Antragsvorlage - A/16/0795-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat nimmt die Entwicklung der LAH sowie des von ihr betriebenen CCO zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat der Stadt stimmt zu, dass ab dem 01.01.2016
  1. die LAH das CCO vollständig (Veranstaltung und Gastronomie) in Eigenregie betreibt

oder

  1. der Gesamtbetrieb des CCO (Veranstaltung und Gastronomie) auf Grundlage einer entsprechenden Ausschreibung auf einen Dritten übertragen wird

oder

  1. der Veranstaltungsbereich weiterhin von der LAH betrieben wird; der Gastronomiebetrieb ist auszuschreiben und auf der Grundlage des Ausschreibungsergebnisses auf einen Dritten zu vergeben.

 

  1. Die Luise-Albertz-Halle hat für die Stadt Oberhausen einen herausragenden Stellenwert. Daher gibt der Rat der Stadt Oberhausen eine Bestandsgarantie für die Stadthalle für die jetzige Periode des Rates bis 2020 ab.

 

  1. Für unsere Traditionsveranstalter (z.B. Karneval, Sinfoniekonzerte, Veranstaltungen der Oberhausener Chöre) sind auch im Rahmen der zukünftigen Ausrichtung der LAH die Kosten auf der Basis des Jahres 2015 für die nächsten fünf Jahre festzuschreiben.

Darüber hinaus erwarten wir von dem Betreiber der LAH, dass Termine, die unsere Traditionsveranstalter für die nächsten Jahre anmieten möchten, vorrangig berücksichtigt werden.

 

  1. Die LAH/ das CCO vollständig (Veranstaltung und Gastronomie) in Eigenregie zu betreiben, wird auf Grund des hohen finanziellen Risikos abgelehnt.

 

  1. Der Geschäftsführer der LAH wird aufgefordert im Rahmen eines professionellen Vergabeverfahrens  die in der Vorlage als Alternativen b) und c) genannten Möglichkeiten auszuschreiben. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:

 

a)                  Der Gastronomiebereich ist auf jeden Fall weiterhin durch einen Pächter sicherzustellen. Bei der Vergabe erwartet der Rat der Stadt neben erhöhten Pachteinnahmen auch eine qualitative Festschreibung der gastronomischen Dienstleistungen.

 

b)                  Das Veranstaltungsmanagement ist ebenfalls mit auszuschreiben. Der Rat der Stadt behält sich aber vor, diesen Geschäftszweig nicht zu vergeben,  wenn erkennbar ist, dass kein Anbieter eine wirtschaftlich und inhaltlich tragfähige Konzeption einreicht. Eine Trennung des Gastronomiebereichs und des Veranstaltungsmanagement auf zwei unterschiedliche private Dienstleister lehnt der Rat der Stadt ab.

  1. Der Aufsichtsrat der LAH ist bei Inhalt und Art der Ausschreibung unmittelbar zu beteiligen.

 

  1. Sofern der Gesamtbetrieb der LAH (Veranstaltung und Gastronomie) auf der Grundlage der Ausschreibung auf einen Dritten vom Rat der Stadt entschieden würde, so ist mit dem möglichen privaten Dienstleister über eine Übernahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach §613a BGB (Betriebsübergang) zu verhandeln. Alternativ ist zu prüfen, ob die jetzigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Konzern Stadt Oberhausen eine andere Tätigkeit wahrnehmen könnten. Betriebsbedingte Kündigungen schließt der Rat der Stadt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LAH aus.

 

  1. Den Mitgliedern Die Mitglieder des Aufsichtsrates wird empfohlen werden angewiesen, gemäß der Beschlussfassung des Rates der Stadt zu verfahren.

 

  1. Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der LAH wird angewiesen, die Geschäftsführung der LAH zur Durchführung des weiteren Verfahrens im Benehmen mit den Beschlüssen des Rates der Stadt und des Aufsichtsrates anzuweisen.

 

  1. Vor Abschluss entsprechender Pacht- und/oder Betreiberverträge ist hat eine Beschlussfassung des Rates der Stadt sowie des Aufsichtsrates der LAH vorzusehen zu erfolgen.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Begründung erfolgt mündlich.

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