Beschlussvorlage - B/17/6870

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Rat verzichtet gemäß § 1 Abs. 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch den Sozialausschuss.

 

2. Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid (Lachgas) an Minderjährige in der Stadt Oberhausen.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Zu 1.

Die Entscheidungszuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Von der vorab nach der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen vorgesehenen Beteiligung der zuständigen Ausschüsse wird gemäß § 1 Abs. 7 Satz 3 abgewichen, um eine schnellstmöglichen Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Minderjährigen zu erreichen. Mit Vorberatung durch den Sozialausschuss wäre die Sitzung des Rates am 07.07.2025 nicht mehr zu erreichen gewesen und hätte dem Rat erst am 29.09.2025 vorgelegt werden können.

 

Zu 2.

Lachgas (Distickstoffmonoxid) wird als inhalative Droge zunehmend häufiger und vorwiegend von Jugendlichen und jungen Erwachsenen konsumiert, da sie eine preisgünstige und leicht erhältliche, da legale Alternative zu anderen Betäubungsmitteln darstellt.

Anfänglich wurde Lachgas bei Großereignissen, wie Parties, in Clubs oder auf Musikfestivals konsumiert. Zunehmend erfolgt der Konsum auch in kleinen Gruppen oder allein zu Hause. Vorangetrieben wird der Konsum zusätzlich dadurch, dass sich im Bereich von Social-Media viele Videos finden, die zum Konsum von Lachgas anregen.

Hinweisend auf den steigenden Konsum in Oberhausen sind wiederholte Funde von Lachgaskapseln im öffentlichen Raum durch den örtlichen Ordnungsdienst.

 

Lachgas ist farblos und riecht leicht süßlich. Es hat neben der vom Konsumenten gewünschten, euphorisierendem und entspannendem Effekt, auch eine schmerzstillende Wirkung. Üblicherweise kam es bei Narkosen (abnehmend aus Umweltschutzgründen) und als Treibmittel in Spraydosen und Sahnespenderkapseln zum Einsatz.

 

Der Konsum von Lachgas kann zu Nervenschäden (indirekte Schädigung durch reduzierte Vitamin B12-Aufnahme infolge des Konsums), zu Verletzungen im Rahmen des Rausches, zu Kälteverletzungen durch direkten intensiven Konsum aus Gasbehältern führen. Aus den benachbarten Niederlanden werden Todesfälle verursacht durch Lachgaskonsum berichtet.

Diese Einschätzung teilt auch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG: „Wer Lachgas konsumiert, riskiert Schäden an Gehirn und Nerven“), genauso wie das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR: „Lachgas: Riskante Partydroge“).

 

Gemäß § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) können die örtlichen Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Verordnungen erlassen, um für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen Gebote oder Verbote zu richten.

Die anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung stellt aus Sicht der Verwaltung den geringsten Eingriff dar, der erforderlich und auch geeignet ist, die gesundheitlichen Gefahren von Lachgas für Kinder und Jugendliche zu beschränken. Die Verordnung schützt gerade die Personengruppe, die aufgrund ihrer körperlichen Entwicklung besonders schützenswert ist. Um hier wirksam dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen nachzukommen, wird durch die beigefügte Verordnung der Verkauf in den Verkaufsstellen und die Weitergabe von Lachgas an Minderjährige untersagt. Damit soll verhindert werden, dass Volljährige die „Partydroge“ erwerben und anschließend den Minderjährigen zur Verfügung stellen. Vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße gegen das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige sollen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Schließlich ist das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige auch angemessen und beschränkt die Betroffenen nicht unzumutbar in ihrem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Eingriff steht insoweit in keinem Verhältnis zu dem mit der Verordnung erreichten Gesundheitsschutz der Jugendlichen.

 

Es besteht erkennbar beim Verkauf und anschließendem Konsum von Lachgas die Gefahr von schweren gesundheitlichen Schäden, die dauerhaft sein können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine Dosierung durch ärztliches oder medizinisches Fachpersonal beim privaten Konsum nicht eingestellt und überwacht werden kann. Leben und Gesundheit von Jugendlichen und Kindern sind Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und fallen daher zugleich in den Schutzbereich des Ordnungsbehördengesetzes.

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige im Stadtgebiet Oberhausen soll vorbehaltlich des Ratsbeschlusses am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen in Kraft treten und bis zum 31.12.2027 gelten.

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Anlagen

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