Beschlussvorlage - B/17/4245-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss stimmt dem geplanten Ausbau der Wunderstraße zu.

 

Die Gesamtkosten in Höhe von 1.695.000 EUR (brutto) stehen bei der Finanzstelle 560012010190147 – Wunderstraße

 

Finanzposition

Bezeichnung

2024

VE 2024 kassenwirksam 2025

785200

Auszahlungen für Tiefbaumaßnahmen

695.000 EUR

1.000.000 EUR

 

zur Verfügung.

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Konsequenzen

Bezug

 

B/16/3678-01

B/16/4225-01

B/16/4950-01

B/17/1205-01

B/17/2754-02

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

 keine [ ]

 

 ja [X]

 

b) Sonstige

 

 Auswirkungen auf das Klima

 

 ja [ ] (siehe Anlage Klimacheck)

 

 nein [X] Begründung:

 

Die Erneuerung der Wunderstraße hat keine Auswirkungen auf den Verkehr und die daraus resultierenden Immissionen. Durch die geplanten Grünbeete werden ökologische Akzente im Straßenraum gesetzt.

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Sachverhalt

Begründung

 

Am 27.11.2017 hat der Rat das Straßenbauprogramm 2018 beschlossen.

 

Bestandteil des investiven Straßenbaus ist der Vollausbau der Wunderstraße von Ulmenstraße bis Siebenbürgenstraße.

 

Am 18.11.2019 wurde die Maßnahme erneut durch Ratsbeschluss als investive Straßenbaumaßnahme für die Jahre 2021/2022 beschlossen.

 

Der betroffene Straßenabschnitt ist knapp 440 m lang und weist viele Mängel und Schäden im Bereich der Fahrbahn und Gehwege auf. Zudem entspricht die Verkehrsraumaufteilung nicht den einschlägigen Richtlinien. Die Grundlagenermittlung ergab außerdem, dass der Kanal auf einem Teilstück zwischen Kastanienweg und Eschenstraße mit einer Linermaßnahme saniert werden muss.

 

Im aktuellen Straßen- und Wegekonzept 2022-2026 ist die Straßenbaumaßnahme aufgrund des Straßenzustands als laufende Nr. 144 enthalten und für eine Umsetzung ab 2024 vorgesehen (s. Ratsbeschluss vom 11.12.2023 unter B/17/4099-01).

 

Die Wunderstraße wurde Ende der 1920er, Anfang der 1930er Jahre erstmals hergestellt. Für die Wunderstraße gilt der Fluchtlinienplan Nr. 502 aus dem Jahr 1896, in dem die Querschnittsbreite der Straße von knapp 14 m festgesetzt ist. In dem Straßenabschnitt befinden sich jeweils zwei Haltepunkte für den ÖPNV auf der Nord- und auf der Südseite. Auf der Südseite stehen zudem 27 Bäume, von denen die meisten eine gute Vitalität und Bestandsprognose besitzen und zur Optimierung des Mikroklimas beitragen. Daher sollen die Bäume weitestgehend erhalten werden. Lediglich 4 Bäume werden zum geplanten barrierefreien Ausbau der vorhandenen Bushaltestellen entnommen.

 

Der Neuausbau erfolgt unter Beibehaltung des Separationsprinzips mit verbreiterten Gehwegen auf beiden Straßenseiten (i. d. R über 2,50 m Breite) und einem Parkstreifen auf Gehwegniveau zwischen den vergrößerten Baumscheiben auf der Südseite. Die Fahrbahn wird auf das notwendige Mindestmaß von 6,50 m für den Busbegegnungsverkehr reduziert.

 

Am 08.11.2023 fand eine verbindliche Anliegerversammlung im Sinne des § 8a Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) für die Baumaßnahme statt.

 

Viele Fragen und Stellungnahmen bezogen sich auf die Anordnung der Bushaltestellen, die Baumpflege und die Anordnung für die Stellplätze. Insgesamt stießen die Erläuterungen auf viel Verständnis und seitens der Verwaltung wurde zugesagt, die Stellplatzsituation nach Ausbau und Verkehrsfreigabe zu prüfen und – da ggf. wo es möglich ist –  durch behördliche Anordnungen anzupassen. Das Protokoll der Versammlung ist als Anlage beigefügt.

 

Die Gesamtkosten in Höhe von 1.695.000 EUR (brutto) stehen bei der Finanzstelle 560012010190147 – Wunderstraße und 785200 – AiB Tiefbauarbeiten zur Verfügung.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes zu beschließen, mit der mit Wirkung vom 01.01.2024 für Straßenausbaumaßnahmen Straßenausbaubeiträge nicht mehr erhoben werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die Straßenausbaumaßnahme von dem zuständigen Organ ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurde oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 steht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Land Nordrhein-Westfalen den Gemeinden und Gemeindeverbänden diejenigen Beträge erstattet, die sie infolge des Erhebungsverbots für die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaumaßnahmen) nicht mehr erheben können.

 

Da der Durchführungsbeschluss über den Ausbau der Wunderstraße von Ulmenstraße bis Siebenbürgenstraße nach dem Stichtag 01.01.2024 gefasst wird, dürfen von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden. Die nicht mehr über Beiträge refinanzierbaren umlagefähigen Aufwendungen werden somit durch das Land Nordrhein-Westfalen erstattet.

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Anlagen

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