Beschlussvorlage - B/17/5398
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW - außerplanmäßige Mittelbereitstellung; Förderung vom Land NRW zwecks Digitalisierung der Ausländerbehörden – befristete Verwendung der Mittel (bis zum 31.12.2024)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bürgerservice und öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Simone Knura
- Beteiligt:
- Dezernat 4 / Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Personal und IT
- Verantwortung:
- Herr Ohletz, Herr Jehn, Herr Tslastras, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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01.07.2024
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen genehmigt gemäß § 60 (1) S. 3 GO NRW folgende von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz am 12.06.2024 und dem Ratsmitglied Herrn Krey am 13.06.2024 getroffene Dringlichkeitsentscheidung (Drucksache Nr. B/17/5402):
Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen Herr Oberbürgermeister Schranz und das Ratsmitglied Herr Krey gemäß § 60 (1) S. 2 GO NRW folgende Entscheidung:
Die Digitalisierung der Ausländerbehörde wird im Rahmen der pauschalen zweckgebundenen Zuweisung des Landes NRW vorangetrieben.
Für die Umsetzung dieser Maßnahme werden im Haushalt 2024 finanzielle Mittel für investive Leistungen wie folgt bereitgestellt:
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Finanzstelle |
Bezeichnung |
Finanzposition |
Bezeichnung |
Betrag in EUR |
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240002120100000 |
Ausländerbehörde Digitalisierung |
783100 |
Auszahlungen f. d. Erwerb von bewegl. Sachanlagen > 800 EUR |
625.700,00 € |
Deckungsvorschlag:
Mehreinzahlung in Höhe von 625.685,54 € unter selbiger Finanzstelle, Finanzposition 681100 – Investitionszuweisungen vom Land.
Oberhausen, 12.06.2024 Oberhausen, 13.06.2024
D. Schranz T. Krey
Oberbürgermeister Ratsmitglied
Sachverhalt
Am 12.06.2024 haben Herr Oberbürgermeister D. Schranz und am 13.06.2024 das Ratsmitglied Herr Krey eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 (1) S. 2 GO NRW getroffen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Zeilen 37 bis 42 der als Anlage beigefügten Dringlichkeitsentscheidung verwiesen.
Anlagen
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1
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76,6 kB
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86,5 kB
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812,9 kB
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4
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1,3 MB
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