Antragsvorlage - A/16/0856-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2015 in den Berufungsverfahren zu den Abfallgebührenbescheiden der Stadt Duisburg für das Jahr 2012 schnellstmöglich auszuwerten und dem Rat spätestens in seiner Sitzung am 22.06.2015 eine Bewertung des Sachverhaltes und der Konsequenzen vorzulegen.

 

Dabei ist dem Rat ein Vorschlag vorzulegen, wie die noch anhängigen Parallelverfahren zu den Abfallgebührenbescheiden der Stadt Oberhausen gegebenenfalls verkürzt werden können und wie mit den Verfahren zu den Abfallgebührenbescheiden der Folgejahre verfahren werden kann.

 

Die Verwaltung wird aufgefordert, unverzüglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass allen Oberhausener Bürgerinnen und Bürgern die zu viel gezahlten Müllgebühren für die Jahre 2012 und folgende möglichst schnell zurückgezahlt werden können. Gleichzeitig wird die GMVA aufgefordert, der Stadt Oberhausen die zu viel berechneten Kosten für die Müllverbrennung zurückzuerstatten.

 

Dazu ist dem Rat eine detaillierte Übersicht der jeweiligen Rückzahlungsansprüche für die Jahre 2012 und folgende im Vergleich zu den dafür im städtischen Haushalt gebildeten Rückstellungen vorzulegen. Auch ist die Frage zu prüfen, inwieweit die Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler ein Anrecht auf Verzinsung der zu viel gezahlten Gebühren haben. Auf dieser Grundlage ist dem Rat eine Darstellung der Folgen für die Jahresabschlüsse und Bilanzen der GMVA, der STOAG und der Stadt vorzulegen.

 

Der Rat beauftragt die Verwaltung darüber hinaus, mit der Geschäftsführung und den übrigen Gesellschaftern der GMVA Niederrhein GmbH unverzüglich Vertragsverhandlungen aufzunehmen, um eine vollumfängliche Berücksichtigung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts auch für das 2015 und die Folgejahre umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass auch für die Zukunft keine nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts überhöhten Gebühren von den Bürgerinnen und Bürgern mehr gefordert werden.

 

Im Rahmen dieser Verhandlungen ist auch zu prüfen, wie eine Rückabwicklung der mit Wirkung vom 01.01.2014 erfolgten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der GMVA (Unterauftragsmodell) umgesetzt werden kann.

 

Bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit der Geschäftsführung und den Gesellschaftern der GMVA, darunter REMONDIS, setzt der Rat der Stadt eine Entscheidung über die Fortführung der Leistungsbeziehungen mit der WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH auf der Grundlage des Verhandlungsergebnisses zwischen der Stadt Oberhausen, der WBO und REMONDIS vom 27.04.2015 aus. Die Verwaltung wird beauftragt, dazu möglichst eine nochmalige Verkürzung der Kündigungsfrist zu vereinbaren.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Das Oberverwaltungsgericht hat mit seinen Urteilen vom 27.04.2015 die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt, wonach die Abfallgebührenbescheide der Stadt Duisburg für das Jahr 2012 nichtig sind.

 

Die Abfallgebührenbescheide seien rechtswidrig, weil das in die Gebührenberechnung eingestellte Verbrennungsentgelt überhöht sei und den Anforderungen des Kommunalabgabenrechts aus mehreren Gründen nicht gerecht werde: Die den kommunalen Auftraggebern aufgebürdeten Vorhaltekosten seien zu hoch, die Einnahmen aus dem Strom- und Fernwärmeverkauf hätten kostenmindernd berücksichtigt werden müssen und auch der Gewinnzuschlag für die GMVA sei zu hoch angesetzt worden.

 

Die ebenfalls bestrittenen Abfallgebührenbescheide der Stadt Oberhausen waren noch nicht Gegenstand der entschiedenen Verfahren, sind für mehrere Jahre jedoch ebenfalls als Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht anhängig.

 

Daher soll die Verwaltung beauftragt werden, auf der Grundlage einer Auswertung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts dem Rat einen Vorschlag vorzulegen, wie die noch anhängigen Verfahren schnellstmöglich beendet, die Rückzahlungsansprüche aller Bürgerinnen und Bürger schnellstmöglich befriedigt und die Berücksichtigung der Urteile auch für die Folgejahre umgesetzt werden können.

 

Für die Dauer der entsprechenden Verhandlungen ist die anstehende Entscheidung über die Fortführung der Leistungsbeziehungen mit der weiteren REMONDIS-Beteiligung in Oberhausen auszusetzen.

 

Weitere Begründung erfolgt ggf. mündlich.

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