Beschlussvorlage - B/17/6486
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 BNatSchG für den Umbau und die Wiederinbetriebnahme eines Wasserspielplatzes sowie die Errichtung eines Waldspielplatzes im Landschaftsschutzgebiet 1.2.11 „Stadtwald Osterfeld“
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Melanie Affeldt
- Verantwortung:
- Herr Werntgen-Orman
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Beschlussfassung
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10.04.2025
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Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gem. § 67 BNatSchG für den Umbau und die Wiederinbetriebnahme eines Wasserspielplatzes sowie die Errichtung eines Waldspielplatzes im Landschaftsschutzgebiet 1.2.11 „Stadtwald Osterfeld“ zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gemäß § 75 Abs.1 LNatSchG NRW nicht wahr.
Sachverhalt
A. Vorhaben und Veranlassung
Der Regionalverband Ruhr (RVR) plant den Umbau und die Wiederinbetriebnahme des Wasserspielplatzes im Landschaftsschutzgebiet 1.2.11 „Stadtwald Osterfeld“. Zusätzlich ist der Neubau eines angrenzenden Waldspielplatzes vorgesehen. Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet ist zur Umsetzung der geplanten Maßnahme eine naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 BNatSchG notwendig.
Für die Revitalisierung der insgesamt fünf Revierparks hat der RVR 2017 ein integriertes Handlungskonzept (IHK) „Zukunft und Heimat: Revierparks 2020“ aufgestellt, welches vom Rat der Stadt am 25.09.2017 beschlossen wurde. Dieses sah verschiedene Bausteine vor, die für den Revierpark Vonderort unter anderem mit Hilfe des EFRE - Förderprogrammes „Grüne Infrastruktur“ umgesetzt wurden. Dabei wurden großflächige Areale insbesondere einer ökologischen Aufwertung zugeführt. Nun soll auf der Grundlage eines von der Stadt Oberhausen gestellten Förderantrags im Rahmen der Städtebauförderung als Teil der Gesamtmaßnahme: Sozialer Zusammenhalt Oberhausen-Osterfeld (IHK-Teilmaßnahme Nr. 28) der zurzeit brachliegende und mittlerweile unter Denkmalschutz stehende Wasserspielplatz revitalisiert werden und insbesondere das Angebot für Kinder und Jugendliche naturverträglich ausgebaut werden. Dafür werden die Mittel zur Umsetzung an den RVR weitergeleitet.
Der vorhandene Wasserspielplatz wird dabei ausschließlich auf den bereits beanspruchten Flächen umgebaut. Die dafür notwendigen Arbeiten beschränken sich vor allem auf die Modellierung der vorhandenen Becken, sowie die Einbringung kleinflächiger neuer Spielelemente. Nach der Fertigstellung soll der Wasserspielplatz immer vom Frühjahr bis in den Herbst nutzbar sein. Auf die barrierefreie Ausgestaltung wird ein besonderer Fokus gelegt.
Um in den Zeiträumen, in denen der Wasserspielplatz witterungsbedingt nicht zur Verfügung steht, ein entsprechendes Alternativangebot zu schaffen, plant der RVR zusätzlich auf etwa 250 bis 300 m² der direkt angrenzenden Flächen die Errichtung eines Waldspielplatzes.
Dieser soll aus vier Teilbereichen bestehen, die sich am Rand der an den Wasserspielplatz angrenzenden Wiesenfläche gruppieren und sich teilweise in den Wald hineinziehen. Innerhalb des Waldes befinden sich die Spielbereiche entlang des bestehenden Weges, der im Zuge der Errichtung des Spielplatzes zurückgebaut und begrünt wird.
Zentrales Element des Waldspielplatzes ist ein großer Spielturm, der außerhalb des Waldes auf einer Wiesenfläche errichtet wird. Der Turm erreicht eine Höhe von mehreren Metern und bildet eine skulpturale geschlossene Struktur in Richtung des Wasserspielplatzes. Zum Wald hin ist der Turm spiralartig geöffnet und verfügt über eine Rutsche, die hinunter zum Fuß des Turms im Bereich der Böschung führt. Über Kletternetztunnel ist ein spielerisches „Eintauchen in den Wald“ möglich.
Innerhalb des Waldes befinden sich zwei weitere Spieltürme, die auf Punktfundamenten gegründet und über die Kletternetztunnel miteinander verbunden sind. Die Fundamente der im Wald gelegenen Elemente befinden sich im Bereich des bestehenden Weges, sodass keine zusätzliche Bodenversiegelung oder Eingriffe in den Boden erfolgen.
Am Fußpunkt der beiden Türme befinden sich jeweils hölzerne Plattformen, die über Kletterelemente und Rutschen erreichbar sind. Eine dritte Plattform ermöglicht das Verlassen des Waldes über eine weitere Rutsche.
Rund um den großen Spielturm, der über diese Rutsche erreicht werden kann, werden zusätzliche bodennahe und inklusive Spielelemente integriert. Alle Wege innerhalb des Spielplatzes bestehen aus Holzhackschnitzeln.
Zur Einbindung des Spielplatzes in das Landschaftsbild, sowie zur Identifikation mit dem Themenbereich „Wald“ ist die Neupflanzung diverser Heckenstrukturen aus heimischen Arten sowie die Anpflanzung von fünf Gehölzen der Qualität 20/25 geplant.
Durch die Lage im Wald wird eine dauerhafte Umwandlung von etwa 250 m² Wald i. S. d. § 39 Landesforstgesetzes Nordrhein-Westfalen notwendig. Diese ergibt sich jedoch nicht aus einer flächigen Inanspruchnahme des Waldbestandes, sondern aus der formellen Umnutzung der Flächen von der Nutzungsart „Wald“ in die Nutzungsart „Spielplatz“. Der entsprechende Ausgleich wird durch die Anlage eines Waldrandes, entlang der westlich des Wasserspielplatzes gelegenen Waldkante, unmittelbar vor Ort erfolgen. Die Entnahme von Gehölzen ist lediglich im Rahmen der für den Bau eines Spielplatzes und der für den Park allgemein notwendigen Verkehrssicherungspflicht geplant bzw. notwendig. Im Rahmen der Umsetzung müssen zudem etwa 200 m² Brombeersträucher gerodet werden.
Die Waldersatzpflanzung von insgesamt 500 m² (Ausgleichsfaktor: 1:2) erfolgt am nördlichen Rand des Wasserspielplatzes im direkten Umfeld. Hier entsteht eine neue Waldrandpflanzung.
B. Verbote des Landschaftsplanes
Zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist eine Befreiung von folgenden Verboten des rechtskräftigen Landschaftsplans der Stadt Oberhausen notwendig:
Verbot 1
bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NW in der jeweils gültigen Fassung sowie Verkehrsanlagen, Wege oder Plätze und deren Nebenanlagen sowie Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, zu errichten oder zu ändern, auch wenn für die jeweilige Maßnahme keine Planfeststellung, bauaufsichtliche Genehmigung, Anzeige oder sonstige baurechtliche Entscheidung erforderlich ist.
Verbot 2
Landschaftselemente wie Bäume, Kopfbäume, Sträucher, Hecken oder sonstige Gehölze, Staudensäume, Hochstaudenfluren und Röhrichte ganz oder teilweise zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder auf andere Weise in ihrem Wachstum oder Bestand zu gefährden.
Verbot 7
außerhalb befestigter Straßen- und Fahrwege, eingerichteter Park- und Stellplätze und außerhalb von Hofräumen ein Kraftfahrzeug zu führen oder abzustellen;
Verbot 8
Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen.
Verbot 10
Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen, insbesondere feste und flüssige Abfallstoffe, Chemikalien, Schutt, Altmaterial oder Klärschlamm, wegzuwerfen, zu lagern, auszubringen, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen;
Der Baubeginn sowie die Fertigstellung sind für Ende 2025 bzw. Sommer 2026 geplant.
C. Klimacheck
Im Rahmen der Maßnahmenumsetzung ist es notwendig rund 200 m² Brombeeren zu entnehmen. Zudem kommt es im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ggf. zu einer Entnahme von abgängigen Einzelgehölzen.
Diese Maßnahmen führen nicht dazu die klimatischen Gegebenheiten vor Ort zu verschlechtern. Nach Rodung der Brombeeren sowie der möglichen Entnahme von Einzelgehölzen liegt auf den Projektflächen weiterhin ein Wald- bzw. Parkklima vor.
Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen werden zudem Heckenstrukturen aus heimischen Arten sowie ein Waldrand und Einzelgehölze gepflanzt. Die positiven Effekte dieser Pflanzmaßnahmen führen zu einer weiteren Stabilisierung der klimatischen Verhältnisse.
Es liegt daher keine negative Beeinflussung des Klimas durch die Umsetzung der Maßnahme vor.
Kurzfassung
Der Regionalverband Ruhr plant den Umbau und die Wiederinbetriebnahme des Wasserspielplatzes im Landschaftsschutzgebiet 1.2.11 „Stadtwald Osterfeld“. Zusätzlich ist der Neubau eines angrenzenden Waldspielplatzes geplant. Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet ist zur Umsetzung der geplanten Maßnahme eine naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 BNatSchG notwendig.
Neben der Entfernung von Brombeerbeständen ist eine formelle dauerhafte Waldumwandlung notwendig, die sich allerdings nicht aus einer flächigen Waldinanspruchnahme ergibt, sondern aus der formellen Umnutzung der Flächen von der Nutzungsart „Wald“ in die Nutzungsart „Spielplatz“. Alle notwendigen Eingriffe werden durch eine pflanzliche Gestaltung des Spielplatzes, sowie den notwendigen Waldausgleich unmittelbar vor Ort ausgeglichen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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2
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(wie Dokument)
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3,6 MB
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3
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(wie Dokument)
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10,8 MB
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4
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(wie Dokument)
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10,3 MB
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