Beschlussvorlage - B/17/5369
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung der Stadt Oberhausen über die Kindertagespflege; im Produktbereich 06 – Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Aslinur Can
- Beteiligt:
- Recht
- Verantwortung:
- Herr Nebel, Herr Schmidt, Herr Tsalastras, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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19.06.2024
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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24.06.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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01.07.2024
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Sachverhalt
Die Kindertagespflege ist in Oberhausen ein wichtiges Standbein zur Sicherung des Rechtsanspruchs nach § 24 (1)-(3) SGB VIII. Im April 2024 stehen insgesamt 1062 Betreuungsplätze in der Kindertagespflege für unter dreijährige Kinder bei insgesamt 242 Kindertagespflegepersonen zur Verfügung.
Die Kindertagespflegepersonen in Oberhausen leisten eine wertvolle Arbeit hinsichtlich der Erfüllung des Bildungsauftrags in der frühkindlichen Bildung nach § 15 KiBiz. Durch die stets zuverlässige und kindorientierte Betreuung wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die Personensorgeberechtigten gewährleistet. Um das zunehmend professionellere Angebot in der Kindertagespflege weiter vorzuhalten und auszubauen ist die Schaffung von unterstützenden Rahmenbedingungen sowie ein angemessenes Einkommen für die Kindertagespflegepersonen, die i.d.R. selbstständig tätig sind, von großer Bedeutung.
Im August 2021 ist die Satzung der Stadt Oberhausen über die Kindertagespflege in Kraft getreten, mit der bereits verbesserte Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege erreicht wurden.
Im Juni 2021 ist eine gesetzliche Änderung des SGB VIII im Bereich der Kindertagespflege in Kraft getreten. Diese betrifft u.a. die Einbeziehung der Kindertagespflegepersonen in den Schutzauftrag (§ 8a Abs. 5 SGB VIII). Da zu diesem Zeitpunkt die Satzung der Stadt Oberhausen bereits im Beratungsgang war, wurde diese gesetzliche Änderung seinerzeit nicht mitberücksichtigt. Erforderlich ist nunmehr die Anpassung der Satzung der Stadt Oberhausen an die gesetzliche Änderung des SGB VIII bezogen auf den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 5 SGB VIII.
Nach fast zwei Jahren Anwendung der Satzung ergibt sich weiterhin zu einigen Punkten Modifizierungsbedarf.
Ein Beteiligungsprozess zur Satzungsänderung mit Vertreter*innen von Kindertagespflegepersonen aus den verschiedenen Bereichen (alle Sozialräume, Vertreter*innen für Großtagespflegestellen, Betreuung zuhause, Betreuung in angemieteten Räumen, Inklusion, Vertretungsstützpunkte) hat stattgefunden. In die geänderte Satzung wurden gleichermaßen Anliegen der Kindertagespflegepersonen aus dem Beteiligungsprozess geprüft und aufgenommen.
Der geänderte Satzungstext (s. Anlage 1) wurde durch den Bereich 4-6 / Recht geprüft.
Zu § 3 (2) – Betreuungsumfang – Betreuungspauschalen: Berechnung der Geldleistungspauschale in Fünf-Stunden-Schritten
Die Geldleistungspauschale berechnet sich zurzeit nach den vier möglichen Betreuungspauschalen bis zu 15 Stunden wöchentlich, bis zu 25 Stunden wöchentlich, bis zu 35 Stunden wöchentlich, bis zu 45 Stunden wöchentlich. Dies bedeutet, dass eine Kindertagespflegeperson, die ein Kind im Umfang von 36 Stunden wöchentlich betreut, eine Geldleistungspauschale in gleicher Höhe erhält, wie eine Kindertagespflegeperson, die ein Kind im Umfang von 45 Stunden betreut.
Mit der Berechnung der Geldleistungspauschalen in fünf-Stunden-Schritten (bis zu 10 Stunden wöchentlich, bis zu 15 Stunden wöchentlich, bis zu 20 Stunden wöchentlich, bis zu 25 Stunden wöchentlich, bis zu 30 Stunden wöchentlich, bis zu 35 Stunden wöchentlich, bis zu 40 Stunden wöchentlich, bis zu 45 Stunden wöchentlich) soll eine größere Gerechtigkeit hinsichtlich der Finanzierung erreicht werden.
Zu § 4 (4) und (8) Antragsverfahren, Dauer der Förderung: Bewilligungsfristen für unter einjährige Kinder
Gewährung der finanziell geförderten Kindertagespflege für unter einjährige Kinder bis zu zwei Monaten statt wie bisher bis zu einem Monat vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 24 SGB VIII.
Damit soll einem Anliegen der Kindertagespflegepersonen aus dem Beteiligungsprozess entsprochen werden und ist im Sinne des Kindeswohls zu betrachten, da unter einjährige Kinder häufig eine längere Eingewöhnungszeit benötigen.
Zu § 4 (5) Antragsverfahren, Dauer der Förderung: Bewilligungszeitraum
Anpassung des Bewilligungszeitraums entsprechend § 33 (6) KiBiz, so dass ein Antrag auf finanzielle Förderung bis zum 31.07. des Kalenderjahres, in dem das Kind bis zum 31.10. das 3. Lebensjahr vollendet, bewilligt werden kann.
Bisher kann die Bewilligung bis zum 31.07. des Kalenderjahres erfolgen, in dem das Kind mit Ablauf des Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollendet. Mit der Anpassung wird erreicht, dass der Bewilligungszeitraum den Fristen der Kindertageseinrichtungen angepasst wird. Es entsteht eine größere Transparenz für die Personensorgeberechtigten hinsichtlich der Anmeldefristen für eine Kindertageseinrichtung.
Zu § 9 (2) – Fortbildungen: Verpflichtende Fortbildungsthemen
Innerhalb von 5 Jahren müssen von den Kindertagespflegepersonen Fortbildungen im Umfang von mindestens 50 Unterrichtseinheiten absolviert werden. Jährlich müssen mindestens 7 Unterrichtseinheiten von der Kindertagespflegeperson der Fachstelle Kindertagespflege nachgewiesen werden. Diese sind Voraussetzung für die Neuerteilung einer Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII.
Zur Steigerung der Qualität der Kindertagespflege soll künftig der Besuch der Fortbildungen zu den folgenden Themen innerhalb von 5 Jahren verpflichtend sein:
- Kinderschutz - § 8a SGB VIII
- Inklusion /Verhaltensauffälligkeiten im Kleinkindalter
- Zusammenarbeit mit Eltern / Entwicklungsgespräche / Bildungsdokumentation / Erziehungspartnerschaft
- Weitere zwei Fortbildungen aus den Bereichen der Bildungsgrundsätze (s. Bildungsgrundsätze für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Kindertagesbetreuung und Schulen im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen, Hrsg. MKFFI NRW; MSW NRW in der jeweils gültigen Fassung).
Die Stadt Oberhausen bietet in Kooperation mit einem Bildungsanbieter, der im Rahmen einer Ausschreibung gewonnen wird (zurzeit die AWO gGmbH Oberhausen) ein für die Kindertagespflegepersonen kostenfreies Fortbildungsangebot, welches die o.g. Themen künftig berücksichtigen kann und welches regelmäßig evaluiert wird.
Zu § 12 (1) – Kinderschutz: Anpassung an die gesetzlichen Regelungen
Anpassung an die Regelungen gem. § 8a Abs. 5 S. 1 SGB VIII, wonach die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung mit dem Jugendamt betreffend zum Kinderschutz zu schließen hat. Die Kindertagespflegeperson muss bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte eine Gefährdungseinschätzung durchführen und dabei eine insofern erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird.
Zu § 14 (12) - Laufende Geldleistung: Hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Kindertagespflegepersonen haben gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII Anspruch auf die hälftige Erstattung angemessener Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In die Satzung soll aufgenommen werden, dass die Erstattung auf einen Zeitraum von einem Jahr befristet wird. Nach einem Jahr sind die endgültigen Bescheide der Sozialversicherungen, ersatzweise die vorläufigen Berechnungen einzureichen.
Damit wird beabsichtigt, die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsleistungen auf der Basis der aktuell gezahlten Beiträge der Kindertagespflegepersonen vorzunehmen und aufwändige Nachberechnungen und Rückforderungen, die durch das Nichteinreichen aktueller Bescheide entstehen, zu vermeiden.
Zu § 15 - Betreuung von Kindern mit Förderbedarf, Gewährung eines Zuschusses zur Finanzierung der „Zertifikatsfortbildung Inklusion“
Es zeigt sich ein zunehmender Bedarf an Betreuungsplätzen für unter dreijährige Kinder mit Förderbedarf. Von 40 Personensorgeberechtigten wurde mit Stand April 2024 im Bedarfsanzeigesystem „Little Bird“ der Bedarf für einen inklusiven Betreuungsplatz für ein u3-Kind angezeigt.
In der Stadt Oberhausen verfügen derzeit etwa 24 Kindertagespflegepersonen über die „Zertifikatsfortbildung Inklusion“.
Um den zunehmenden Bedarf an Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege für Kinder mit Behinderung bzw. Teilhabeeinschränkung zu decken und weitere Kindertagespflegepersonen zum Besuch der Qualifizierung zu motivieren, wird die Gewährung eines Zuschusses zur Finanzierung der „Zertifikatsfortbildung Inklusion“ für eine jährlich festgelegte Anzahl an Kindertagespflegepersonen entsprechend des Bedarfs vorgeschlagen. Ein Interessensbekundungsverfahren wird entwickelt.
Diese Fortbildung wurde in der Vergangenheit vom LVR durchgeführt und war für die Kindertagespflegepersonen kostenfrei.
Inzwischen wird der Zertifikatskurs Inklusion von freien Trägern in Kooperation mit dem LVR durchgeführt. Die Kosten belaufen sich i.d.R. auf etwa 900 – 1.200 EUR. Die Teilfinanzierung über den Bildungsscheck NRW bzw. die Bildungsprämie ist möglich.
Zu § 15 (3) - Betreuung von Kindern mit Förderbedarf: Platzreduzierung bei Kindertagespflegepersonen ohne Inklusionsausbildung zur Sicherstellung der Teilhabe ermöglichen
Nach der derzeit gültigen Satzung der Stadt Oberhausen über die Kindertagespflege besteht bei Kindertagespflegepersonen, die über den Nachweis des Besuchs des Zertifikatskurs Inklusion verfügen, die Möglichkeit, eine Platzreduzierung vorzunehmen und die doppelte Pauschale für die Betreuung eines Kindes mit Förderbedarf zu erhalten, sofern dies eine geeignete Maßnahme ist, um die weitere Teilhabe des Kindes in der Kindertagesbetreuung sicherzustellen. Dies steht unter der Voraussetzung, dass die Teilhabeeinschränkung von einem Träger der Eingliederungshilfe bewilligt wurde.
Bei unter dreijährigen Kindern stellt sich ein erhöhter Förderbedarf bzw. eine Teilhabeeinschränkung in den meisten Fällen erst im laufenden Betreuungsverhältnis heraus. Gleichzeitig erreichen die Fachstelle Kindertagespflege im laufenden Kindergartenjahr zunehmend Platzanfragen in der Kindertagespflege für Kinder, bei denen bereits eine Diagnose bzw. eine Verdachtsdiagnose einer Behinderung vorgenommen wurde. Dadurch ist es nicht immer möglich, einen Betreuungsplatz bei einer Kindertagespflegeperson mit dem Nachweis des Besuchs des Zertifikatskurs Inklusion zu vermitteln.
Durch die Ermöglichung der Platzreduzierung bei der Zahlung der doppelten Pauschale für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung bei Kindertagespflegepersonen ohne Nachweis des Zertifikatskurs Inklusion sollen die weitere Teilhabe des Kindes in der Kindertagesbetreuung sichergestellt und Betreuungsabbrüche aufgrund von Überforderung vermieden werden. Vorausgesetzt werden soll der Besuch einer auf das Behinderungsbild bezogenen Fortbildung. Weiterhin soll die Bewilligung unter der Voraussetzung stehen, dass freie Platzkapazitäten zur Verfügung stehen und es nicht aus diesem Grund zu einer Kündigung eines anderen Betreuungsverhältnisses kommt.
Zu § 17 Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen und Tageskindern – Neu: Vertretungsstützpunkte
Gem. § 23 Abs. 4 SGB VIII ist der örtliche Jugendhilfeträger verpflichtet, bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson eine Vertretung sicher zu stellen. Dazu werden in der Stadt Oberhausen u.a. Vertretungsstützpunkte finanziert und organisiert. Bestandteile des Konzeptes der Vertretungsstützpunkte:
- Die Vertretung kann an einem festen Standort oder mobil in den Räumlichkeiten der zugeordneten Kindertagespflegepersonen erfolgen.
- Einem Vertretungsstützpunkt ist eine festgelegte Zahl an Kindertagespflegestellen zugeordnet.
- Es erfolgt im Sinne des Kindeswohls eine regelmäßige Kontaktpflege der Vertretungskindertagespflegeperson mit den Tageskindern und den Personensorgeberechtigten.
- Die Vertretungskindertagespflegepersonen schließen eine Kooperationsvereinbarung mit der Stadt Oberhausen und erhalten eine pauschale Vergütung.
Die Aufnahme detaillierterer Regelungen zu den Vertretungsstützpunkten in die Satzung der Stadt Oberhausen über die Kindertagespflege stellt diese als wichtiges Qualitätsmerkmal nach außen dar und legt die grundlegenden konzeptionellen Inhalte fest.
Zu § 17 (3) und (4) Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen und Tageskindern: Erhöhung der Anzahl der finanzierten Krankheitstage
Ergebnis des Beteiligungsprozesses aus dem Jahr 2021 war die Festlegung von 30 Ausfalltagen für Urlaubs- und krankheitsbedingten Ausfall sowie zusätzlich 10 weiteren Ausfalltagen für krankheitsbedingten Ausfall, für erforderliche Vertretung kommt die Kindertagespflegeperson auf. (Beschlussfassung vom 28.06.2021, Beschlussvorlage B/17/0694-01)
Die Kindertagespflegepersonen haben sich im Herbst 2023 mit der Forderung nach weiteren Ausfalltagen sowohl an die Politik als auch an den Fachbereich 3-1-30 gewandt. Zusätzlich zu den 30 Ausfalltagen aufgrund von Krankheit und Urlaub fordern die Kindertagespflegepersonen weitere 21 bezahlte „Krankheitstage“, in denen keine Abzüge vorgenommen werden, wenn eine Vertretung in Anspruch genommen wird. Begründet wurde die Forderung mit der Möglichkeit, sich ab dem 22. Ausfalltag versichern zu können und somit finanzielle Einbußen, die durch Rückforderungen entstehen, zu vermeiden.
Im Beteiligungstermin wurde von den Kindertagespflegepersonen der Vorschlag unterbreitet, dass in den 21 zusätzlichen Ausfalltagen für krankheitsbedingten Ausfall die Organisation und die Finanzierung der Vertretung durch die Kindertagespflegeperson übernommen werden und der Stadt Oberhausen keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Die Ausweitung auf 21 Tage steht unter dem Vorbehalt, dass dies so umgesetzt wird. Andernfalls behält sich die Stadt Oberhausen die Rückforderung der Geldleistung für diese Ausfalltage vor. Dies gilt ebenso, sofern an diesen Tagen die städtischen Vertretungsstützpunkte genutzt werden, um eine doppelte Bevorzugung derjenigen Kindertagespflegepersonen zu vermeiden, die den Vertretungsstützpunkten zugeordnet sind (derzeit 30).
Nach einem festgelegten Zeitraum erfolgt eine Evaluierung der umgesetzten Änderungen (u.a. der Ausfallzeiten).
Zu Anlage 2: Leitfaden für Raumstandards in der Kindertagespflege (Anlage 1 zur Satzung)
Aufgrund aktueller Empfehlungen u.a. des Arbeitskreises NRW, der Unfallkasse und des LVR wurde der Leitfaden für Raumstandards in der Kindertagespflege angepasst (s. Anlage 5).
Zu Anlage 3: Mustervereinbarung gem. § 8a SGB VIII zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen (Anlage 2 zur Satzung)
Gemäß § 8a Abs. 5 S. 1 SGB VIII hat die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung mit dem Jugendamt hinsichtlich der Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen zu treffen um sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von Ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornimmt und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuzieht.
Die Mustervereinbarung gem. § 8a SGB VIII zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen wird als Anlage zur Satzung der Stadt Oberhausen über die Kindertagespflege genommen und ersetzt den bisherigen Leitfaden zum Kinderschutz.
Zur Anlage 4: Finanzielle Förderung (Anlage 3 zur Satzung)
Verwendung einheitlicher Stundensätze
Zurzeit werden in den unterschiedlichen Pauschalen (bis 15 Stunden; bis 25 Stunden, bis 35 Stunden, bis 45 Stunden) verschiedene Stundensätze gezahlt. Dies resultiert daraus, dass sich die Stundensätze bereits vor Inkrafttreten der Satzung im August 2021 minimal unterschieden haben.
Bei jeder jährlich verpflichtenden Erhöhung (s. § 14 (8) der Satzung) vergrößert sich die Differenz der Stundensätze zunehmend. Die Unterschiede können mit zunehmender Differenz rechtlich zu beanstanden sein. Weiterhin sind die zunehmenden Unterschiede im Stundensatz gegenüber den Kindertagespflegepersonen schwer zu kommunizieren. Eine Angleichung der Stundensätze orientiert am derzeit höchsten Stundensatz bietet mehr Gerechtigkeit hinsichtlich der Finanzierung.
Nach einem Hinweis durch Kindertagespflegepersonen wurden weitere Änderungen bzw. Korrekturen in der Berechnung der Geldleistung vorgenommen:
- Vereinheitlichung der Stundensätze für die Anteile Förderleistung und Sachkosten an der Geldleistung, so dass in den verschiedenen Stundenpauschalen der Anteil an Sachkosten pro Stunde und Förderleistung pro Stunde die gleiche Höhe hat.
- Der Anteil für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit wird separat betrachtet, so dass diese zusätzlich pro Woche pro Kind ausgezahlt wird. Nach § 24 (3) Satz 6 KiBiz ist eine Voraussetzung für die Beantragung des Landeszuschusses die Gewährung von mindestens einer Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit. Diese ist zusätzlich zur laufenden Geldleistung zu gewähren.
Durch die Berechnung der Geldleistungspauschalen in fünf-Stunden-Schritten sind Einsparungen zu erwarten, mit denen die Angleichung der Stundensätze ausgeglichen werden kann (s.u.).
Beibehaltung der bisherigen Höhe der Sachkostenpauschale
Auf Basis von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2022 (5 C 1/21 und 5 C 3/21) wurde eine detaillierte Kalkulation des Sachkostenanteils an der Geldleistung entsprechend den ortsüblichen Standards vorgenommen.
Die Kalkulation hat ergeben, dass keine Erhöhung der Sachkostenpauschale erforderlich war.
Die Beibehaltung der bisherigen Höhe der Sachkostenpauschale in Höhe von 300 EUR (bezogen auf die 45-Stunden-Betreuungspauschale) wird aus diesen Gründen vorgeschlagen.
Berechnungsweise
Zur Berechnung der Anlage 3 „Finanzielle Förderung“ wurden zwischen der Fachstelle Kindertagespflege und Kindertagespflegepersonen Rechenwege abgeglichen. Im Rahmen dessen wurde sich auf einen Rechenweg verständigt, der einen Stundensatz von aktuell 5,90 EUR, und inklusive der jährlich verpflichtenden Erhöhung entsprechend § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 KiBiz ab dem 01.08.2024 6,47 EUR beträgt.
Erhöhung der Finanzierung für die Vertretungsstützpunkte
Nach § 23 (4) SGB VIII besteht die gesetzliche Verpflichtung für den örtlichen Jugendhilfeträger, für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine Vertretungsmöglichkeit sicherzustellen. Dies geschieht in Oberhausen u.a. durch zurzeit drei Vertretungsstützpunkte.
Die Kindertagespflegepersonen, die einen Vertretungsstützpunkt anbieten, haben eine Kooperationsvereinbarung mit der Stadt Oberhausen geschlossen und erhalten eine monatliche Pauschale. Diese kalkuliert sich bislang an der Höhe der Geldleistung für 3x 25-Stunden-Verträge und 2x 35-Stunden-Verträge. Die Stützpunkte mit einem festen Standort erhalten die Vergütung der Förderleistung sowie der Sachkosten; der mobile Stützpunkt betreut in den Räumen der vertraglich zugeordneten Kindertagespflegepersonen und erhält daher keine Erstattung der Sachkosten.
Die Auslastung ist in den Vertretungsstützpunkten, vor allem im mobilen Vertretungsstützpunkt, sehr groß. Die tatsächliche Arbeitszeit überschreitet die o.g. kalkulierte Stundenpauschale.
Ein wichtiger konzeptioneller Bestandteil der Vertretungsstützpunkte ist die Durchführung von Besuchskontakten zur Sicherstellung des Kindeswohls in den Zeiten, in denen keine Vertretung stattfindet. Dadurch entstehen in den Vertretungsstützpunkten gegenüber anderen Kindertagespflegestellen deutlich höhere Fahrtkosten. Weiterhin haben die Vertretungsstützpunkte bislang keine Vergütung der Vor- und Nachbereitungszeit erhalten. Zur Organisation der Vertretungen ergibt sich dagegen ein großer Aufwand für die Vor- und Nachbereitung, u.a. durch Absprachen mit Kindertagespflegepersonen und Personensorgeberechtigten auch außerhalb der üblichen Betreuungszeiten, Dokumentation von Informationen über etwa 50 Kinder (bei 10 zugeordneten Kindertagespflegepersonen für einen Vertretungsstützpunkt).
Mit der Modifizierung der Satzung soll eine Verbesserung der Finanzierung für die Vertretungsstützpunkte in der Form erreicht werden, dass die Pauschale entsprechend der tatsächlichen Vertretungszeiten nach der Geldleistungspauschale von 5x 35 Stunden kalkuliert wird, die Vor- und Nachbereitungszeit finanziert wird sowie die Fahrtkostenpauschale entsprechend der tatsächlich erforderlichen Fahrten neu kalkuliert wird.
Finanzielle Auswirkungen der unterschiedlichen Aspekte der Satzungsänderung
Berechnung der Geldleistung in 5-Stunden-Schritten unter Verwendung einheitlicher Stundensätze:
Entsprechend der angebotenen Betreuungszeiten Stand Februar 2024 würden bei der Berechnung der Geldleistungspauschale auch bei der Verwendung gleicher Stundensätze 322.131,97 EUR bei der Kostenart 533128 Jugendhilfe a.v.E.-Kinder in Tagespflege im Auftrag 310106010104 – Tagespflege und eingespart werden können.
Beibehaltung der bisherigen Höhe der Sachkostenpauschale
Die bisherige Höhe der Sachkosten ist in der Haushaltsplanung berücksichtigt. Es entstehen keine Mehrkosten für die Stadt Oberhausen.
Erhöhung der Finanzierung für die Vertretungsstützpunkte
Die Verbesserung der Finanzierung der Vertretungsstützpunkte beinhaltet zusätzliche Kosten in Höhe von 57.587,31 EUR jährlich (bei zwei festen und drei mobilen Stützpunkten) für die Kostenart 533128 – Jugendhilfe a.v.E.-Kinder in Tagespflege. Für das Haushaltsjahr 2024 wurden die Kosten für insgesamt fünf Vertretungsstützpunkte berücksichtigt. Zurzeit sind nur drei Vertretungsstützpunkte tätig, so dass die Mittel in den für 2024 zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln enthalten sind.
Erhöhung der krankheitsbedingten Ausfalltage der Kindertagespflegepersonen
Mehrkosten sind nicht zu erwarten. Die Vertretung sowie die Finanzierung der Vertretung wird durch die Kindertagespflegeperson übernommen. Sollte dies nicht gelingen, behält die Stadt Oberhausen sich die Rückforderung der weitergezahlten Geldleistung für diese zusätzlichen Ausfalltage vor.
Zuschuss zur Finanzierung des Zertifikatskurs Inklusion
Jährlich wird der Bedarf von jeweils etwa fünf weiteren Kindertagespflegepersonen gesehen, die über den Zertifikatskurs Inklusion verfügen. Die Kurskosten belaufen sich i.d.R. auf etwa 900 – 1.200 EUR. Für den Haushalt 2025 wird daher mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 5.000 EUR in der Kostenart 533156 – JH außerh.v.E.-Quali.v.Tagespflegeeltern gerechnet. Die Kosten sind in der Haushaltsplanung für das Jahr 2025 berücksichtigt. Sofern Fördermöglichkeiten bestehen, werden diese genutzt.
Anlagen
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