Berichtsvorlage - M/16/0833-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Im Rahmen des Ausbaus der Plätze für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren hat die Kindertagespflege immer mehr an Bedeutung gewonnen. Sie ist Bestandteil des Systems der Kindertagesbetreuung für Kinder und hat gemäß § 22 SGB VIII denselben Förderauftrag zur Erziehung, Bildung und Betreuung wie die Kindertageseinrichtungen.

 

Die Kindertagespflege als ein familiennahes und besonders flexibles Betreuungsangebot eignet sich insbesondere für Familien mit Kindern unter drei Jahren sowie der Anforderung nach nicht konstanten oder frühmorgendlichen bzw. spätabendlichen Betreuungszeiten. In der Kindertagespflege können von einer Kindertagespflegeperson maximal bis fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden. Dies kann im eigenen Haushalt erfolgen oder in für diesen Zweck angemieteten Räumlichkeiten. Darüber hinaus können drei Kindertagespflegepersonen einen Verbund bilden. In so einem Fall können maximal 9 Kinder gleichzeitig in angemieteten Räumlichkeiten betreut werden (Großtagespflege).

Die Fachaufsicht über die Kindertagespflege obliegt dem örtlichen Träger der Öffentlichen Jugendhilfe. Gemäß den Vorgaben des § 4, Abs. 1 – 4 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) wird der örtliche Öffentliche Jugendhilfeträger ermächtigt die Pflegeerlaubnis unter folgenden Maßgaben zu erteilen:

§ 4 KiBiz

(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt mehr als acht fremde Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung.

(2) Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege), so können höchstens neun Kinder gleichzeitig und insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen zehn oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt betreut werden, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung und § 45 SGB VIII findet Anwendung.

(3) Die Erlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen.

(4) Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die weder zum Haushalt der Tagespflegeperson noch zu dem der Eltern gehören. Sie kann ebenfalls in Räumen von Kindertageseinrichtungen durchgeführt werden.

Darüber hinaus definiert der § 17, Abs. 2 KiBiz:

 (2) Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Tagespflegepersonen nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht. Diese Qualifikation soll in der Regel spätestens ab der Betreuung eines zweiten Kindes begonnen worden sein. Wegen der Besonderheiten des Tätigkeitsfeldes können die Jugendämter bestimmen, dass auch sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung über eine Qualifikation zur Kindertagespflege verfügen müssen. In diesen Fällen sollten die Qualifikationsanforderungen im Stundenumfang der Hälfte des Standards des Deutschen Jugendinstituts entsprechen.

 

Über diese gesetzlichen Vorgaben hinaus gibt es fortlaufend sowohl auf Bundes-, Landes- und Kommunaler Ebene Empfehlungen insbesondere zu der relativ neuen Entwicklung von Großtagespflegestellen, die die  Weiterentwicklungen, Veränderungen bezogen auf fachliche Standards initiieren. Die Umsetzung neuer Ideen, Richtlinien und Empfehlungen fordert ein hohes Maß an Flexibilität von allen Beteiligten. Aktuell liegen Empfehlungen und Arbeitshilfen des Landschaftsverbands Rheinland und des Deutschen Jugendinstitutes vor. Die Broschüre „gut betreut“ des Landschaftsverbandes Rheinland als Arbeitshilfe für Fachberatungen zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit in der Kindertagespflege, die im August 2013 herausgegeben wurde, enthält wesentliche Empfehlungen zur baulichen Ausgestaltung und zur pädagogischen Ausstattung von Großtagespflegestellen. Pro Kind werden ca. 6 qm Spiel- und Aufenthaltsfläche zuzüglich allgemeiner Räume (Sanitär, Garderobe) sowie eine ebenerdige Lage empfohlen. Verschiedene Funktionsbereiche (Essbereich, Spielbereich, Schlaf- bzw. Rückzugsmöglichkeit) sowie eine Küche sollten vorhanden sein.

Die Sanitärräume sollten von den Kindern möglichst eigenständig genutzt werden

können, ein Wickel- und Pflegebereich muss vorhanden sein. Mobiliar, Raumausstattung, Gestaltung und Spielmaterialien sollen altersgerecht, anregungsreich und dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen. Ein Außengelände in direkter Anbindung an die Räume oder fußläufig erreichbar sollte vorhanden sein.

 

Ziel aller Empfehlungen ist es in der Betreuungsvielfalt der Kindertagespflege eine gute pädagogische Qualität sicher zu stellen und den Familien ein verlässliches Angebot zu unterbreiten.

 

In Oberhausen wurden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen und der benannten Empfehlungen die „Rahmenbedingungen zur Förderung in Kindertagespflege der Stadt Oberhausen“ in der Ratssitzung vom 15.11.2010 verabschiedet und bilden die Grundlage für die Arbeit in der Kindertagespflegestelle.

 

Die Kindertagespflege ist mit ihrem Bestehen in Oberhausen mit 12 Jahren noch relativ jung und gekennzeichnet durch eine andauernde Entwicklung in allen Facetten des Betreuungsfeldes. Etabliert haben sich verschiedene Betreuungsformen, die individuell nach den Bedürfnissen der Eltern ausgewählt werden können. Neben dem Modell der Bereitstellung von Betreuungsplätzen im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson hat sich die Betreuung in angemieteten Räumlichkeiten bewährt und  ausgeweitet.

In Oberhausen existieren neben 110 Tagespflegestellen elf Großtagespflegestellen verteilt auf die Sozialräume.

 

Aktuell haben sich seit 2013 die Anforderungen zur Errichtung einer Großtagespflegestelle  fortentwickelt. So ist zur Bereitstellung von 9 Betreuungsplätzen in angemietetem Wohnraum eine Nutzungsänderung bei der Baubehörde zu stellen. Zum Genehmigungsverfahren sind neben den Auflagen des Baubereiches (Brandschutz, Fluchtwege, Stellplätze) weitere Forderungen des Gesundheitsbereiches (Elementare gesundheitsrelevante Vorgaben aus den Bereichen Beleuchtung, Belüftung, Material und Produkte, Hygiene, Trinkwasserinstallation) wie auch des Veterinärbereiches (Lebensmittelrechtliche Vorgaben) zur erfüllen. Ein entsprechender Maßnahmekatalog ist in Oberhausen mit den beteiligten Fachdisziplinen abgestimmt.

 

Die  personelle Ausstattung in Großtagespflegestellen ist in Oberhausen mit mindestens einer pädagogischen Fachkraft und einer erfahrenen Kindertagespflegeperson zu erfüllen.

 

Die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen wird an den bundesweiten Anforderungen ausgerichtet. Orientiert an dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes sind die Tagespflegepersonen geschult; eine gesundliche Überprüfung des Gesundheitsbereiches und ein eintragsfreies erweitertes Führungszeugnis der Kindertagespflegepersonen liegt vor. Des Weiteren werden die Tagespflegepersonen verpflichtet an regelmäßigen Fortbildungen teilzunehmen. Turnusmäßig stattfindende Treffen der Mitarbeiter/innen aus Großtagespflegestellen dienen der Vernetzung und kontinuierlichen Weiterentwicklung.

 

Vor Einrichtung einer Großtagespflegestelle steht im Rahmen der Eignungsüberprüfung von den Kindertagespflegepersonen bei der Erteilung der Pflegeerlaubnis das ausführliche Beratungsgespräch mit den potentiellen Bewerber/innen. Des Weiteren ist ein pädagogisches Konzept der Kindertagespflegestelle vorzulegen.

Zur Gewährleistung der finanziellen Absicherung und Einschätzung der Risiken der selbständigen Tätigkeit ist ein Existenzgründungsseminar Bestandteil der Qualifizierung. Zur Sicherstellung einer Vertretung hat die Mehrzahl der in Großtagespflegestellen tätigen Kindertagespflegepersonen eine Vertretungskraft angestellt.

 

Das Angebot der Kindertagespflege des Bereiches Kinder, Jugend, Bildung bietet sowohl den Kindertagespflegepersonen als auch den Eltern die Gelegenheit sich beraten, unterstützen und begleiten zu lassen im Sinne eines reibungslosen, zufriedenstellenden Betreuungsablaufes für alle Beteiligten. Wöchentlich angebotene offene Sprechzeiten als auch die Vereinbarung von Einzelterminen dienen dem Austausch. Hausbesuche in den Kindertagespflegestellen werden sowohl durch den Bereich Kinder, Jugend, Bildung angemeldet als auch unangemeldet in regelmäßigen Abständen durchgeführt.

 

Im Umgang mit der Aufnahme einer Beschwerde greifen unterschiedliche Mechanismen. Nach einer strukturierten Analyse werden je nach Inhalt schnellstmöglich zur internen Beratung weitere Fachberater/innen  hinzugezogen; Gespräche im Gesamtteam ausgeführt, die Fachbereichsleitung involviert. In Folge können sich als Konsequenz Termine vor Ort ergeben. Zu der notwendigen Verbindung von kompetenter Unterstützung als auch der Kontrollfunktion ist ein sensibler Blickwinkel der Fachberatung gefordert. Beansprucht die Bearbeitung der Beschwerde eine weitergehende Beratung, werden andere Fachdisziplinen zur gemeinsamen Entwicklung weiterer Handlungsoptionen hinzugezogen.

 

Fortbildungen für die Fachberatung in der Kindertagespflege werden außerhalb der kommunalen Angebote über den Landschaftsverband initiiert. Fachtagungen, Seminare wie auch regelmäßig stattfindende überregionale Arbeitskreise zur Vernetzung stehen zur Verfügung. Im Weiteren besteht ein kontinuierlicher Austausch in Form eines Runden Tisches mit Fachberatungen aus umliegenden Nachbarstädten.

 

 

 

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