Berichtsvorlage - M/16/1045-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Seit dem 19. Mai 2015 existiert ein Entwurf  für eine Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1,1a Asylbewerberleistungsgesetz zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) und der AOK Rheinland/Hamburg, der AOK Nordwest, dem BKK-Landesverband Nordwest und der Knappschaft.

 

Die Rahmenvereinbarung sieht die Übernahme der Gesundheitsversorgung (nur) für den Personenkreis des Asylbewerberleistungsgesetzes vor, der Grundleistungen nach § 3 bezieht und sich weniger als 15 Monate in der Bundesrepublik aufhält. Personen, die sich länger als 15 Monate in der Bundesrepublik aufhalten, erhalten in der Regel “Leistungen in besonderen Fällen“ nach § 2 AsylbLG. Diese Personen haben, wie nicht versicherte Sozialhilfeempfänger auch, einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Übernahme der Gesundheitsversorgung durch die Krankenkassen nach § 264 Abs. 2 SGB V.

 

Laut Entwurf der Rahmenvereinbarung umfasst der Leistungsanspruch sämtliche Leistungen nach dem SGB V, die mit der elektronischen Gesundheitskarte abrechnungsfähig sind. Der Anspruch entspricht somit dem der gesetzlichen Krankenversicherung, ausgeschlossen sind sogenannte Geldleistungsansprüche wie „Krankengeld“ und „Mutterschaftsgeld“.

Damit wird der im AsylbLG geregelte Anspruch auf medizinische Grundversorgung (§ 4, „akute Erkrankungen und Schmerzzustände“) und auf im Einzelfall darüber hinausgehende Leistungen durch die Auffangnorm des § 6 AsylbLG (sonstige Leistungen) überschritten und geht über die Vereinbarungen im „Bremer Modell“ hinaus.

 

Am 27. Juli 2015 fand im Gesundheitsamt ein Gespräch mit dem Leiter der AOK Regionaldirektion Duisburg-Oberhausen, Herr Meerts, über die Einführung der Gesundheitskarte statt.

 

Herr Meertz berichtete, dass die Beteiligten der Landesebene die Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung bis Ende August anstreben. Zurzeit befindet sich der Entwurf noch im Stadium der Diskussion und wurde bereits mehrfach verändert. Allerdings haben sich mehrere Krankenkassen zurückgezogen. Seiner Einschätzung nach schließen sich nur noch die AOK, die Knappschaft und die BKK Novitas der Rahmenvereinbarung an.

 

Das System der Gesundheitskarte soll sich an die Regelung der Bereitstellung von Gesundheitskarten für Sozialhilfeempfänger anlehnen. Zur Abgeltung der entstehenden Verwaltungsaufwendungen der Krankenkassen leistet die zuständige Gemeinde Verwaltungskostenersatz in Höhe von 8 % der entstandenen Leistungsaufwendungen, mindestens jedoch 10,00 EUR pro angefangenem Betreuungsmonat je Leistungsberechtigtem.

Die jeweils zuständige Gemeinde soll dazu einen monatlichen Abschlag an die Krankenkasse leisten. Vierteljährlich erfolgt dann die Spitzabrechnung.

Um Missbrauch zu unterbinden, werden die Karten mit Lichtbild versehen, die in einer bestimmten Qualität durch die Kommune zu gewährleisten sind. Angesichts der vorliegenden Rahmenbedingungen ist damit zu rechnen, dass Kommunen, die dieses System einführen wollen, frühestens im 1. Quartal 2016 damit beginnen können.

 

Sollte diese Rahmenvereinbarung zur Unterzeichnung kommen, sieht sie vor, dass die Gemeinden in NRW dieser Vereinbarung beitreten können. Der Beitritt müsste schriftlich gegenüber dem MGEPA erklärt werden.

 

Ob und wie sich für die Stadt Oberhausen durch die Einführung der Gesundheitskarte die Ausgaben verändern, muss von der zuständigen Fachverwaltung beurteilt werden.

 

 

 

 

 

 

 

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