Berichtsvorlage - M/16/0844-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag vom 30.01.2015 der BOB-Fraktion gem. § 2 Geschäftsordnung:Sachstandsbericht zu der Situation von jungen Volljährigen (älter als 18 Jahre) in Oberhausen mit SGB VIII-Bezug
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend
- Bearbeitung:
- Andrea Scholten
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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13.05.2015
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Im Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) gilt als "junger Volljähriger", wer 18 aber noch nicht 27 Jahre alt ist. In der Regel erfolgt die Hilfegewährung nur bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, nur in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus.
Junge Volljährige können auch noch einen eigenen Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz haben. Einen Antrag hierzu müssen sie allerdings selbst stellen.
Anders als bei Minderjährigen geht es bei der Hilfe für junge Volljährige nicht darum, Erziehungsdefizite auszugleichen. Vielmehr soll "Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung" gegeben werden. Anhaltspunkte für einen solchen Hilfebedarf sind beispielsweise:
- problematische Lebenslagen wie Obdachlosigkeit, Sucht
- eine gestörte seelische Entwicklung
- eine gestörte familiäre Entwicklung, z.B. lange Heimaufenthalte.
- eine misslungene Eingliederung in das Arbeitsleben aufgrund von Schul- und Ausbildungsabbrüchen
Die Anhaltspunkte führen nicht automatisch zu einer Hilfe für junge Volljährige, sondern werden im Hilfeplanverfahren bei der Beratung berücksichtigt.
Die Leistungen umfassen eine flexible Mischung aus unterschiedlichen Hilfeformen wie Beratung (z.B. bei Sucht), Unterstützung (z.B. bei der Wohnungssuche, Behördengängen, Freizeitaktivitäten) bis hin zu therapieähnlichen Formen.
Wie bei den Hilfen zur Erziehung stellt der Sozialpädagogische Dienst des Jugendamtes den Bedarf fest. Die Hilfegewährung ist, wenn sie "aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig" ist, eine "Soll-Vorschrift"; das heißt, sie darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.
Bei Maßnahmen längerer Dauer - über 3 Monate bzw. in Abhängigkeit von der jeweiligen Hilfeart - soll dies mit anderen Fachkräften zusammen im Rahmen eines Hilfeplans erfolgen.
Vergleiche: Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung.
Eine gesonderte Erfassung von jungen Volljährigen im Sinne des SGB VIII (18 – 21 Jahre) erfolgt durch den Bereich Statistik und Wahlen nicht.
1) Wie viele „Kinder“ über 18 Jahre sind in Oberhausen noch im SGB II-Bezug ?
Personen über 18 Jahre:
Alter Anzahl
18 Jahre 418
19 Jahre 389
20 Jahre 350
21 Jahre 344
22 Jahre 344
23 Jahre 387
24 Jahre 374
Summe 2605
1.1) Wie viele junge Volljährige (bis 21) sind in Oberhausen im SGB VIII-Bezug ?
Im Jahre 2014 wurden in Oberhausen 288 junge Volljährige durch das Jugendamt im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII betreut; davon waren 163 männlich und 125 weiblich.
Stationäre Hilfen (§ 41 in Verbindung mit § 33 / § 34 / § 35 oder § 35a SGB VIII) waren von den 288 Fällen knapp 50 % (141; männlich 82 / weiblich 59)
147 junge Volljährige bekamen ambulante Hilfen im Rahmen der Verselbständigung.
Die jungen Volljährigen erhalten auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang Beratung und Unterstützung.
2.) Wie ist der Informationsaustausch zwischen Jugendamt und Job-Center gewährleistet ?
Junge Menschen, die für ihre soziale und berufliche Integration einen erhöhten Unterstützungsbedarf aufweisen, werden mit einer Vielzahl von Programmen, Initiativen und Maßnahmen gefördert. Gleichzeitig werden diese komplexen Strukturen manchmal auch als „Dickicht“, „Dschungel“ oder gar als „Bermudadreieck“ SGB II – SGB III – SGB VIII bezeichnet. Die Notwendigkeit einer wirkungsvollen Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen Aufgabenbereichen findet seinen Niederschlag im Konzept von Jugendberufsagenturen. In Oberhausen wird das Thema unter dem Titel „Jugendbündnis“ bearbeitet.
Zu diesem Themenkomplex hat am 16.04.2015 eine Fachveranstaltung (Workshop) stattgefunden. Diese Fachveranstaltung sollte helfen, die bereits bestehenden Kooperationen über die Grenzen der Fördersysteme hinweg darzustellen und zu analysieren. Dabei wurde die Kenntnis des „anderen“ Systems verbessert und aktuelle Fragen der Teilnehmenden zu den unterschiedlichen Zielsetzungen der Rechtskreise und zur intensiven Zusammenarbeit vor Ort (wie z.B. Transparenz, Informationsaustausch, harmonisierte Abläufe und räumliche Ausgestaltung) diskutiert. Um die konkrete Kooperation vor Ort zu fördern, ist es notwendig, dass sich Jugendamt und Jobcenter bzw. Arbeitsagentur mit den Arbeitsergebnissen des Workshops weiter auseinandersetzen und Kooperationsvereinbarungen für eine bessere Eingliederung Jugendlicher in Ausbildungs- und Arbeitsmarkt entwickeln.
An diesem Workshop haben Mitarbeiter des Bereiches 3-1 (Jugendamt), Kein Abschluss ohne Anschluss, Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit und Jugend in Arbeit teilgenommen.
Bis dato beschränkt sich die Zusammenarbeit auf Fallbesprechungen in Einzelfällen, eine enge Zusammenarbeit zwischen Job-Center und der Unterhaltsheranziehungsstelle und einer Zusammenarbeit mit der Erziehungshilfe in Einzelfällen bei Anmietung von Wohnraum.
3.) Wie viele Jugendliche über 18 Jahre scheitern schlicht an den Anforderungen, die ein Antrag nach Hartz IV bedeutet? Welche Hilfen erhalten sie wo?
Es ist nicht ersichtlich, dass Jugendliche trotz Hilfebedürftigkeit keinen Antrag stellen, weil der Antrag zu kompliziert ist. Das Jobcenter bietet umfassende Hilfestellungen (Leistungsberater, Flyer), das Internet ist außerdem voll von Tipps und Hinweisen dazu.
4.) Wie viele Jugendliche (unter und über 18 Jahre) sind obdachlos?
Die statistische Erfassung der ordnungsbehördlichen Unterbringung von Personen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit unterscheidet nur zwischen Kindern/Jugendlichen (unter 18 Jahre) und Erwachsenen. Eine gesonderte Erfassung von jungen Volljährigen über 18 Jahren (im Sinne des SGB VIII) erfolgt nicht. Die ordnungsbehördliche Unterbringung Minderjähriger erfolgt nur im Rahmen der Unterbringung der Haushaltsgemeinschaft (Familie); für nicht im Haushalt der Eltern obdachlose Minderjährige ist das Jugendamt zuständig.
Im Jahr 2014 waren insgesamt sechs männliche und vier weibliche Kinder/Jugendliche (unter 18) im Rahmen der Unterbringung der Haushaltsgemeinschaft ordnungsbehördlich zur Vermeidung von Obdachlosigkeit untergebracht.
Zum Stichtag 31.03.2015 waren keine Kinder/Jugendlichen untergebracht.
Neben der Unterbringung nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) sind für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind (SBG XII § 67). Die Durchführung ambulanter Maßnahmen zur Erbringung dieser Leistungen erfolgt in Oberhausen durch die Wohnungslosenhilfe des Diakonischen Werkes.
Der Jahresbericht 2014 der Zentralen Beratungsstelle für Personen gem §§ 67 ff SGB XII des Diakonischen Werkes führt aus, dass von insgesamt 613 Hilfesuchenden 203 Personen (33,1%) zur Altersgruppe der 18 bis 24 Jährigen gehörten.
Die stationäre Unterbringung wird durch den Caritasverband im Carl-Sonnenschein-Haus geleistet. Dort erfolgt keine Unterbringung Minderjähriger.
5.) Welche Konzepte gibt es bei Jugendamt und/oder Job-Center um Obdachlosigkeit von Jugendlichen zu verhindern?
Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gibt es im Rahmen des SGB VIII § 42 die Möglichkeit der Inobhutnahme:
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
- eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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