Beschlussvorlage - B/18/0002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – beschließt die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen gemäß der beigefügten Anlage 1.

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Bezug

B/17/5731

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Sachverhalt

  1.  Ausgangslage

Anlass für die vorliegende Änderungssatzung sind die zum 1. November 2025 in Kraft getretenen Änderungen in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie notwendige redaktionelle Änderungen. In der Folge sollen die §§ 4a, 5, 7 sowie 17 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen angepasst werden. Die Anpassungen sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse kenntlich gemacht.

 

  1. Zu § 4a sowie § 7 der Hauptsatzung

In der seit dem 1. November 2025 gültigen Fassung der GO NRW wird die politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte dahingehend konkretisiert, dass anstelle des bisher zu bildenden Integrationsrats ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zu bilden ist. Dieser wird sich mit Wirkung ab der Wahlperiode 2030 bis 2035 (vgl. die Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 10 GO NRW) zu zwei Dritteln aus direkt gewählten Mitgliedern nach § 27 Abs. 3 Satz 3 GO NRW und einem Drittel aus Mitgliedern, die aus der Mitte des Rates nach den für die Ausschüsse geltenden Bestimmungen der GO gewählt wurden, zusammensetzen. Dieser Änderung der Gemeindeordnung NRW wird mit Anpassung des Wortlauts der Hauptsatzung Rechnung getragen. Weitere, daraus folgende, Änderungen in den §§ 4a und 7 der Hauptsatzung sind ausschließlich redaktioneller Natur.

 

  1. Zu § 5 der Hauptsatzung

Die Vorlage B/18/0001 sieht eine Umbenennung des Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss vor. In der Folge wird hiermit die entsprechende Anpassung des Wortlauts in der Hauptsatzung vorgenommen.

 

  1. Zu § 17 der Hauptsatzung

§ 45 Abs. 3 GO NRW sieht vor, dass Sitzungsgelder nicht nur für Gremien, sondern auch für Fraktionssitzungen gezahlt werden. Nach § 43 Abs. 3 GO NRW ist die Höchstzahl der ersatzpflichtigen Sitzungen in der Hauptsatzung zu beschränken. Die Anzahl der Gruppensitzungen, für die Sitzungsgeld gewährt wird, wird auf die Hälfte der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gewährt wird, angepasst.

Zudem bedurfte es nach Wegfall des § 7 der Entschädigungsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EntschVO NRW) einer neuen Regelung zur Unfallversicherung bei der Ausübung eines Mandates. Die bisher schon geltende Regelung, dass Mandatsträger bei der Ausübung Ihres Mandates über eine Gruppenunfallversicherung der Stadt versichert sind, besteht somit fort.

 

  1. Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 3 GO NRW kann der Rat die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen; der Oberbürgermeister hat hierbei Stimmrecht (Mitglied kraft Gesetzes, § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

 

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Anlagen

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