Beschlussvorlage - B/17/5653
Grunddaten
- Betreff:
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Maßnahmen zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten in der Kindertagesbetreuung gemäß § 48 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) im Kindergartenjahr 2024/25
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Aslinur Can
- Verantwortung:
- Herr Roth, Herr Schmidt, Herr Tsalastras, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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11.09.2024
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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16.09.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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23.09.2024
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt, dass der Landeszuschuss in Höhe von 913.904,00 EUR für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung im Kindergartenjahr (KJ) 2024/25 gemäß § 48 Abs. 2 KiBiz um den 25 prozentigen kommunalen Eigenanteil in Höhe von insgesamt 228.476,00 EUR aus städtischen Mitteln erhöht wird.
Der in der Begründung dargestellten Verteilung der Fördergelder für die Bezuschussung flexibler Betreuungszeiten in der Kindertagesbetreuung wird zugestimmt. Zuschüsse werden nach Antragsstellung für entsprechende Angebote an die Träger von Kinderbetreuungsangeboten weitergeleitet.
Für die an die freien Träger zu gewährenden Zuschüsse stehen im Haushalt 2024 bei dem Produkt 060101/ Kinderbetreuung, Kostenart 531800 – Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereiche – Mittel in der erforderlichen Höhe zur Verfügung. Zum Haushalt 2025 werden entsprechende Aufwendungen im Rahmen der Haushaltsplanung bei dem vorgenannten Produkt und Kostenart eingeplant.
Für die städt. Kindertageseinrichtungen stehen im Haushalt 2024 beim Produkt 060101/ Kinderbetreuung, Kostenart 501200 – Tarifliche Beschäftigte sowie Kostenart 533128 – Jugendhilfe außerhalb von Einrichtungen die erforderlichen Mittel zur Verfügung. Zum Haushalt 2025 werden die notwendigen Aufwendungen im Rahmen der Haushaltsplanung 2025 berücksichtigt.
Deckungsvorschlag:
Landeszuschuss in Höhe von 913.904,00 EUR beim Produkt 060101/ Kinderbetreuung, Kostenart 414200 – Zuwendungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, jeweils anteilig in den Haushaltsjahren 2024/2025.
Sachverhalt
Mit der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber Möglichkeiten zur Flexibilisierung und Erweiterung von Öffnungs- und Betreuungszeiten ausgestaltet. Die Bezuschussung des Landes NRW dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung. In § 48 KiBiz benennt der Gesetzgeber konkrete Möglichkeiten für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung hat das Jugendamt zu entscheiden, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass in allen Oberhausener Sozialräumen ein bedarfsgerechtes und verlässliches Betreuungsangebot für Kinder im Elementarbereich vorgehalten werden kann.
Gemäß § 48 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) sind folgende Angebotsformen in KTE (Kindertageseinrichtungen) und KTP (Kindertagespflege) förderfähig:
1. „Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,
2. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,
3. Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17:00 Uhr und vor 07:00 Uhr,
4. bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,
5. zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
6. ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1 KiBiz“
Mit Bescheid vom 04. Juni 2024 teilte das Landesjugendamt Rheinland per Leistungsbescheid mit, dass dem Jugendamt Oberhausen zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten für das Kindergartenjahr 2024/25 ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 913.904,00 EUR zur Verfügung gestellt wird. Dieser Betrag erhöht sich durch den gesetzlich vorgesehenen Eigenanteil in Höhe von 25 Prozent um 228.476,00 EUR auf einen Betrag von insgesamt 1.142.380,00 EUR.
Die Verteilung der Mittel erfolgt im Kindergartenjahr 2024/25 aus Kapazitätsgründen deckungsgleich zum Kindergartenjahr 2023/24. Dies wurde mit den Beteiligten in der FAG nach §78 SGB VIII KTE/KTP vereinbart.
Sollten Angebote im vorgesehenen Umfang nicht mehr möglich sein oder gebraucht werden, werden noch entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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413,3 kB
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