlichen Basisstellenwerte ergeben sich aus den Personalkosten unter Berücksichtigung der tariflichen Entwicklungen und sind der Zuwendungsrichtlinie zu entnehmen.

 

Stellenbedarf bzw. Personalkostenzuschuss ermitteln sich nach dem tatsächlichen Bedarf der Fraktionen (s. o.). Der Bedarfsermittlung kann der Rat eine typisierende und generalisierende Betrachtungsweise zu Grunde legen; es ist keine spezielle Bedarfsanalyse zu erstellen (vgl. nur OVG NRW a. a. O. Rn. 74); allerdings kann der Rat in die Bedarfsermittlung auch die von den Fraktionen zu erstellenden bzw. für die Vergangenheit erstellten Verwendungsnachweise einbeziehen (vgl. VG Gelsenkirchen a. a. O. Rn. 98 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 05.07.2021, 8 C 22.11 Rn. 29 -juris-).

 

Die Betrachtung der Verwendung der nach § 56 Abs. 3 GO NRW aus dem Haushalt gewährten Mittel in der Wahlperiode 2020 bis 2025 ergibt das Folgende: Mit Stand vom 31.12.2024 haben alle Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt einen Gesamt-Übertrag in Höhe von rund 824.000 EUR (Personal- und Sachkosten, wobei diese deckungsfähig sind) erwirtschaftet. Es ist daher davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Zuschüsse mit Ablauf der Wahlperiode 2020 bis 2025 an den Haushalt zurückzuzahlen sein wird. Die Spannweite der Überträge erstreckt sich von ca. 5.000 EUR bei einer Fraktion/Gruppe bis zu ca. 390.000 EUR bei einer anderen Fraktion/Gruppe. Insgesamt betrachtet kann also von einem geringeren Bedarf für (Personal-) Kosten bei den Fraktionen/Gruppen ausgegangen werden. Zwar ist auch auf dieser Grundlage das Ausgabeverhalten der Fraktionen und Gruppen im Rat individuell verschieden; allerdings veranschaulicht die vorgenommene Gesamtbetrachtung, dass das bisherige Zuwendungssystem insgesamt zu bedarfsüberschreitenden Leistungen geführt hat. Die neue Regelung soll den tatsächlichen Bedarf verhältnismäßig bedienen.

 

Hiervon ausgehend beruht die vorgeschlagene Stufeneinteilung auf den folgenden Erwägungen:

 

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW erhalten Fraktionsvorsitzende sowie bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende zusätzlich zu den nach § 45 GO NRW den Ratsmitgliedern zu gewährenden Entschädigungen eine (insofern zusätzliche) vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (dies ist die Entschädigungsverordnung NRW) festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Die gegenwärtige Fassung des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW beruht auf einer Änderung der GO NRW aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2026 (GV.NRW. S. 966); zuvor hatten für die entsprechenden Ansprüche Fraktionsgrößen von zehn, zwanzig und dreißig Mitgliedern gegolten.

 

Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. Lt.- Drucks. 16/12363, S 59) sollte mit der Reduzierung der jeweiligen Mindest-Fraktionsgrößen der zunehmenden Belastung der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Rechnung getragen werden.

 

Zwar besteht keine unmittelbare Wechselwirkung (z. B. in Form einer Verweisung) zwischen der Bestimmung des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW und der Frage, wie im Rahmen eines Zuwendungssystems im Sinne des § 56 Abs. 3 GO NRW rechtmäßige Größenabstufungen zwischen den Fraktionen vorgenommen werden können; allerdings ist eine Orientierung an den in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW geregelten Fraktionsstärken nach Auffassung der Verwaltung sachgerecht, weil in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Sachaufwand einer Fraktion, aber auch der Zeitbedarf einer angestellten (Fraktions-) Geschäftsführungskraft bei der Vor- und Nachbereitung von Sitzungen durch Erstellung und Übermittlung von Beratungsvorlagen, Einladungen usw. vorbehaltlich eines größenunabhängigen fixen Bedarfs in Abhängigkeit von der Anzahl der Personen, deren Arbeit zu koordinieren ist, steigt und sinkt (vgl. OVG NRW a. a. O. Rn.- 80 m. w. N.; VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 44 m. w. N.).

 

Der Aufwand der Fraktionsarbeit war jedoch auch maßgeblich für die Erwägungen des Gesetzgebers, welche zur entsprechenden Änderung des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW führten (s. o.).

 

Fraktionen in den Bezirksvertretungen:

 

Richtlinie (2020)

Richtlinie (2025)

Steigerungsbetrag/mtl. je Bezirksvertretungsmitglied

30,00 EUR

36,00 EUR

 

Für Fraktionen in den Bezirksvertretungen sind die mit der Drucksache B/17/0002-01 beschlossenen Regelungen weiterhin Zuwendungsgrundlage. Die dargestellte Steigerung ergibt sich ausschließlich aus der Erhöhung um den jährlichen Verbraucherpreisindex.

 

4.2 Gruppen

Eine Gruppe im Rat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 3 f. GO NRW). Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW erhält eine Gruppe mindestens 80 Prozent der Ausstattung, die eine Fraktion dieser Größe erhalten würde (proportionale Ausstattung). Die Höhe der proportionalen Ausstattung ergibt sich, indem die Zuwendung, die die kleinste Ratsfraktion nach Absatz 2 Satz 1 erhält oder erhalten würde, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus der Division der Zahl der Gruppenmitglieder durch die Zahl der Mitglieder der kleinstmöglichen Fraktion ergibt.

 

Sachkosten Gruppen:

 

Richtlinie (2020)

Richtlinie (2025)

Grundbetrag je Gruppe/mtl.

1.273,33 EUR

1.221,33 EUR

Steigerungsbetrag/mtl. je Ratsmitglied

173,50 EUR

210,00 EUR

 

Die dargestellte Steigerung ergibt sich ausschließlich aus der Erhöhung um den jährlichen Verbraucherpreisindex. Es handelt sich dabei nicht um eine Änderung der Regelung in der Zuwendungsrichtlinie vom 16.11.2020 zur Gewährung von Sachkosten an Gruppen.

 

Gruppenräume sowie IT- und TK-Kosten:

In Bezug auf die Gruppenräume und die Bezuschussung von IT- und TK-Kosten gelten die vorstehenden Ausführungen zu Ratsfraktionen unmittelbar entsprechend.

 

 

Richtlinie (2020)

Richtlinie (2025)

Steigerungsfläche je Ratsmitglied

10m²

13m²

 

 

Richtlinie (2025)

TK-Kosten innerhalb des Rathauses

50 EUR/Ratsmitglied p. a. als geldwerter Vorteil

IT-Kosten innerhalb des Rathauses

50 EUR/Ratsmitglied p. a. als Zuschuss

 

 

Richtlinie (2020)

TK- und IT-Kosten innerhalb des Rathauses

100 EUR/Ratsmitglied p. a. als geldwerter Vorteil

 

Personalkosten für Gruppengeschäftsstellen:

Eine Gruppe im Rat der Stadt erhält 80% von 2/3 der Personalkostenzuschüsse, welche die kleinste Fraktion erhält oder erhalten würde.

 

Dementsprechend ergibt sich folgende Änderung im Vergleich zur vergangenen Wahlperiode:

Ratsmitglieder

Stellen

PK p.a.

PK p.a.

Gesamt

2/Gruppe

0,8

87.414,00 EUR

 

87.414,00 EUR

 

Zum Vergleich die Werte für die kleinste Ratsfraktion:

3

1,5

120.220,00 EUR

43.680,00 EUR

163.900,00 EUR

 

Regelung aus der Zuwendungsrichtlinie 2020:

Ratsmitglieder

Stellen

PK p.a.

PK p.a.

Gesamt

2 / Gruppe

80% von 3-5

110.512,00 EUR

 

110.512,00 EUR

Zum Vergleich:

3-5

1,5

101.390,00 EUR

36.750,00 EUR

138.140,00 EUR

 

Die Änderungen bei der Berechnung des Personalkostenzuschusses an Gruppen und damit der Zuwendungsrichtlinie vom 16.11.2020 basieren auf einer geänderten Berechnungsgrundlage im § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW.

 

4.3 Zuwendungen an fraktions- und gruppenlose Ratsmitglieder

Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW kann der Rat beschließen, dass ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, statt der Zurverfügungstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln finanzielle Zuwendungen aus Haushaltsmitteln erhält. Die Zuwendung darf die Hälfte des Betrages nicht übersteigen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.

 

Mit dieser Richtlinie gewährt der Rat der Stadt, analog zu der Vorgehensweise aus der Drucksache B/17/0002-01, fraktions- und gruppenlosen Ratsmitgliedern finanzielle Zuwendungen im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW. Diese Zuwendungen entsprechen zwei Dritteln des personenbezogenen Steigerungsbetrages.

 

 

 

 

Richtlinie (2020)

Richtlinie (2025)

Zuwendung je fraktions- und gruppenlosem Ratsmitglied

115,70 EUR

138,60 EUR

 

Die dargestellte Steigerung ergibt sich ausschließlich aus der Erhöhung um den jährlichen Verbraucherpreisindex.

 

5. Interkommunaler Vergleich (exemplarisch)

Bottrop:

Eine Differenzierung zwischen Personalkosten-, Sachkosten- und Mietkostenzuschuss erfolgt nicht. Vielmehr wird eine getrennte Ausweisung von Geldleistungen und Sachleistungen vorgenommen. Die Geldleistungen (Grundlage dafür ist ein Ratsbeschluss vom 13.12.2022) setzen sich zusammen aus einem Sockelbetrag (derzeit 2.923,53 EUR) sowie einem Steigerungsbetrag pro Ratsmitglied (derzeit 730,88 EUR). Die geldwerten Leistungen (Sachkosten) setzen sich maßgeblich zusammen aus der Zurverfügungstellung von Räumen inkl. Nebenkosten. Für Gruppen gilt – bezogen auf die Geldleistungen – jeweils die 2/3-Regelung entsprechend der kommunalrechtlichen Maßgaben. Als Haushaltskonsolidierungsmaßnahme wurde eine Kürzung der Fraktionszuwendungen in Höhe von 5% beschlossen.

 

Duisburg:

Fraktionen, Gruppen und fraktionslose Ratsmitglieder erhalten ausschließlich finanzielle Zuwendungen. Fraktionen erhalten einen Sockelbetrag entsprechend der Anzahl ihrer Ratsmandate (3 bis 4 Ratsmitglieder = 5.348,19 EUR; 5 bis 14 Ratsmitglieder = 10.675,28 EUR, usw.). Ratsgruppen erhalten 2/3 der Zuwendungen der kleinsten im Rat vertretenen Fraktion. Fraktionen und Gruppen erhalten darüber hinaus einen Steigerungsbetrag pro Ratsmitglied und pro Bezirksvertretungsmitglied. Fraktionslose Ratsmitglieder erhalten 2/3 des Steigerungsbetrages, den die Fraktionen pro Ratsmitglied erhalten.

 

Hagen:

Fraktionen und Gruppen erhalten finanzielle Zuwendungen in Form eines Sockelbetrages (191,25 EUR) und darüber hinaus Sachmittel in Form der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Infrastruktur. Ratsgruppen erhalten 2/3 des Sockelbetrages einer Fraktion. Fraktionen erhalten Zuwendungen für die Beschäftigung eines Fraktionsgeschäftsführers und einer Bürokraft. Gruppen erhalten 2/3 der Personalkosten, die die kleinste Fraktion mit drei Mitgliedern bekommen würde. Fraktionslose Ratsmitglieder erhalten eine pauschale jährliche Zuwendung, die dem Steigerungsbetrag entspricht, den die Fraktionen und Gruppen pro Ratsmitglied erhalten.

 

 

6. Auszahlung der Zuwendungen, Auflösung einer Fraktion oder Gruppe sowie Verwendungsnachweis

Die errechneten Zuwendungen werden jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus auf ein vom Empfänger zu benennendes Konto überwiesen.

 

Sach-, Personal- und Mietkosten sind gegenseitig deckungsfähig und bis zum Ende der Wahlzeit einer Fraktion/Gruppe, bzw. eines fraktionslosen Ratsmitglieds, über die Haushaltsjahre übertragbar.

 

Über die Auflösung einer Fraktion oder Gruppe ist der Oberbürgermeister über den Bereich 0-1/Stadtkanzlei, unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen.

 

Die vollständige Abwicklung der Auflösung einer Fraktion oder Gruppe ist innerhalb von drei Monaten nach der vorstehend genannten Mitteilung an den Bereich 0-1/Stadtkanzlei zu realisieren und hinsichtlich der Zuwendungen durch einen abschließenden Verwendungsnachweis, der ebenfalls dem Bereich 0-1/Stadtkanzlei zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen ist, zu dokumentieren.

 

Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der bis zum 31. März des auf das Zuwendungsjahr folgenden Jahres unmittelbar dem Oberbürgermeister zuzuleiten ist.

 

7. Finanzielle Konsequenzen

Der Rat der Stadt hat am 16.12.2024 (Drucksachen-Nr.: B/17/5996) ein Haushaltssicherungskonzept 2025 ff. beschlossen. In Einzelmaßnahme 1 wurde eine 5%ige Einsparung bei den Gesamtaufwendungen für Rats-, Fraktions- und Ausschusssitzungen beschlossen. Das entspricht ca. 120.000 EUR pro Jahr ab dem Jahr 2026. Als Beispiel ist unter anderem die Kürzung von Fraktionszuwendungen aufgeführt. Die vorgeschlagenen Änderungen der Zuwendungsrichtlinie in Verbindung mit der aus dem Beschlussvorschlag zu 2. ersichtlichen Reduzierung der sich aus der Zuwendungsrichtlinie ergebenden Sachkostenzuschüssen haben zur Folge, dass mit einer durchschnittlichen jährlichen Ersparnis in den kommenden Jahren in Höhe von ca. 120.000 EUR gerechnet werden kann (in Teilen abhängig von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes und der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst). Das ist ein wesentlicher Beitrag zu dieser Einzelmaßnahme im Haushaltssicherungskonzept. Im Hinblick auf die mittelfristige Haushaltsplanung können die Entwicklungen des Verbraucherpreisindexes und der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst dazu führen, dass das Ziel der o. g. Einzelmaßnahme 1 im Haushaltskonsolidierungskonzept nicht mehr erfüllt wird.

 

 

 

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Anlagen

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