Beschlussvorlage - B/16/0970-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Koalition SPD / Die Grünen / FDP gemäß § 4 der Geschäftsordnung: Rückerstattung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen aufgrund des Streiks in den städtischen Kindertageseinrichtungen.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend
- Bearbeitung:
- Sylvia Reuter
- Verantwortung:
- Gohlke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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22.06.2015
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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26.08.2015
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Kenntnisnahme
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31.08.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1.Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt den Eltern, deren Kinder in städtischen Kindertageseinrichtungen betreut werden, den von ihnen zu zahlenden Monatsbeitrag für Mai 2015 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Gründen der Billigkeit zu erstatten (insgesamt 70.000 EUR).
2. Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt für den unter Punkt 1. aufgeführten
Sachverhalt die außerplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln in Höhe von
insgesamt 70.000 EUR. Diese Haushaltsmittel werden beim
Produkt 060101- Kinderbetreuung
Auftrag 310006010190 – Kindergärten
Kostenart 531800 – Aufwendungen f. Zuschüsse an übrige Bereiche
bereitgestellt.
Deckungsvorschlag:
Einsparung von Personalkosten in entsprechender Höhe beim
Produkt 060101- Kinderbetreuung
310006010190 – Kindergärten
Auftrag Kostenart 501200 – Tariflich Beschäftigte
Sachverhalt
Begründung
Im Zuge der Tarifauseinandersetzung im Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE) der Kommunen wurden auch die städtischen Kindertageseinrichtungen in der Zeit vom 11.05. bis 05.06.2015 bestreikt.
Darüber hinaus waren die städtischen Kindertageseinrichtungen an drei Tagen im März/April 2015 bedingt durch Warnstreiks geschlossen.
Aktuell ist der Streik im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens bis zum 22.06.2015 ausgesetzt.
Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen ist die Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 11.04.2008. In § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 dieser Satzung ist geregelt, dass die Eltern für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu leisten haben. Gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung wird die Beitragspflicht durch die Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 18.05.2015 die Verwaltung aufgefordert zu prüfen, ob die Elternbeiträge für die Tage, an denen die Kinder wegen des Streiks nicht betreut wurden, zurückgezahlt werden können.
Aufgrund der Dauer des Streiks mit 17 Streiktagen und 3 Warnstreiktagen stellt der Ausfall der Betreuung der Kinder eine besondere Härte für die Eltern dar.
Für besondere Härtesituationen konnten lediglich 120 bis 160 Plätze für eine Notbetreuung angeboten werden.
Die Verwaltung wird den Eltern im Rahmen des laufenden Kindergartenjahres , den von ihnen zu zahlenden Monatsbeitrag für Mai 2015 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als Ausgleich erstatten.
Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt die Erstattung für den vollen Monat Mai und unabhängig davon, ob die städtische Notbetreuung in Anspruch genommen wurde oder nicht.
