Beschlussvorlage - B/17/5375

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.  Der Rat der Stadt Oberhausen nimmt die Bitte der Stadtschulpflegschaft Oberhausen (SSP OB) zur Aufnahme einer durch sie benannten Vertretung im Sinne des § 85 Abs. 2 i. V. m. § 72 Abs. 4 SchulG NRW zur ständigen Beratung im Schulausschuss zur Kenntnis.

 

2. Der Rat der Stadt beruft für die restliche Dauer der Wahlperiode 2020 – 2025

 

Frau Daniela Heimann

 

 als Vertreterin der SSP OB zum beratenden Mitglied gem. § 85 Abs. 2 SchulG NRW sowie

 

Herrn Martin Bechberger

 

als Vertreter der SSP OB zum stellvertretenden beratenden Mitglied in den Schulausschuss der Stadt Oberhausen.

 

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Die Stadtschulpflegschaft Oberhausen (SSP OB) ist ein Zusammenschluss aus Mitgliedern

verschiedener Schulpflegschaften von Oberhausener Schulen, welcher im September 2019

gegründet wurde. Die Mitglieder sind ausnahmslos ehrenamtlich tätig und das Gremium

arbeitet überparteilich und unabhängig. Eine Mitwirkung von Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Schulwesens ist in NRW ausdrücklich erwünscht (Artikel 10 Landesverfassung NRW), sodass die Beteiligung der Elternschaft am Schulleben einen wichtigen Bestandteil des Bildungssystems darstellt. Während die Mitwirkung von Schulpflegschaften per Gesetzgebung auf die jeweilige Schulgemeinschaft begrenzt ist, stellt die Mitwirkung eines örtlichen Zusammenschlusses einen Mehrwert für das Schulleben der gesamten Stadt Oberhausen dar und ist ein weiteres Element einer aktiven Bürgerbeteiligung. Es handelt sich hierbei um eine Schulpflegschaft im Sinne des § 72 SchulG NRW.

 

Die SSP OB hat nunmehr gegenüber den Mitgliedern des Schulausschusses das Interesse bekundet, eines seiner Mitglieder als beratendes und ein weiteres als stellvertretendes Mitglied in den Schulausschuss entsenden zu wollen.

 

Die SSP OB schlägt als beratendes Mitglied Frau Daniela Heimann vor.

Als Stellvertreter wird Herr Martin Bechberger benannt.

 

Der Schulausschuss ist ein freiwilliger Ausschuss, der jedoch spezialgesetzlich in § 85 SchulG NRW geregelt ist. Danach können die Gemeinden für die von ihnen getragenen Schulen einen Schulausschuss bilden und diesen nach den kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen zusammensetzen.

 

In seiner Sitzung am 16.11.2020 hat der Rat der Stadt einen Schulausschuss gebildet, seine Größe bestimmt und seine ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder unter Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW gewählt. Da der Rat der Stadt sich für die Bildung eines Schulausschusses entschieden hat, können in den Ausschuss aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung jederzeit weitere Mitglieder mit beratender Stimme berufen werden.

 

Gemäß § 85 Schulgesetz NRW (SchulG) gehören dazu Vertreterinnen und Vertreter der Schulen ebenso wie von den Schulpflegschaften nach § 72 Absatz 4 benannte Personen.

 

Unter Berücksichtigung der Vorschriften der Gemeindeordnung NRW entscheidet der Rat der Stadt über die Zusammensetzung des Schulausschusses und damit auch über die Berufung weiterer Mitglieder in das Gremium. Der Schulausschuss erhält den Vorschlag vor Beschlussfassung des Rates zur Kenntnis.

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