Beschlussvorlage - B/16/0733-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt stellt das Abstimmungsergebnis gemäß beigefügter Anlage fest. Der Ratsbürgerentscheid ist gültig, da die „Nein“-Stimmen die erforderliche Mehrheit erreicht haben. Die Mehrheit hat sich gegen den Bau der Straßenbahnlinie 105 entschieden.

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksachen Nrn.: B/16/0427-02, A/16/0425-01, A/16/526-01 und A/16/546-01

Konsequenzen

 

a) Finanzielle     keine[x]

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Rat der Stadt Oberhausen stellt gemäß § 13 Abs. 1 der Bürgerentscheidsatzung vom 20.06.2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21.11.2014 das Ergebnis des Bürgerentscheides fest.

Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger beträgt.

Am Abend des Abstimmungstages wurde das Ergebnis des Ratsbürgerentscheides auf Grundlage der Schnellmeldungen ermittelt. Die Abstimmungsniederschriften wurden noch am gleichen Abend geprüft. Es ergaben sich keine Abweichungen, aus diesem Grunde ist das veröffentlichte Ergebnis auch gleichzeitig das endgültige Ergebnis.

Hiernach hatte der Ratsbürgerentscheid das folgende Ergebnis:

Abstimmungsberechtigte insgesamt:164.154

Notwendige Mehrheit:16.415 Stimmen

Abstimmende insgesamt:38.116 Personen

Ja-Stimmen:16.391 (Quorum nicht erreicht)

Nein-Stimmen:21.725 Stimmen (Quorum erreicht)

Der Ratsbürgerentscheid ist gültig, weil die Nein-Stimmen sowohl die Mehrheit erzielt haben und gleichzeitig das 10prozentige Quorum überschritten wurde. Die Oberhausener Bürgerinnen und Bürger haben sich damit gegen den Bau der Straßenbahnlinie 105 entschieden. Auf die Anlage mit den Einzelergebnissen und dem Gesamtergebnis wird verwiesen.

Der Ratsbürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Er lässt einen anderen Ratsbeschluss innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum des Ratsbürgerentscheides nicht zu (vgl. § 26 Abs. 1 S. 3 i. V. m. Abs. 8 GO NRW).

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Anlagen

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