Beschlussvorlage - B/17/5474-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die Anpassung des Satzungstextes und des Ge­bührentarifs zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffent­lichen Straßen in Oberhausen – Sondernutzungssatzung – vom 24.02.1998 gemäß Anlage.

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Bezug

 

Änderungsantrag – Zusätzlicher Kompensationsvorschlag für die zu beschließenden Än­derungen - der CDU Fraktion im Rat der Stadt vom 05.02.2024, Drucksache A/17/4484-01

 

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Sachverhalt

Seit 2021 können im Stadtgebiet Oberhausen im Rahmen eines „free-floating-Systems“ sogenannte E-Scooter (Elektro-Tretroller) betrieben werden. Derzeit besteht mit insgesamt vier Anbieterfirmen mit unterschiedlich großen Flotten eine Kooperationsvereinbarung, welche unter anderem auch Mindestanforderungen hinsichtlich der Nutzung des öffentlichen Raums beinhaltet. Dazu gehören zum Beispiel das Abstellen von einer Maximalanzahl von E-Scootern an bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen und die Einhaltung von Mindestgehweg­breiten und schützenswerten Zonen (Fußgängerzonen etc.).

 

Aufgrund eines Beschlusses des OVG Münster vom 20. November 2020 (Az. 11 B 1459/20) stellt der Betrieb eines solchen „free-floating-Verleihsystems“ für E-Scooter jedoch in NRW eine straßenrechtliche Sondernutzung im Sinne des § 18 Straßen- und Wegegesetz Nord­rhein-Westfalen (StrWG NW) dar und ist somit genehmigungspflichtig. Die Stadt Oberhausen hat bereits seit den 1980er Jahren von der Möglichkeit nach §§ 19 und 19a StrWG NW Ge­brauch gemacht, eine auf ihr Stadtgebiet bezogene Sondernutzungssatzung inklusive Ge­bührentarif zu beschließen. Diese bildet nun auch die rechtliche Grundlage für die Son­dernutzungserlaubnis, um mit Leih-E-Scootern den öffentlichen Verkehrsraum zu nutzen.

 

Mit der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellt sich auch die Frage, ob die Son­dernutzung mit Leih-E-Scootern die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr erfordert und ob es in der jetzigen Satzung eine entsprechende Rechtsgrundlage gibt. Eine Gebührenbe­freiung nach § 15 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Oberhausen vom 24.02.1998 bildet für das Ausbringen und das Verleihen von E-Scootern und auch für die Elektroroller keine Rechtsgrundlage.

 

Demnach werden gemäß § 9 der oben genannten Sondernutzungssatzung für erlaubnis­bedürftige Sondernutzungen Gebühren nach Maßgabe des Gebührentarifs zur Satzung er­hoben. Dabei bemisst sich die Gebühr nach Maßeinheit und Dauer der Sondernutzung. Dies bedeutet insgesamt, dass eine Gebühr pro Leih-E-Scooter festzusetzen und eine entspre­chende Gebührenposition zu schaffen ist. Um Anhaltspunkte für die vom Rat beschlossene Höhe der Gebühr in Anbetracht der Angemessenheit zu finden, wurde eine Abfrage bei Nachbarstädten in Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Viele Städte erheben bisher noch kei­ne Gebühr. Nachfolgende Städte erheben eine entsprechende Gebühr:

 

In Düsseldorf, Dortmund und Münster sind es je 50,- €, in Bielefeld 40,- € und in Mülheim a. d. Ruhr 30,- €, Essen 70,- € pro Scooter pro Jahr.

 

Eine pauschale jährliche Erhebung der Sondernutzungsgebühr wurde gerichtlich mit dem Ergebnis überprüft, dass eine jährliche Erhebung bei einer nicht durchgängig jährlichen Nutzung unzulässig ist. Auch die vergleichsweise hohe Gebühr der Stadt Köln wird von den E-Scooter-Anbietenden gerichtlich beklagt.

 

In Anwendung des Äquivalenzprinzips nach § 19a Abs. 2 S. 3 StrWG NW wird daher für die Stadt Oberhausen eine monatliche Gebühr in Höhe von 3,00 € pro E-Scooter für Ober­hausen als angemessen erachtet. Damit wird sowohl das Maß der Beeinträchtigung für die Allgemeinheit durch das Ausbringen und Anmieten der Fahrzeuge auf dem Gehweg berück­sichtigt, als auch das wirtschaftliche Interesse der Verleihfirmen, ihre Fahrzeuge zur Nutzung im öffentlichen Verkehrsraum anbieten zu können. Durch die jahresbedingten Schwan­kungen der Flottenstärke je nach Jahreszeit, besteht darüber hinaus ein aktiver Einfluss der Anbietenden auf die im Jahr anfallende Gebührenhöhe, das heißt, die Gebühr fällt umso geringer aus, je weniger Leih-E-Scooter im öffentlichen Raum je Monat angeboten werden. Für das Stadtgebiet Oberhausen sind insgesamt ca. 1000 Fahrzeuge angegeben.

 

Im Herbst und Winter wurde die Anzahl der Scooter reduziert. Eine genaue Zahl kann derzeit dazu nicht angegeben werden.

 

Für die Stadt Oberhausen würde sich bei voller Auslastung der Vermietung folgende Be­rechnung ergeben:

 

1000 Stück x 3,00 €/Stück/Monat = 3.000 €/Monat x 12 Monate = 36.000 €/Jahr. Die tatsäch­lichen Zahlen müssen erst noch erhoben werden. Insbesondere ist davon auszugehen, dass in den unattraktiven Monaten November bis März die Fallzahlen sinken und damit auch die zu erhebenden Sondernutzungsgebühren. Insgesamt kann aber von einer Einnahmesteigerung von 20.000 € ausgegangen werden.

 

Wie zuvor dargelegt, ist sowohl die Satzung als auch der Gebührentarif zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Ober­hausen vom 24.02.1998 sowie der Gebührentarif zu § 9 der Satzung (Anlage) wie folgt zu ändern:

 

a) Einfügung des § 2 a in der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzun­gen an öffentlichen Straßen in der Stadt Oberhausen vom 24.02.1998

 

 

§ 2 a

 

SHARINGANGEBOTE

 

Sharingangebote aus dem Mobilitätssektor (E-Scooter, E-Roller), die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können insbesondere um die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrsraumes zu begrenzen, durch Kontingente und durch die Begrenzung der Anzahl der Anbietenden beschränkt werden. Die Kontingente können sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis definierten Bereich der Stadt Oberhausen beziehen.

 

b) Tarifstelle 14 a

 

 Ausbringen von Verleih-E-Scootern, Verleih-E-Roller im Stadtgebiet u.ä. pro Stück / Monat Zone I-III                            3,00 Euro

 

 

Mit der Einfügung "u.ä." in der Tarifstelle 14 a soll vorbeugend für weitere Sharingangebote eine Regelung getroffen werden.

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Anlagen

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