Beschlussvorlage - B/17/7116
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiungen gemäß § 67 BNatSchG für die Fällung von 3 städtischen Alleebäumen der Allee AL-OB-0076 „Gemischte Allee an der Teutoburger Straße (L 155)“ an der Teutoburger Straße
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Melanie Affeldt
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Stadtplanung, Bauen, Mobilität und Umwelt
- Verantwortung:
- Herr Werntgen-Orman
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat klimatische Konsequenzen (siehe Anlage "Klimacheck")
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Bereit
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Naturschutzbeirat
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Beschlussfassung
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25.09.2025
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Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung für die Fällung von 3 städtischen Alleebäumen der Allee AL-OB-0076 „Gemischte Allee an der Teutoburger Straße (L 155)“ im Rahmen der Entflechtung des Elpenbaches zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht wahr.
Sachverhalt
Die WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen (WBO) planen gemeinsam mit der Emscher-genossenschaft die Entflechtung des Elpenbaches auf der Strecke zwischen der Elly-Heuss-Knapp-Stiftung und der Dorstener Straße in 46145 Oberhausen. Im Rahmen der Maßnahme kommt es zu Eingriffen in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 BNatSchG, sodass die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung notwendig wird. Für das Vorhaben wurde vom Landschaftsarchitekturbüro Glacer im Auftrag der Vorhabenträgerin ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erstellt.
Bei der geplanten Entflechtung des Elpenbaches handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Im Rahmen der Maßnahme kommt es neben der Entfernung von Vegetationsstrukturen auch zu kleinflächigeren Neuversiegelungen für benötigte Schachtbauwerke. Zudem müssen zur Errichtung eines Schachtbauwerkes insgesamt 3 Alleebäume der gesetzlich geschützten Allee AL-OB-0076 „Gemischte Allee an der Teutoburger Straße (L 155)“ entnommen werden. Bei den zu entnehmenden Gehölzen handelt es sich um 3 Ahorne (Stammumfang je: 112 cm, 121 cm sowie 142 cm).
Die Vorhabenträgerin hat im Rahmen des mit § 15 Abs. 2 BNatSchG definierten Minimierungsgebots versucht die Fällung der Alleebäume zu vermeiden. Zur Vermeidung sollte der vorgesehene Schachtstandort in die Straßenfläche vor dem Gebäude Teutoburger Str. 8 verlegt werden. Dies war jedoch nicht möglich, da ein ortsansässiger Bauunternehmer diese Fläche als Ausfahrt nutzt und bei Wegfall der Fläche für die Dauer der Baumaßnahme sein Betriebsgelände nicht verlassen könnte. Aufgrund der beengten Flächenverhältnisse im Straßenraum steht folglich keine andere Fläche zur Errichtung des Schachtbauwerkes zur Verfügung. Die Entnahme der Alleebäume ist folglich unvermeidbar.
Eine Kompensation der zu fällenden Bäume wird gem. Vorhabenträgerin innerhalb der Eingriffsflächen erfolgen. Zudem ist durch weitere notwendige Ersatzpflanzungen, welche aus weiteren projektbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft resultieren, die Ergänzung der bereits vorhandenen Allee möglich.
Weitere, im Rahmen des Projektes entstehende Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kompensiert.
Alleen sind in Nordrhein-Westfalen durch das Landesnaturschutzgesetz (§ 41 Abs. 1 LNatSchG NRW) gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten. Von diesem Verbot kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt die Befreiung für die Fällung der insgesamt drei Alleebäume zu erteilen, weil:
- nach Prüfung des Sachverhalts keine Alternativen vorhanden sind.
- die Befreiung aus unzumutbarer Belastung im Einzelfall geboten ist, weil die Einzelbaumfällung die einzige Möglichkeit darstellt, die gesetzlich verpflichtende Entflechtung des Elpenbaches vor Ort umzusetzen.
- die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, weil keine nachhaltige Beeinträchtigung des Alleencharakters verbleibt. Die erforderliche Kompensationspflanzung wird unmittelbarer im Eingriffsbereich erfolgen.
Die Befreiungstatbestände gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen somit vor.
Der Naturschutzbeirat wird gebeten, den oben genannten Beschluss zu fassen.
Eine Klimarelevanz besteht aufgrund des unmittelbaren Ausgleichs der entnommenen Gehölze in den Eingriffsflächen nicht.
Anlagen
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