Beschlussvorlage - B/17/5231
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorschlagsliste für die Wahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Jutta Bach
- Verantwortung:
- Herr Erkens, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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13.05.2024
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – beschließt, die in der Anlage 2 aufgeführten Personen in die Vorschlagsliste der Stadt Oberhausen für die Wahl der vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster aufzunehmen.
Sachverhalt
1. Rechtliche Grundlage
Nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen die Gemeinden in jedem fünften Jahr für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht NRW eine Vorschlagsliste auf. Die Vorschläge für die neue Amtszeit vom 01.02.2025 bis 31.01.2030 werden bis zum 15.06.2024 erbeten. Die entsprechenden Bestimmungen der VwGO zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 20 bis 23 und 28 VwGO und sind als Anlage 1 beigefügt.
Die Zahl der für die Stadt Oberhausen in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen hat der Wahlausschuss beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, auf vier festgesetzt.
2. Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste
Die von den Parteien eingereichten Meldungen wurden ebenso wie die freiwilligen Meldungen aus der Bürgerschaft für die Aufstellung der Vorschlagslisten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (§§ 20 ff. VwGO, Anlage 1) zusammengestellt und als Anlage 2 beigefügt. Insbesondere wurde der Hinweis des Oberverwaltungsgerichtes auf § 22 Nr. 3 VwGO, wonach aktive Beamtinnen und Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst – soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind – nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen werden können, durch Aufnahme dieser und der weiteren Voraussetzung der VwGO in einem Bewerbungsformular berücksichtigt und abgefragt. Alle Angaben in dem Bewerbungsvordruck waren sodann von jedem einzelnen Bewerber und jeder einzelnen Bewerberin durch Unterzeichnung zu bestätigen.
Besondere Hinweise des OVG NRW
Das OVG NRW macht in seinem Schreiben vom 05.12.2023 darauf aufmerksam, dass die Vorgeschlagenen nicht zusätzlich in die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des zuständigen Verwaltungsgerichts aufgenommen werden sollten, weil es dadurch in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Amtswahrnehmung gekommen ist.
Des Weiteren bittet das OVG zu beachten, dass die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Pflicht der besonderen Verfassungstreue unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 337/08). Das bedeutet, dass dieser Pflicht auch das außeramtliche Verhalten eines ehrenamtlichen Richters oder einer ehrenamtlichen Richterin unterliegt. Bewerber zur Ausübung von Staatsgewalt, die in Ehrenämtern mit der Ausübung staatlicher Gewalt verbunden sind, dürfen die freiheitliche demokratische, recht- und sozialstaatliche Ordnung weder ablehnen noch bekämpfen.
3. Begründung der Nichtöffentlichkeit der Vorschlagsliste
Die Vorschlagsliste ist nicht im öffentlichen Bürgerinformationsportal des Ratsinformationssystems ALLRIS einsehbar, da die Bewerberliste gemäß § 28 VwGO neben der Angabe des Namens auch den Geburtsort, Geburtstag und Beruf der vorgeschlagenen Person und damit personenbezogene und schützenwerte Daten enthält.
4. Verfahren
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist nach den Bestimmungen des § 28 S. 4 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft, mindestens jedoch die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Das Zustimmungsverfahren richtet sich nach den Regelungen der GO NRW zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft (§ 28 S. 5 VwGO). Demgemäß folgt das hier anzuwendende Verfahren aus § 50 Abs. 1 GO NRW (Entscheidung durch einen Beschluss). Die Zustimmung erfordert für jeden Kandidaten das Quorum des § 28 S. 4 VwGO.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden anschließend vom Wahlausschuss beim Oberverwaltungsgericht Münster jeweils auf fünf Jahre aus den Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte gewählt.
4. Vorgeschlagene Personen / Gewählte ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die noch laufende Amtszeit vom 01.02.2020 – 31.01.2025
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 01.04.2019 sind die nachfolgend aufgeführten Personen vom Wahlausschuss beim Oberverwaltungsgericht Münster für die Amtszeit vom 01.02.2020 bis zum 31.01.2025 gewählt worden:
- Manfred Flore und
- Saadettin Tüzün
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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18,8 kB
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