Beschlussvorlage - B/17/7066
Grunddaten
- Betreff:
-
Maßnahmen zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten in der Kindertagesbetreuung gemäß § 48 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Sabine Lauterbach
- Verantwortung:
- Herr Roth, Herr Schmidt, Herr Tsalastras, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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17.09.2025
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.09.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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29.09.2025
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt das grundsätzliche Vorhalten von zeitlich flexiblen Angebotsformen in der Kindertagesbetreuung in Oberhausen. Um die Landesmittel nach §48 KiBiz verausgaben zu können ist ein 25prozentiger kommunaler Eigenanteil gesetzlich vorgeschrieben. Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt deshalb weiterhin, dass dieser Eigenanteil ab dem Haushaltsjahr 2025 ff. geleistet wird, sofern kein abweichender Ratsbeschluss erfolgt.
Der in der Begründung dargestellten Verteilung der Fördergelder für die Bezuschussung flexibler Betreuungszeiten in der Kindertagesbetreuung wird zugestimmt. Zuschüsse werden nach Antragsstellung für entsprechende Angebote an die Träger von Kinderbetreuungsangeboten weitergeleitet.
Deckungsvorschlag
Für das Kindergartenjahr 2025/2026 beträgt der Landeszuschuss 1.000.633,47 EUR (Produkt 060101/ Kinderbetreuung, Kostenart 414200 - Zuwendungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden) und verteilt sich jeweils anteilig auf die Haushaltsjahre 2025 und 2026.
Der kommunale Anteil beträgt 250.158,37 EUR und wird entsprechend durch die Stadt selbst getragen.
Für die an die freien Träger zu gewährenden Zuschüsse stehen im Haushalt 2025 beim Produkt 060101/ Kinderbetreuung, Kostenart 531800 - Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereiche – Mittel in der erforderlichen Höhe zur Verfügung. Zum Haushalt 2026ff werden entsprechende Haushaltsmittel im Rahmen der Haushaltsplanung bei dem vorgenannten Produkt und Kostenart eingeplant.
Für die städt. Kindertageseinrichtungen stehen im Haushalt 2025 beim Produkt 060101/ Kinderbetreuung, Kostenart 501200 – Tarifliche Beschäftigte sowie Kostenart 533128 - Jugendhilfe außerhalb von Einrichtungen die erforderlichen Mittel zur Verfügung. Zum Haushalt 2026ff werden die notwendigen Haushaltsmittel im Rahmen der Haushaltsplanung berücksichtigt.
In Anbetracht der Fortschreibungsrate nach §37 KiBiz wird sich die Summe auch in den nächsten Jahren jährlich verändern/erhöhen. Im Vergleich zum Vorjahr (KJ 2024/2025) wurden die Zuschüsse für das KJ 2025/2026 um beispielsweise +9,49% erhöht.
Sachverhalt
Allgemeines
Mit der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber Möglichkeiten zur Flexibilisierung und Erweiterung von Öffnungs- und Betreuungszeiten ausgestaltet. Die Bezuschussung des Landes NRW dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung. In § 48 KiBiz benennt der Gesetzgeber konkrete Möglichkeiten für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung hat das Jugendamt zu entscheiden, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass in allen Oberhausener Sozialräumen ein bedarfsgerechtes und verlässliches Betreuungsangebot für Kinder im Elementarbereich vorgehalten werden kann. In Absprache mit der FAG nach §78 SGB VIII Kindertageseinrichtungen (KTE) und Kindertagespflege (KTP) hat die Jugendhilfeplanung ein Ranking erstellt, das bei Überschreitung der bereitgestellten finanziellen Mittel gemäß §48 KiBiz zum Tragen käme. Sollten die Mittel zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten in der Kindertagesbetreuung gemäß §48 KiBiz nicht ausreichen, so werden diese nach folgenden Prioritäten verteilt:
1. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,
2. a) zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf,
b) für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote,
3. ergänzende Kindertagespflege gemäß §23 Absatz 1,
4. Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
5. bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur
15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,
6. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen
Diese sind angelehnt an die Auflistung im Gesetz, welche Maßnahmen bezuschusst werden können.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2025 teilte das Landesjugendamt Rheinland per Leistungsbescheid mit, dass dem Jugendamt Oberhausen zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten für das Kindergartenjahr 2025/2026 ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 1.000.633,47 EUR zur Verfügung gestellt wird. Dieser Betrag erhöht sich durch den gesetzlich vorgesehenen kommunalen Eigenanteil in Höhe von 25 Prozent um 250.158,37 EUR auf einen Betrag von insgesamt 1.250.791,84 EUR.
Die Verteilung der Mittel erfolgt, wie in den letzten Jahren auch, durch eine Abfrage der Träger und wird jährlich dem Bedarf angepasst. Dies wurde mit den Beteiligten in der FAG nach §78 SGB VIII KTE/KTP vereinbart.
Unter Berücksichtigung des KGST-Wert wird dann ermittelt wie hoch die Förderung der einzelnen Einrichtung ausfällt.
