Beschlussvorlage - B/17/5480

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Rat der Stadt Oberhausen verzichtet hinsichtlich der Drucksache gem. § 1 Absatz 7 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch die Ausschüsse.

 

  1. Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt, das DeutschlandTicket für das Schuljahr 2024/2025 zu verlängern.

 

  1. Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt, dass die Befreiung des Eigenanteils gem. § 97 Abs. 3 SchulG NRW – Schülerfahrkosten nur für die im Schulgesetz erwähnten Schülerinnen und Schüler, für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet wird, besteht.
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Bezug

Drucksache Nr. B/17/3703-01; Änderungsantrag A/14/1715-01 zur Drucksache B/14/1681-01

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Sachverhalt

Deutschlandticket

 

Im Jahr 2023 wurde mit dem Ratsbeschluss B/17/3703-01 entschieden, dass die Stadt Oberhausen das DeutschlandTicket für das Schuljahr 2023/2024 anstelle des SchokoTickets einführt. Eine entsprechende Ergänzungsvereinbarung zum originären Grundvertrag über die Einführung und Umsetzung eines Schülertickets vom 14.08.2012 wurde nach obigem Ratsbeschluss gezeichnet.

 

Das DeutschlandTicket ist ein personenbezogenes Ticket für Schüler:innen, die unter § 97 SchulG NRW in Verbindung mit der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) fallen und gilt nur in Verbindung mit einem Vertrag zwischen dem Schulträger und einem Verkehrsunternehmen (Stoag). Der SchokoTicket-Vertrag gilt hierbei als Basisvertrag für das DeutschlandTicket.

 

Das Landesmodell DeutschlandTicket Schule ist ein Übergangsmodell und war per Erlass auf das Schuljahr 2023/2024 begrenzt. Für den Zeitraum ab dem Schuljahr 2025/2026 wird auf NRW-Ebene zurzeit ein langfristig angelegtes Schülerticket-Modell erarbeitet. Für das kommende Schuljahr 2024/2025 ist am 19.04.24 ein neuer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr veröffentlicht worden. Der neue Runderlass enthält einige Präzisierungen und lässt eine Kostensteigerung offen. Es wird kein konkreter Preis mehr genannt, sondern auf den aktuellen Preis des DeutschlandTickets abgestellt. Die beigefügte Ergänzungsvereinbarung ist der Schulverwaltung nun im Nachgang zugetragen worden und muss bis zur vom VRR vorgegebenen, bereits verlängerten Frist (01.07.2024) unterschrieben werden, damit das DeutschlandTicket fortgeführt werden kann.

 

Die Finanzierung über das entsprechende Verkehrsunternehmen für das DeutschlandTicket setzt sich zusammen aus:

 

  • Eigenanteil der Anspruchsberechtigten
  • Selbstzahleranteil
  • Schulträgerleistungen
  • Ausgleich durch das Land NRW

 

Schulträgerleistung

 

Die Stadt Oberhausen zahlt als Schulträgerleistung aktuell einen Betrag von mindestens 588 EUR (49 EUR x 12 Monate) für alle Schüler:innen mit einem berechtigten Anspruch gem. § 5 Abs. 2 der SchfkVO. Die Kosten bleiben zurzeit weiterhin im neuen Schuljahr 2024/2025 gleich. Eine Preissteigerung ist gem. neuem Runderlass im Laufe des Schuljahres möglich, jedoch sind bisher dazu keinerlei Informationen bekannt gegeben worden.

 

Nach aktuellem Stand sind 5.144 von insgesamt 24.843 Schüler:innen anspruchsberechtigt, sodass monatliche Kosten für das DeutschlandTicket in Höhe von 252.056 EUR anfallen. Auf das Jahr 2024 gerechnet, entstehen voraussichtliche Kosten in Höhe von 3.024.672 EUR.

Mit der aktuell prognostizierten Anzahl von Schüler:innen für das kommende Schuljahr 2024/2025 in Höhe von 25.628 Schüler:innen muss im Verhältnis mit insgesamt 5.307 anspruchsberechtigten Schüler:innen für das erste Schulhalbjahr 2024/2025 kalkuliert werden.

 

Von der Verlängerung des DeutschlandTickets profitieren auch die aktuell insgesamt 7.261 Selbstzahler in Oberhausen, welche nicht aufgrund der SchfkVO anspruchsberechtigt sind. Selbstzahlern wird zurzeit ein Rabatt von 20 EUR gewährt, der aus einem Fonds sowie einem Ausgleich vom Land finanziert wird. Die Partizipation der Schüler:innen an dem Rabatt kann nur gewährleistet werden, wenn die zuständige Kommune am Projekt DeutschlandTicket teilnimmt.

 

Eigenanteil der Anspruchsberechtigten

 

Im § 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW – SchulG ist darüber hinaus gesetzlich verankert, dass der Eigenanteil für Schüler:innen entfällt, für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet wird. Darüber hinaus heißt es, dass über weitere Entlastungen vom Eigenanteil der Schulträger in eigener Verantwortung entscheidet.

 

Im Jahr 2006 wurde mit dem Änderungsantrag A/14/1715-01 zur Drucksache B/14/1681-01 beschlossen, dass die Stadt Oberhausen schulpflichtige Kinder aus Familien, die Arbeitslosengeld (ALG) II beziehen, vom Eigenanteil bei den Fahrkosten zur Schule befreit.

 

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft und die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II – umgangssprachlich Hartz IV – und Sozialgeld) wurde in „Bürgergeld“ umbenannt. Der Regelsatz des Bürgergelds setzt sich aus Bedarfen für verschiedene Lebensbereiche zusammen. Einen Anteil am Regelbedarf stellt auch die Komponente „Verkehr“ mit 8,97 % dar. Bei leistungsberechtigten Personen wird davon ausgegangen, dass der Mobilitätsbedarf durch die Nutzung von bspw. des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gedeckt wird. Der Anteil am Regelbedarf bei einer alleinstehenden Person liegt demnach bei 50,49 €. Beim Regelsatz i. H. v. 390 € der Kinder zwischen 6 – 13 Jahren liegt die enthaltene ÖPNV-Pauschale bei 34,98 €. Für Kinder zwischen 14 – 17 Jahren und einem Regelsatz von 471 € ist eine ÖPNV-Pauschale von 42,25 € enthalten.

 

Das oben dargelegte Konzept des DeutschlandTickets sieht vor, dass jede Kommune pro anspruchsberechtigter/m Schüler:in aktuell 588 EUR (49 EUR x 12 Monate) pro Jahr an das zuständige Verkehrsunternehmen zahlt. Dazu kommen die entsprechenden Eigenanteile der anspruchsberechtigten Schüler:innen. Der Eigenanteil ist in Höhe von 14 EUR direkt an das Verkehrsunternehmen zu entrichten, wobei für Geschwisterkinder ein Betrag von 7 EUR anfällt.

 

Durch die bisherige Regelung sind in der Stadt Oberhausen aktuell 1.919 Schüler:innen vom Eigenanteil befreit und zahlen für das DeutschlandTicket 0 EUR. Einen Anspruch nach den o.g. Regelungen des Schulgesetzes bzw. SGB XII haben davon nur vier Personen. Demnach werden 1.915 Schüler:innen eigenverantwortlich seitens der Stadt Oberhausen vom Eigenanteil befreit.

 

Die Schulträgerleistungen der am DeutschlandTicket teilnehmenden Kommunen fließen in einen gemeinsamen Fonds. Aus diesem Fonds werden die DeutschlandTickets sowie die Rabattierungen für die selbstzahlenden Schüler:innen ohne Anspruch finanziert. Das Land NRW trägt 50 % der Ausgleichszahlungen und gem. Erlass stockt das Bundesministeriums für Umwelt, Natur und Verkehr (MUNV) zusätzlich fehlende Finanzmittel auf, falls der Fonds nicht ausreichen sollte.

 

Der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) hat im Zuge des DeutschlandTickets die 0-EUR-Regelungen der teilnehmenden Kommunen geprüft und eine zu hohe Anzahl der 0-EUR-Tickets für Oberhausen festgestellt. Dies bedeutet, dass die Stadt Oberhausen in dem Konzept des DeutschlandTickets zu wenig in den allgemeinen Fonds eingezahlt hat und somit das Land NRW die fehlenden Mittel aus Oberhausen aufstocken musste. Dieser Umstand wurde angemahnt und ist bis zum neuen Schuljahr 2024/2025 zu korrigieren.

 

Bei einer aktuellen Anzahl von insgesamt 1.915 Schüler:innen, die durch die Stadt Oberhausen eigenverantwortlich vom Eigenanteil befreit werden, ergeben sich Mehrbelastungen in Höhe von monatlich ca. 26.810 EUR bzw. jährlich ca. 321.720 EUR, sofern der Ratsbeschluss in der bisherigen Form weiterhin Bestand hat. Diese Mehrkosten sind im bisherigen Haushaltsansatz 2024 ff. nicht berücksichtigt.

 

Finanzmittel

 

Die prognostizierten Kosten für das DeutschlandTicket wurden in der Haushaltsmittelanmeldung für die Jahre 2024 ff. berücksichtigt und stehen demnach im Haushalt der Stadt Oberhausen beim Auftrag 330003010100 – Grundschulen, 330003010300 – Realschulen, 330003010400 – Gymnasien, 330003010500 – Förderschulen, 330003010600 – Gesamtschulen, 330003010700 – Berufskollegs, Kostenart 529200 – Schülerbeförderungskosten STOAG zur Verfügung.

 

Die prognostizierten Kosten der vier Schüler:innen, die originär laut den schulgesetzlichen Regelungen nach § 97 Abs. 3 SchulG bzw. SGB XII vom Eigenanteil befreit sind, können ebenfalls aus den bestehenden Haushaltsmitteln beim Auftrag 330003010100 – Grundschulen, 330003010300 – Realschulen, 330003010400 – Gymnasien, 330003010500 – Förderschulen, 330003010600 – Gesamtschulen, 330003010700 – Berufskollegs, Kostenart 529200 – Schülerbeförderungskosten STOAG finanziert werden.

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Anlagen

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