Beschlussvorlage - B/16/0932-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt entsendet

 

  1. Herrn  ……………………………………………..

als Mitglied im Sinne von § 113 Abs. 2 GO NW)

 

Herrn/Frau ……………………………………………..
 

Herrn/Frau ……………………………………………..
 

Herrn/Frau ……………………………………………..
 

Herrn/Frau ……………………………………………..
 

Herrn/Frau ……………………………………………..
 

Herrn/Frau ……………………………………………..

 

als Direkt-Delegierte der Stadt Oberhausen

 

  1. Herrn/Frau …………………………………………….

als Stimmgruppen-Delegierte/n für die Stimmgruppe „Städte und Gemeinden“

 

 

in die Genossenschaftsversammlung der Emschergenossenschaft 2015-2020.

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache Nr. B/16/0143-01 Bestellung von Ersatzdelegierten für die 5. Genossenschaftsversammlung der Emschergenossenschaft 15.09.2014

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ x ]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Amtsperiode der bisherigen Delegierten beträgt fünf Jahre und endet mit dem Beginn der neuen Genossenschaftsversammlung. Die konstituierende Sitzung der Genossenschaftsversammlung 2015-2020 ist für den 18.11.2015 terminiert.

 

Direktdelegierte:

 

Die Anzahl der Delegierten der Mitglieder der Genossenschaftsversammlung richtet sich nach den Beitragseinheiten. Nach §7 der Satzung der Emschergenossenschaft berechtigt eine Beitragseinheit von 1/150 des Durchschnitts der festgesetzten letzten drei Jahresumlagen vor der Neubildung der Versammlung zur Entsendung eines / einer Delegierten.

 

Der Durchschnitt der Gesamtjahresumlagen der letzten drei Jahre beträgt 1.700.260 €.

 

 

Delegiertenzahl Stadt Oberhausen:

 

Mit den Durchschnittsbeiträgen der Stadt Oberhausen der letzten drei Jahre in Höhe 13.240.204 € ergeben sich 7,78 volle Beitragseinheiten.

 

Aufgrund der vollen Beitragseinheiten kann die Stadt Oberhausen für die Amtsperiode 2015-2020 sieben Direktdelegierte benennen. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NW muss der Oberbürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r städtische/r Bedienstete/r dazu zählen.

 

Darüber hinaus kann die Stadt Oberhausen hinsichtlich ihrer (Rest-)Beitragseinheit für die wie bisher die Zuordnung zur Stimmgruppe „Städte und Gemeinden“ vorgesehen ist, eine/n Stimmgruppendelegierte/n benennen.

 

Delegierte/r kann sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied berufstätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder wer dem Organ des Mitglieds angehört (§ 12 Abs. 1 – 4 Emschergenossenschaftsgesetz).

 

Der bisherigen Genossenschaftsversammlung gehörten für die Stadt Oberhausen an: Frau Stadtv. Brands, Herr Stadtv. Emmerich, Herr Stadtv. Bramorski, Herr Stadtv. Bandel, Herr Stadtv. Ingendoh, Herr Stadtv. Axt, Herr Werntgen-Orman (gem. § 113 Abs. 2 GO NW).

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