Antragsvorlage - A/18/1431

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Rat stellt fest, dass die Stadt Oberhausen seit Jahren strukturell unterfinanziert ist und dadurch die kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und Art. 78 der Landesverfassung NRW erheblich beeinträchtigt wird.
  2. Der Rat fordert eine auskömmliche Finanzierung aller gesetzlich übertragenen Aufgaben und die konsequente Einhaltung des Konnexitätsprinzips.
  3. Der Rat spricht sich ausdrücklich dafür aus, gegen die strukturelle Unterfinanzierung verfassungsrechtlich vorzugehen, um eine angemessene Finanzausstattung der Stadt gerichtlich durchzusetzen.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt,

a) unter Einbeziehung externen verfassungsrechtlichen Sachverstands die Voraussetzungen und geeigneten Verfahrenswege für ein gerichtliches Vorgehen zu klären,

b) die strukturelle Unterfinanzierung und ihre Auswirkungen auf den städtischen Haushalt gerichtsfest zu dokumentieren,

c) die notwendigen rechtlichen Schritte vorzubereiten und dem Rat eine konkrete Entscheidungsgrundlage zur Einleitung eines Verfahrens vorzulegen.

  1. Die Verwaltung berichtet dem Rat spätestens in der nächsten Ratssitzung über den Stand der Vorbereitungen und legt einen verbindlichen Zeitplan vor.
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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Die Stadt Oberhausen leidet seit Jahrzehnten unter einer strukturellen Unterfinanzierung. Trotz zahlreicher Haushaltssicherungskonzepte und Sparmaßnahmen ist es nicht gelungen, die Finanzprobleme dauerhaft zu überwinden.

Die kommunale Finanzkrise hat inzwischen ein historisches Ausmaß erreicht. Bundesweit verzeichneten die Kommunen 2025 ein Defizit von rund 30 Milliarden Euro. Auch Oberhausen steht vor erheblichen Haushaltsdefiziten und einem wachsenden Investitionsstau.

Eine wesentliche Ursache sind die steigenden Kosten gesetzlich vorgegebener Aufgaben, insbesondere bei Sozialleistungen, Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und Kinderbetreuung. Bund und Land stellen hierfür nicht immer eine ausreichende Finanzierung sicher.

Die Folgen tragen die Menschen vor Ort: Stellen werden nicht wiederbesetzt, öffentliche Angebote eingeschränkt, Gebühren erhöht und notwendige Investitionen verschoben. Damit geraten soziale Teilhabe und die öffentliche Daseinsvorsorge zunehmend unter Druck.

Die kommunale Selbstverwaltung darf nicht darauf reduziert werden, nur noch darüber zu entscheiden, wo als Nächstes gekürzt wird.

Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und Art. 78 der Landesverfassung NRW schützen die kommunale Selbstverwaltung. Dazu gehört eine angemessene Finanzausstattung, die die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und eigene politische Gestaltungsspielräume ermöglicht.

Auch die Entlastung bei den Altschulden beseitigt die strukturellen Ursachen nicht. Solange die laufenden Aufgaben unzureichend finanziert werden, entstehen neue Defizite.

Die Forderung nach einer auskömmlichen Finanzierung wird inzwischen auch von den kommunalen Spitzenverbänden sowie der Oberhausener Verwaltungsspitze ausdrücklich erhoben. Politische Appelle allein haben die Finanzkrise jedoch bislang nicht gelöst.

Deshalb ist es notwendig, die strukturelle Unterfinanzierung auch verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen und die entsprechenden rechtlichen Schritte vorzubereiten.

Kommunale Selbstverwaltung braucht finanzielle Handlungsfähigkeit. Die Verantwortung für die Finanzierung gesetzlicher Aufgaben darf nicht dauerhaft auf die Kommunen und ihre Bevölkerung abgewälzt werden.

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