Beschlussvorlage - B/16/0967-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Emschergenossenschafthier: Entsendung eines Vertreters der Stadt Oberhausen in den Genossenschaftsrat
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stabsstelle Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Karin Bulatow
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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22.06.2015
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Sachverhalt
Begründung
Der Genossenschaftsrat der Emschergenossenschaft besteht gem. § 15 Emschergenossen-schaftsgesetz (EmscherGG) aus fünfzehn Mitgliedern. Von den 15 Sitzen entfallen zehn auf die Genossen gemäß § 5 EmscherGG und fünf auf Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer der Genossenschaft. Die Sitze in der Amtsperiode 2010-2015 und 2015-2020 des Genossenschaftsrates verteilen sich wie folgt:
Mitgliedergruppe | Amtsperiode 2010-2015 | Amtsperiode 2015-2020 |
Städte und Gemeinden | 5 | 6 |
Kreise | 1 | 1 |
Bergwerkseigentümer | 2 | 1 |
Gewerbliche Unternehmen u.a. | 2 | 2 |
Arbeitnehmervertretungen | 5 | 5 |
Für die Wahl zum Genossenschaftsrat, die eine Personenwahl ist, gelten insbesondere folgende Vorschriften des Emschergenossenschaftsgesetzes (EmscherGG) (nachfolgend auszugsweise Wiedergabe):
§ 15 Abs. 3Mitglied des Genossenschaftsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Genossenschaftsversammlung ist. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 12 Abs. 1Delegierte oder Delegierter gemäß § 11 Abs. 2 und 3 kann nur sein, wer selbst Genosse ist, wer bei dem Genossen beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Genossen angehört.
§ 12 Abs. 2Ein Genosse darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Genossen steht.
§ 15 Abs. 1 Mindestens die Hälfte der Vertreterinnen/Vertreter der Kreise, Städte und
Satz 4 i.V.m.Gemeinden muss einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören.
§ 12 Abs. 4(Die Ober-/Bürgermeister und Beigeordneten zählen zu den Vertretern der Verwaltung.)
§ 15 Abs. 6Die Amtszeit des Genossenschaftsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Genossenschaftsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 5 entsprechend.
§ 12 Abs. 5Das Amt als Delegierte oder Delegierter (Mitglied) erlischt vorzeitig durch Abwahl oder Abberufung, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die Entsendung jeweils maßgebenden Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des Genossenschaftsrates, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Tod. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter (ein Mitglied) vorzeitig aus, ist eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
§ 28 Abs. 2Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen ebenfalls nicht dem Genossenschaftsrat angehören.
Gemäß § 10 der Satzung für die Emschergenossenschaft (zu § 15 Abs. 2 und Abs. 4 EmscherGG) wird für jedes Mitglied des Genossenschaftsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Stellvertretendes Mitglied kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter der Genossenschaftsversammlung ist.
Die fünfjährige Amtsperiode der derzeitigen Genossenschaftsratsmitglieder und ihrer Stellvertreter endet in diesem Jahr. Laut Schreiben der Emschergenossenschaft von Mai 2015 soll die Wahl des neuen Genossenschaftsrates in der Genossenschaftsversammlung am 18.11.2015 erfolgen. Für die kommende Amtsperiode von 2015 bis 2020 ist der Emschergenossenschaft daher eine Vertreterin/ein Vertreter der Stadt Oberhausen zu benennen.
Der amtierende Genossenschaftsrat unterbreitet der Genossenschaftsversammlung Vorschläge für die Wahl der neuen Genossenschaftsratsmitglieder. In der Sitzung des Genossenschaftsrates am 24.09.2015, die der Genossenschaftsversammlung 18.11.2015 vorausgeht, werden diese Vorschläge für die Genossenschaftsversammlung vorbereitet. Die Emschergenossenschaft fordert daher die Mitglieder dazu auf, ihre Wahlvorschläge bis zum 20.08.2015 mitzuteilen.
Seit dem 18.11.1999 ist Herr Oberbürgermeister Klaus Wehling stellvertretendes Mitglied im Genossenschaftsrat als Vertreter der Verwaltung der Stadt Oberhausen. Die Amtszeit von Herrn Wehling endet am 20.10.2015. Mit diesem Tag erlischt auch die Vertretungsberechtigung für die Stadt Oberhausen (vergl. § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 5 Emscher GG).
Bei einer möglichen Besetzung von sieben Mandaten durch die kommunalen Mitglieder (Städte, Gemeinden und Kreise) müssen mindestens vier Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft angehören (gilt auch für die Stellvertretungen). Zur weiteren Vorbereitung der Genossenschaftratssitzungen/-wahl, ist die Übersendung der Wahlvorschläge der Mitglieder laut Rücksprache mit der Emschergenossenschaft bis zum 20.08.2015 erforderlich. Wichtig ist u.a., ob die Mitglieder der Gruppen „Städte, Gemeinden und Kreise“ eine Vertretungen aus dem Bereich „Vertreter der Gebietskörperschaft“ oder „Vertreter der Verwaltung“ vorschlagen.
Häufig entsenden die kommunalen Mitglieder der Emschergenossenschaft ihren/Ihre Hauptverwaltungsbeamt(en)/in oder den/die 1. Stellvertreter/in in den Genossenschaftsrat. Als Mitglied im Genossenschaftsrat wird daher Herr Apostolos Tsalastras vorgeschlagen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund eines durchschnittlichen Genossenschaftsbeitrags aus Oberhausen der letzten drei Jahre in Höhe von 13.240.204 EUR/a und der damit verbundenen Gebührenrelevanz für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt. Gleichzeitig hat Oberhausen den Umbau des Emschersystems im Wesentlichen noch vor sich. Hier ist die Vertretung im Genossenschaftsrat mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen, aber auch auf die sonstigen Auswirkungen in Oberhausen in den nächsten Jahren besonders wichtig.
