06.05.2026 - 3.1 „Bau-Turbo (Projekt 2)“ – Erteilung der gemeind...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtplanungs- und Umweltausschuss nimmt das Vorhaben „Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern (teilweise öffentlich gefördert) mit Stellplätzen im Innenhof“ im Bereich Weseler Straße / Zur Ludwigshütte in Oberhausen-Sterkrade (Anlage 1), für das mit Datum vom 31.03.2026 ein Antrag auf Vorbescheidung der planungsrechtlichen Zulässigkeit i.S.v. § 77 BauO NRW gestellt wurde, zur Kenntnis.
  2. Der Stadtplanungs- und Umweltausschuss legitimiert die Verwaltung vor dem Hintergrund der am 09.02.2026 durch den Rat der Stadt beschlossenen „Anwendungsvoraussetzungen und Leitlinien zur Anwendung des „Bauturbos“ in Oberhausen“ für dieses Vorhaben mit hoher städtebaulicher / quartiersräumlicher Bedeutung die gemeindliche Zustimmung i.S.v. § 36a BauGB im Rahmen des derzeit anhängigen Vorbescheidungsverfahrens unter folgenden, in einem städtebaulichen Vertrag i.S.v. § 11 BauGB mit der Projektträgerin vor abschließender Vorbescheidung rechtswirksam zu vereinbarenden Bedingungen zu erteilen:
    1. Die Projektträgerin verpflichtet sich grundsätzlich 12, spätestens jedoch 24 Monate nach Bekanntgabe der Vorbescheidung einen genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben bei der Stadt Oberhausen einzureichen (Ziffer 6 der Anwendungsvoraussetzungen für den Bau-Turbo in Oberhausen),
    2. Die Projektträgerin verpflichtet sich grundsätzlich 12, spätestens jedoch 24 Monate nach Bekanntgabe der Baugenehmigung mit der baulichen Umsetzung des Vorhabens zu beginnen (Ziffer 6 der Anwendungsvoraussetzungen für den Bau-Turbo in Oberhausen),
    3. Die Projektträgerin verpflichtet sich vor Bauantragstellung den städtischen Gestaltungsbeirat zur städtebaulichen, stadtgestalterischen und architektonischen Qualifizierung des Vorhabens – insbesondere Fassaden- und Freiraumgestaltung – zu konsultieren und die Empfehlungen des Beirates in der weiteren Projektierung zu berücksichtigen (Ziffer 2 der Anwendungsvoraussetzungen für den Bau-Turbo in Oberhausen),
    4. Die Projektträgerin verpflichtet sich im Zuge der weiteren, konkretisierenden Planungen die freiräumliche Wohnumfeldqualität – insbesondere in Bezug auf die geplante Stellplatzanlage sowie den Übergang in das Landschaftsschutzgebiet – in Abstimmung mit der Verwaltung weiter auszuarbeiten und dabei auch die Aspekte Klimaresilienz und Wassersensibilität zu berücksichtigen. Sie verpflichtet sich ferner die Integration eines quartiersbezogenen Mobilitätskonzeptes in die städtebauliche Gesamtmaßnahme zu erarbeiten und entsprechend umzusetzen (Ziffer 4 der Anwendungsvoraussetzungen für den Bau-Turbo in Oberhausen),
    5. Die Projektträgerin verpflichtet sich eine von der Verwaltung moderierte Bürgerinformationsveranstaltung durchzuführen, um der interessierten Öffentlichkeit eine Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zu ermöglichen (Anwendungsvoraussetzungen und Leitlinien für den Bau-Turbo in Oberhausen – Abschnitt „Information der betroffenen Öffentlichkeit“).
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Beratung

Herr Dr. Palotz hält eine kurze Präsentation.
Die Präsentation wird der Niederschrift beigefügt.

 

Herr Dobnik spricht Lob aus.

Frau Hansen äußert Kritik.

Herr Osmann spricht Lob aus.

Herr Osmann bezieht sich auf die Weseler Straße.
Er macht darauf aufmerksam, dass im Text der Vorlage von fünf Geschossen inklusive einem Staffelgeschoss - demnach insgesamt sechs Geschossen berichtet wird.
Auf dem Plan allerdings insgesamt fünf Geschossen inklusive Staffelgeschoss abgebildet seien.

Er spricht sich für die Angaben im Text aus und würde diesem zustimmen.

Herr Hülsebusch beantwortet die Fragen von Frau Wilts.

Frau Hansen äußert Kritik und gibt an, die Vorlage abzulehnen.

Herr Schröer spricht Lob aus.

Herr Bandel empfiehlt, die gemeindliche Zustimmung unter den Vorbehalt zu stellen, dass nur vier Vollgeschosse zuzüglich eines zurückgesetzten Staffelgeschosses an der Weseler Straße geplant werden sollen.

 

Redaktionelle Klarstellung der Verwaltung:

Das in Anlage 1 dargestellte zeichnerische Bebauungskonzept weist an der Weseler Straße eine sechsgeschossige Bebauung auf (fünf Vollgeschosse und ein zurückgesetztes Staffelgeschoss). In der Vorlage wird in der Sachverhaltsdarstellung textlich (Absatz 2, Zeile 18-21) die Bebauungshöhe an der Weseler Straße deckungsgleich zum Planungskonzept beschrieben. Jedoch bedürfen die abweichenden Formulierungen der Klarstellung: In dem Textteil der Vorlage wird das Staffelgeschoss als fünftes Obergeschoss bezeichnet. Hinzu kommt folglich noch das Erdgeschoss, was kein Obergeschoss ist.  Somit ist auch in dem Textteil der Vorlage von sechs Geschossen die Rede. Unter Beschlusspunkt 2. C wird der Projektträger verpflichtet, eine städtebauliche Qualifizierung des Projektes (dies schließt die Höhenentwicklung des Gebäudes an der Weseler Straße ein) vor Bauantragstellung vorzunehmen und diese dem Gestaltungsbeirat zur Bewertung vorzulegen.      

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Beschluss

Der Stadtplanungs- und Umweltausschuss fasst gegen die Stimme der Linke Liste-Fraktion folgenden Beschluss:

  1. Der Stadtplanungs- und Umweltausschuss nimmt das Vorhaben „Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern (teilweise öffentlich gefördert) mit Stellplätzen im Innenhof“ im Bereich Weseler Straße / Zur Ludwigshütte in Oberhausen-Sterkrade (Anlage 1), für das mit Datum vom 31.03.2026 ein Antrag auf Vorbescheidung der planungsrechtlichen Zulässigkeit i.S.v. § 77 BauO NRW gestellt wurde, zur Kenntnis.
  2. Der Stadtplanungs- und Umweltausschuss legitimiert die Verwaltung vor dem Hintergrund der am 09.02.2026 durch den Rat der Stadt beschlossenen „Anwendungsvoraussetzungen und Leitlinien zur Anwendung des „Bauturbos“ in Oberhausen“ für dieses Vorhaben mit hoher städtebaulicher / quartiersräumlicher Bedeutung die gemeindliche Zustimmung i.S.v. § 36a BauGB im Rahmen des derzeit anhängigen Vorbescheidungsverfahrens unter folgenden, in einem städtebaulichen Vertrag i.S.v. § 11 BauGB mit der Projektträgerin vor abschließender Vorbescheidung rechtswirksam zu vereinbarenden Bedingungen zu erteilen:
    1. Die Projektträgerin verpflichtet sich grundsätzlich 12, spätestens jedoch 24 Monate nach Bekanntgabe der Vorbescheidung einen genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben bei der Stadt Oberhausen einzureichen (Ziffer 6 der Anwendungsvoraussetzungen für den Bau-Turbo in Oberhausen),
    2. Die Projektträgerin verpflichtet sich grundsätzlich 12, spätestens jedoch 24 Monate nach Bekanntgabe der Baugenehmigung mit der baulichen Umsetzung des Vorhabens zu beginnen (Ziffer 6 der Anwendungsvoraussetzungen für den Bau-Turbo in Oberhausen),
    3. Die Projektträgerin verpflichtet sich vor Bauantragstellung den städtischen Gestaltungsbeirat zur städtebaulichen, stadtgestalterischen und architektonischen Qualifizierung des Vorhabens – insbesondere Fassaden- und Freiraumgestaltung – zu konsultieren und die Empfehlungen des Beirates in der weiteren Projektierung zu berücksichtigen (Ziffer 2 der Anwendungsvoraussetzungen für den Bau-Turbo in Oberhausen),
    4. Die Projektträgerin verpflichtet sich im Zuge der weiteren, konkretisierenden Planungen die freiräumliche Wohnumfeldqualität – insbesondere in Bezug auf die geplante Stellplatzanlage sowie den Übergang in das Landschaftsschutzgebiet – in Abstimmung mit der Verwaltung weiter auszuarbeiten und dabei auch die Aspekte Klimaresilienz und Wassersensibilität zu berücksichtigen. Sie verpflichtet sich ferner die Integration eines quartiersbezogenen Mobilitätskonzeptes in die städtebauliche Gesamtmaßnahme zu erarbeiten und entsprechend umzusetzen (Ziffer 4 der Anwendungsvoraussetzungen für den Bau-Turbo in Oberhausen),
    5. Die Projektträgerin verpflichtet sich eine von der Verwaltung moderierte Bürgerinformationsveranstaltung durchzuführen, um der interessierten Öffentlichkeit eine Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zu ermöglichen (Anwendungsvoraussetzungen und Leitlinien für den Bau-Turbo in Oberhausen – Abschnitt „Information der betroffenen Öffentlichkeit“).
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Anlagen