Beschlussvorlage - B/17/6583
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung der Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten sowie Kirmesveranstaltungen im Gebiet der Stadt Oberhausen (Sperrzeitverordnung)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Simone Knura
- Verantwortung:
- Frau Huxhorn, Herr Jehn, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Kenntnisnahme
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06.05.2025
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Kenntnisnahme
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07.05.2025
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Erledigt
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Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss
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Vorberatung
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07.05.2025
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Kenntnisnahme
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08.05.2025
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Geplant
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.05.2025
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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19.05.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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26.05.2025
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Sachverhalt
Auf Beschluss des Rates der Stadt Oberhausen vom 19.12.2005 hat die Stadt Oberhausen als örtliche Ordnungsbehörde die Ordnungsbehördliche Verordnung über Sperrzeiten für die Schank- und Speisewirtschaften sowie Kirmesveranstaltungen im Gebiet der Stadt Oberhausen (Sperrzeitverordnung) vom 22.12.2005 erlassen (B/14/0963-01).
Diese Verordnung ist durch Fristablauf inzwischen außer Kraft getreten.
Als „Sperrzeit“ bezeichnet man den Zeitraum, während dem gastronomische Betriebe oder Vergnügungsstätten während der Nachtstunden geschlossen sein müssen.
Das Land NRW hat mit der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung –GewRV-), den örtlichen Ordnungsbehörden die Ermächtigung übertragen durch Rechtsverordnung für Schank- und Speisewirtschaften eine allgemeine Sperrzeit festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GewRV).
Sofern die örtlichen Ordnungsbehörden hiervon keinen Gebrauch machen, gilt für diese Betriebe eine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr (§ 3 Abs. 3 GewRV).
Für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 22.00 Uhr beginnt und um 7.00 Uhr endet (§ 3 Abs. 4 GewRV).
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit nach § 3 Absätze 3 und 4 GewRV durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden (§ 3 Abs. 5 GewRV).
Wie Eingangs dargelegt, hat die Stadt Oberhausen von ihrem Recht zur Verordnung von Sperrzeiten entsprechend der örtlichen Bedürfnisse und Verhältnisse Gebrauch gemacht.
Der bisherigen Sperrzeitverordnung ist zu entnehmen, dass die Aufhebung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften auf bestimmte Feiertage bzw. örtliche und überörtliche Brauchtumstage beschränkt war. Die Sperrzeiten für die jährlich stattfindenden Kirmessen wurde entsprechend der örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse verkürzt.
Hinsichtlich öffentlicher Vergnügungsstätten (z.B. Theater, Kino etc.) wurden seinerzeit noch keine Regelungen getroffen. Hier gilt gem. § 3 Abs. 3 Satz 3 GewRV eine allgemeine Sperrzeit die um 1.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet.
Mit der neuen Sperrzeitverordnung wird die über Jahrzehnte bewährte Praxis unverändert fortgeführt. Gleichzeitig wird dem geänderten Freizeitverhalten der Bevölkerung Rechnung getragen und es auch Vergnügungsstätten wie Theatern (Musicals) und Kinos ermöglicht, über den allgemeinen Sperrzeitbeginn von 1.00 Uhr hinaus ihre Betriebe zu öffnen. Eine entsprechende Regelung zur Aufhebung der Sperrzeit für Theater und Kinos hat bspw. auch die Stadt Essen getroffen.
Für alle übrigen Vergnügungsstätten wie bspw. Spielhallen u. ä. wird keine Erleichterung vorgenommen und die allgemeine Sperrzeit bleibt bestehen.
Die Aufhebung der vom Land NRW vorgegebenen lediglich einstündigen Sperrzeit bei Schank- und Speisewirtschaften an den aufgeführten Tagen hat auch nicht zur Folge, dass hierdurch Anwohner/innen in ihrer Nachtruhe gestört werden. Der Schutz der Anwohner/innen vor Betriebslärm war schon immer nicht über Sperrzeitregelungen, sondern über das Immissionsschutzrecht zu regeln. Hiernach gilt Anspruch auf Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, die Öffnungszeiten oder Sperrzeiten von Gaststättenbetrieben sind dabei grundsätzlich zunächst nicht von Bedeutung.
Die verkürzten Sperrzeiten bei den jährlichen Kirmessen sind als örtliche Brauchtumstage über Jahrzehnte inzwischen tief im Bewusstsein der Bürgerschaft verinnerlicht. Eine Abkehr von der bekannten Praxis ist nicht angebracht.
Hinsichtlich der Aufhebung der Sperrzeiten für Theater und Kinos ist zu erwarten, dass hiervon, wenn überhaupt, lediglich seltener Gebrauch gemacht wird. Schon vor dem Hintergrund der Betriebsart dieser Vergnügungsstätten ist hieraus keine Beeinträchtigung Dritter zu erwarten.
Grundsätzlich wird mit der neuen Sperrzeitverordnung auch weiterhin dem Freizeitverhalten der Oberhausener Bevölkerung an den festgelegten Tagen Rechnung getragen. Gerade an (Feier-) Tagen an denen unter Umständen auch spät nachts noch ein hohes Besucheraufkommen erwartet werden kann, wird den jeweiligen Inhabern der Gaststätten, Diskotheken etc. weiterhin nicht das Durchsetzen einer festen Sperrstunde abverlangt, was zu einem flüssigeren und ruhigeren Besucherabgang führt.
Mit den Festlegungen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung werden keine unabänderbaren Regelungen getroffen. Nach § 3 Abs. 6 GewRV können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeiten für einzelne Betriebe individuell geregelt werden.
Durch die als Anlage 1 beigefügte Sperrzeitverordnung ergeben sich, mit Ausnahme der Regelungen zu den genannten Vergnügungsbetrieben (Theater und Kinos), keinerlei Änderungen gegenüber den Regelungen der Vorjahre.
Zur Weiterführung der geschilderten Sperrzeitregelungen ist die Neufassung der fristbedingt außer Kraft getretenen alten Verordnung erforderlich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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23,7 kB
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