Beschlussvorlage - B/16/0801-01
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Fortschreibung des Nahverkehrsplans (NVP) Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Verkehrsplanung und Tiefbau
- Bearbeitung:
- Martina Schleuter
- Verantwortung:
- Frau Janclas
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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12.05.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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18.05.2015
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Sachverhalt
Begründung
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte, die sog. Aufgabenträger, einen Nahverkehrsplan aufzustellen und ca. alle 5 Jahre zu überarbeiten. Mit Hilfe des Nahverkehrsplans wird das öffentliche Verkehrsinteresse im Straßenbahn- und Busverkehr der Stadt Oberhausen konkretisiert.
Die Stadt Oberhausen hat am 14.12.1998 erstmalig den Nahverkehrsplan aufgestellt (Drucksache B/98/2968 „Nahverkehrsplan“). Die erste Fortschreibung wurde am 21.11.2005 (Drucksachen B/14/1044-01) durch den Rat der Stadt Oberhausen beschlossen. Am 26.09.2011 stimmt der Rat der Stadt Oberhausen der zweiten Fortschreibung des Nahverkehrsplans zu (Drucksache B/15/1546-01).
Die Grundlage für den neuen Nahverkehrsplan bildet eine umfangreiche Analyse und Prognose
- der Siedlungsstruktur
- der Verkehrsentwicklung
- des bestehenden und künftigen ÖPNV-Angebotes (u. a. Nachfrage, Liniennetz, Takt, Bedienzeiten)
Im Nahverkehrsplan werden die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie ÖPNV-Planungen des Landes NRW und des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr eingebunden. Weiterhin werden die Belange von Frauen, Kindern und mobilitätseingeschränkten Personen und des Umweltschutzes – vor allem Luftreinhaltung und Lärmschutz – im Hinblick auf den ÖPNV berücksichtigt.
Der Nahverkehrsplan steuert das Nahverkehrsangebot der kommenden Jahre. Er beschreibt einerseits detailliert das Leistungsangebot, also die Linienwege, Takte und Bedienzeiten. Andererseits nennt der Nahverkehrsplan Qualitätsstandards, mit denen das Angebot erbracht wird. Darunter fallen u. a. Festlegungen zu Ausstattungen von Fahrzeugen und Haltestellen.
Da das ÖPNV-Angebot bis 2022 vollständig barrierefrei ausgestaltet sein muss, spielt das Thema Barrierefreiheit im Nahverkehrsplan eine wichtige Rolle. In Oberhausen verkehren bereits heute ausschließlich Niederflurfahrzeuge, sodass vor allem die noch nicht barrierefrei ausgebauten Bushaltestellen betrachtet werden.
In die Erstellung des Nahverkehrsplans werden die Nachbarstädte, die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen auf dem Gebiet der Stadt Oberhausen anbieten und proBahn Ruhr miteinbezogen. Eine besonders enge Abstimmung wird mit der STOAG erfolgen.
Die Bürgerinnen und Bürger werden über den Fortlauf des Aufstellungsverfahrens informiert und können sich aktiv beteiligen. Zur Information und Kontaktaufnahme wird ein Internetportal eingerichtet und es werden Veranstaltungen in jedem Stadtbezirk stattfinden. Zwischen Verwaltung, STOAG und dem beauftragten Planungsbüro wird die detaillierte Form der Bürgerbeteiligung abgestimmt.
Im Hinblick auf eine spätere Vergabe der Verkehrsleistungen kommt den Festlegungen des Nahverkehrsplans eine Schlüsselrolle zu. Die STAOG ist bis Ende 2019 mit der Erbringung der Verkehrsleistungen betraut. Die Vergabe der Verkehrsleistungen ab 2020 müssen spätestens ab Mitte 2017 eingeleitet werden, sodass der Nahverkehrsplan zu diesem Zeitpunkt fortgeschrieben sein muss.
Der Nahverkehrsplan wird mit Hilfe eines externen Planungsbüros erstellt. Um die komplexen juristischen Vorgaben zur Vorbereitung der Vergabe der Verkehrsleistungen rechtssicher zu gestalten, wird die Stadt Oberhausen sich einer rechtlichen Beratung bedienen. Zur Abschätzung der Verkehrswirkungen wird durch die STOAG eine Überarbeitung des ÖPNV-Verkehrsmodells finanziert.
Der Nahverkehrsplan soll nach der Sommerpause 2016 beschlossen werden. Der Fahrplanwechsel, zu dem die Änderungen des Nahverkehrsplans umgesetzt werden, findet im Juni 2017 statt. Dieser Termin wird im VRR für größere Fahrplanwechsel genutzt und gibt der STOAG ausreichend Zeit, die umfangreichen betrieblichen Vorbereitungen zu treffen.
