Beschlussvorlage - B/17/5265
Grunddaten
- Betreff:
-
4. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2024
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bürgerservice und öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Simone Knura
- Verantwortung:
- Herr Ohletz, Herr Jehn
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat klimatische Konsequenzen (siehe Anlage "Klimacheck")
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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19.06.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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01.07.2024
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Sachverhalt
Der Verein Werbegemeinschaft Osterfeld e. V.“ (WEGO) hat am 20.01.2024 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 01.09.2024 in Zusammenhang mit dem 37. Osterfelder Stadtfest gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „4. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2024“ soll nunmehr am 01.09.2024 ein Verkaufssonntag in der Osterfelder Innenstadt freigegeben werden. In der Sitzung am 13.11.2023 hat der Rat der Stadt Oberhausen bereits die 1.Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2024 am 07.01.2024 in der „Neuen Mitte“ Oberhausen anlässlich des Kunst- und Kulturfestivals beschlossen. Des Weiteren hat der Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 18.03.2024 die 2. und 3. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen, welche die Freigabe des Verkaufssonntages am 21.04.2024 anlässlich des Frühlingsfestes in Oberhausen sowie am 28.04.2024 in Sterkrade anlässlich des Spiel- und Sportwochenendes zum Gegenstand hatten, beschlossen. In der heutigen Sitzung werden dem Rat zudem die 5., 6., 7., 8., 9. und 10. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2024 vorgelegt.
Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.
Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie
* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient (Nr. 2),
* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),
* der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder
* die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).
Von der durch den § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung frei zu geben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.
37. Osterfelder Stadtfest vom 30.08. bis 01.09.2024
Die WEGO hat die Öffnung der Verkaufsstellen in der Osterfelder Innenstadt am Sonntag, 01.09.2024, aufgrund des öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit dem 37. Osterfelder Stadtfest, das in der Zeit vom 30.08. bis 01.09.2024 stattfindet, beantragt. Die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe dieses Verkaufssonntags aufgrund eines öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW werden durch diese Veranstaltung erfüllt. Bei dem 37. Osterfelder Stadtfest handelt es sich um ein, seit 1985 bestehendes, traditionelles und bekanntes 3-tägiges Straßenfest (Brauchtumsveranstaltung), welches auf dem Marktplatz Osterfeld und in den Nebenstraßen der Osterfelder Innenstadt stattfindet. Diese Veranstaltung strahlt über die Stadtgrenzen von Oberhausen aus und lockt auch Besucherinnen und Besucher aus den umliegenden Städten und Gemeinden nach Osterfeld. Aufgrund der Ausrichtung des Festes werden hauptsächlich Familien mit Kindern angesprochen. Eine Vielzahl (ca. 25 - 30) ehrenamtlich besetzter Stände von Vereinen und Verbänden, ca. 10 Präsentationsstände kommerzieller Anbieter und Firmen, ca. 6 - 8 Traditions- und Kunsthandwerkerstände, 3 Grillstände, 1 Vollimbissstand, 1 Pommes-Stand, 1 Reibekuchenstand, 1 Champignonstand, 5 Getränkestände und 3 - 4 andere gastronomische Stände bilden das große Angebot dieser Veranstaltung. Die große Showbühne auf dem Marktplatz Osterfeld für Auftritte der Vereine, Verbände, diversen Gruppen und Bands runden das Gesamtangebot ab. Die Veranstaltungsfläche des Osterfelder Stadtfestes beträgt ca. 5.500 m². Sie verläuft über die Gildenstraße, die Straße Marktplatz Osterfeld, Teile der Bergstr. und beinhaltet den Marktplatz Osterfeld und den Wappenplatz (siehe Lageplan, Anlage 2). Die Fläche der Ladenlokale beträgt ca. 1.800 m². Es werden bei der Veranstaltung am Sonntag in der Zeit von 10:00 - 18:00 Uhr ca. 4.500 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man in der Zeit von 13:00 - 18:00 Uhr mit insgesamt ca. 800 Besuchern. Diese Prognose basiert auf Befragung der teilnehmenden Geschäfte durch die WEGO zu den Besucherströmen in den Vorjahren. Anhaltspunkte dafür, dass diese prognostizierten Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der WEGO mit den Auswirkungen des Osterfelder Stadtfestes nicht, da sich die Ladenlokale im unmittelbaren Umfeld der Veranstaltung befinden und an den Werktagen während der übrigen Festtage auch geöffnet haben. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen. Es ist geplant, die Öffnung der Ladenlokale dabei auf folgende Flächen, Plätze und Straßen in Oberhausen-Osterfeld und damit auf das direkte Umfeld der Osterfelder Stadtfestes zu beschränken: Bergstr. 1 - 16, Bottroper Str. 153 – 167, Gildenstraße 1 - 30, Heinestr. 1 - 4, Kirchstr. 3 - 18, Marktplatz Osterfeld, Straße am Marktplatz Osterfeld 2-8 und Im Wiedemhof 2. Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung/Einschränkung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde. Eine Spartenbeschränkung kommt daher nicht in Betracht.
Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags
Angesichts des Umfangs und Angebots des 37. Osterfelder Stadtfestes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zur Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch diesen verkaufsoffenen Sonntag in der Innenstadt von Oberhausen-Osterfeld nicht berührt, da es sich hier um den ersten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung in der Osterfelder Innenstadt erfolgen soll. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, somit nach wie vor gewahrt.
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem 37. Osterfelder Stadtfestes bejaht werden.
Die Ladenöffnung erfolgt am 01.09.2024 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also zeitgleich während der Veranstaltung. Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltung beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift.
Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem 37. Osterfelder Stadtfestes und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.
Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum 37. Osterfelder Stadtfestes befindet sich nach Auskunft der verantwortlichen Organisatoren noch in der Planung. Die Werbung wird sich jedoch an der Werbung der vergangenen Jahre orientieren, ähnlich oder identisch sein. Es wurde zugesichert, dass bei allen Werbemaßnahmen der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung „37. Osterfelder Stadtfestes“ berücksichtigt wird.
Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 31.05.2023 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2024 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 01.09.2024 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.
Stellungnahmen der Sozialpartner
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner per E-Mail vom 16.04.2024 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Oberhausen Osterfeld gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen des Vereins „Werbegemeinschaft Osterfeld“ zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.
Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:
- Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 16.04.2024 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung und befürwortet diese uneingeschränkt.
- Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 17.04.2024 per E-Mail mit, dass sie gegen den beantragten verkaufsoffenen Sonntag keine Einwände hat.
- Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 23.04.2024 per Email mit, dass nach dortiger Prüfung der verkaufsoffene Sonntag freigegeben werden kann und begrüßt die Unterstützung des stationären Handels.
- Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 26.04.2024 mit, dass aus dortiger Sicht keine Bedenken bestehen.
- Die Evangelische Kirche Oberhausen teilte am 22.04.2024 per E-Mail mit, dass sie trotz grundsätzlich ablehnender Haltung gegen Sonderöffnungszeiten zu dem seinerzeit gefundenen Kompromiss steht, in dessen Rahmen sich die vorliegende Veranstaltung bewegt.
- Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di erhebt mit Schreiben vom 08.05.2024 Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen gerichtlich vorzugehen.
Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Osterfelder Stadtfest besteht.
Anlagen
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