Beschlussvorlage - B/16/0959-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Schulorganisatorische Maßnahmen an der St. Martin-Schule
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Schule
- Bearbeitung:
- Rosemarie Predeik
- Verantwortung:
- Herr Gohlke , Herr Hinz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Anhörung
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18.06.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Anhörung
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22.06.2015
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Sachverhalt
Begründung
§ 81 Abs. 1 SchulG bestimmt, dass Gemeinden und Kreise durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen gewährleisten müssen. Nach § 82 Abs. 2 SchulG können Grundschulen einzügig fortgeführt werden, wenn sie mindestens 92 Schülerinnen und Schüler haben.
Nach den Grundschulanmeldungen 2014 und nach aktuellem Stand ergibt sich folgende Schülerzahl für die städtische katholische Grundschule St. Martin für das Schuljahr 2015/2016:
Klasse 1: 18 Kinder
Klasse 2: 18 Kinder
Klasse 3: 21 Kinder
Klasse 4: 26 Kinder
Hieraus ergibt sich eine Gesamtschülerzahl von 83 Kindern. Die Schule liegt damit deutlich unter der gesetzlichen Mindestgrenze von 92 Schülerinnen und Schülern.
Neben dieser Unterschreitung der Mindestgröße hat die Schule eine Vielzahl von organisatorischen Problemen zu bewältigen, z. B.:
- Vertretung im Krankheitsfall kann aufgrund des kleinen Kollegiums ungenügend gewährleistet werden
- Aufsichten sind von wenigen Lehrkräften sicherzustellen, so dass Kapazitäten für andere erforderliche Aufgaben im Tagesgeschäft fehlen
- Konzeptionelles Arbeiten im Kollegium verteilt sich nur auf sehr wenige Personen, die damit im Gegensatz zu anderen Schulen enorm belastet werden
Bereits im Schulentwicklungsplan 2011 bis 2015 gab es seitens der Verwaltung Überlegungen, die St. Martin-Schule zu schließen. Dieser Empfehlung wurde zum damaligen Zeitpunkt vom Rat der Stadt Oberhausen nicht gefolgt.
Aufgrund der o. g. Sachlage wurde die Verwaltung nunmehr von der Bezirksregierung Düsseldorf, Untere Schulaufsicht, mit Schreiben vom 16.01.2015 aufgefordert, schulorganisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Der Schulausschuss wurde in seiner Sitzung vom 04.03.2015 durch die Verwaltung über dieses Schreiben informiert.
Die schulorganisatorischen Maßnahmen müssen vor den Anmeldungen für das Schuljahr 2016/2017 im Oktober/November 2015 erfolgen und durch die Bezirksregierung Düsseldorf genehmigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Schule nicht mehr an diesem Anmeldeverfahren teilnimmt. Aus diesem Grunde muss die Maßnahme vor dem derzeit in der Erstellung befindlichen Bildungsplan losgelöst als Einzelmaßnahme durchgeführt werden.
Die Auflösung der St. Martin-Schule erfolgt mit Ablauf des Schuljahres 2015/2016. Mit den dann verbleibenden drei Klassen ist in Abstimmung mit der Schulleitung und der Unteren Schulaufsicht kein ordnungs- und lehrplanmäßiger Unterricht mehr möglich. Diese drei Klassen werden, sofern dies zum Sommer 2016 dem Elternwillen entspricht, möglichst im Klassenverband und mit dem/der jetzigen Klassenlehrer/in an einen anderen Schulstandort angebunden. Infrage kommen hierfür in fußläufiger Entfernung die ebenfalls katholische Marienschule, sowie die Gemeinschaftsgrundschulen Adolf-Feld-Schule, Brüder-Grimm-Schule und Landwehrschule. Eine konkrete Festlegung kann erst nach Durchführung des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2016/2017 sowie der anschließenden Klassenbildung im Rahmen der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgen.
Nach § 76 Nr. 1 SchulG ist die Schule vom Schulträger in den für Sie bedeutsamen Angelegenheiten, zu denen insbesondere auch die Auflösung der Schule gehört, rechtzeitig zu beteiligen. Diese Beteiligung ist bereits durch das breit angelegte Beteiligungsverfahren im Rahmen des Schulentwicklungsplans 2011-2015 erfolgt. Darüber hinaus werden sich die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz der Schule in ihren Sitzungen am 10.06.2015 nochmals ausführlich mit der Thematik beschäftigen. Eine Rückmeldung über das Ergebnis wurde von der Schule noch vor der Sitzung des Schulausschusses zugesagt.
Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG bedarf der Beschluss des Schulträgers der Genehmigung durch die Obere Schulaufsichtsbehörde. Nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Oberhausen wird die Schulverwaltung das Genehmigungsverfahren einleiten.
