Beschlussvorlage - B/16/0715-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen erteilt dem Vertreter der Stadt Oberhausen in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH folgende Weisung:

Die Gesellschafterversammlung der STOAG weist die STOAG-Geschäftsführung an, der Hauptversammlung der Energieversorgung Oberhausen AG

 

Frau/Herrn

 

als Nachfolger/in für Herrn Peter Kremer-Pléw für die Dauer der verbleibenden Amtszeit des Aufsichtsrates der evo vorzuschlagen und hierfür die notwendige Zustimmung des Aufsichtsrates der STOAG herbeizuführen.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache Nr. A/15/2286-01 vom 17. September 2012, Umbesetzung in Fachausschüssen und Aufsichtsräten

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[x]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

In der Hauptversammlung der evo am 16.05.2012 sind auf Vorschlag der STOAG folgende Personen in den Aufsichtsrat gewählt worden:

  • Klaus-Dieter Broß
  • Daniel Schranz
  • Dirk Vöpel (Nachfolger: Karl-Heinz Emmerich, DS: B/16/0277-01, 15.09.2014)
  • Klaus Wehling
  • Volker Wilke (Nachfolger: Peter Kremer-Pléw, DS: A/15/2286-01, 17.09.2012).

Herr Kremer-Pléw ist auf Vorschlag der STOAG im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung am 23.11.2012 als Nachfolger für Herrn Wilke für die Dauer der verbleibenden Amtszeit in den Aufsichtsrat der evo gewählt worden.

Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der evo endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder mit Beendigung der Hauptversammlung, die über den Jahresabschluss 2016 beschließt (hier im Mai 2017). Bei Mitgliedern, die aufgrund eines zur Zeit ihrer Wahl innegehabten öffentlichen Amtes in den Aufsichtsrat gewählt worden sind, läuft die Amtszeit allerdings längstens bis zum Ende der Hauptversammlung, die auf das Ausscheiden aus diesem Amt folgt.

Herr Kremer-Pléw ist mit Ablauf der letzten Wahlperiode aus dem Rat der Stadt Oberhausen ausgeschieden, sodass ein Nachfolger zu bestimmen ist.

Der STOAG steht als Aktionärin der evo das Vorschlagsrecht für fünf Mitglieder des Aufsichtsrates zu. Seitens der STOAG wird dieses Vorschlagsrecht durch die Geschäftsführung ausgeübt, wobei der Vorschlag lt. § 14 Nr. 3 c) des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung des STOAG-Aufsichtsrates bedarf.

 

Kurzfassung

 

- entfällt –

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