Beschlussvorlage - B/16/0608-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt erklärt sich in Kenntnis der Ergebnisse aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 686 - Schmachtendorfer Straße / Buchenweg - vom 16.02.2015 einverstanden und beschließt die öffentliche Auslegung nebst Begründung (einschließlich Umweltbericht).

 

Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I, S. 1748).

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

  • Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 686 - Schmachtendorfer Straße / Buchenweg - vom 17.09.2012 (Drucksache Nr. B/15/2200-01)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  keine

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Sachverhalt

Begründung

 

I. Bisheriger Verfahrensablauf

 

Am 17.09.2012 wurde durch den Rat der Stadt der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungs-plan Nr. 686 - Schmachtendorfer Straße / Buchenweg - gefasst.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt vom 01.10.2012 veröffentlicht worden. Eine erneute Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt vom 03.06.2013.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen hat der Vorentwurf des Bebauungsplans
Nr. 686 - Schmachtendorfer Straße / Buchenweg -

 

- in der Zeit vom 13.11.2014 – 27.11.2014 einschließlich öffentlich ausgelegen (Darlegung und Anhörung der Planung).

 

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und den Zweck der Planung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichten zu lassen.

 

Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt beschlossenen „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen nicht stattgefunden. Der Rat hat diese Vorgehensweise durch Beschluss vom 17.09.2012 festgelegt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 04.11.2014 erstmalig bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.

 

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsarbeit und im Rahmen der 1. Behördenbeteiligung sind folgende abwägungsrelevanten Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingegangen:

 

Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange

 

1. Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung Bergbau und Energie in NRW

Goebenstraße 25

44135 Dortmund

 

2. Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK)

45117 Essen

 

Kopien aller abwägungsrelevanten Stellungnahmen sind der Anlage 2 zu entnehmen.

 

II. Planungsanlass und -ziele

 

Durch den Bebauungsplan wird die gewünschte städtebauliche Entwicklung vollzogen, wie sie im Stadtentwicklungskonzept, im Regionalen Flächennutzungsplan sowie im Einzelhandelskonzept vorgesehen ist.

 

Für den Bereich des Bebauungsplans liegen Nutzungsanfragen (Spielstätten) vor, die den Zielen der Stadtentwicklung widersprechen.

 

Stadtplanerisches Ziel für Schmachtendorf insgesamt ist die Erhaltung und Förderung der Funktion als Nebenzentrum. Um qualitativ hochwertige zentrale Bereiche zu entwickeln und zu erhalten, sind Nutzungen wie Vergnügungsstätten, Wettannahmestellen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie der Handel mit erotischer Ware nicht förderlich. Insgesamt soll dem Trading-Down-Effekt entgegengewirkt werden.

 

Unter einem Trading-Down-Effekt wird die Entwertung einer Gebietsstruktur verstanden, die dann entsteht, wenn Betriebe mit typischerweise niedrigem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Rendite (wie z.B. Spielhallen, Wettbüros und Rotlichtnutzungen) in Konkurrenz treten zu Betrieben mit höherem Investitionsbedarf und niedrigerer Rendite. Der Wettbewerb zwischen Konkurrenten mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz führt tendenziell zu einer Erhöhung der Immobilienpreise und damit zu einer Verdrängung von Branchen mit schwächerer Finanzkraft.

 

Entsprechend den Zielen der Stadtentwicklung soll im Plangebiet auch der „Kerngebietscharakter“ im Sinne eines gelebten und lebendigen Stadtteilkerns planungsrechtlich gesichert werden.

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 686 werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:

 

  • Festsetzung von Mischgebieten;

 

  • Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes;

 

  • Steuerung der Zulässigkeit von Bordellen, bordellartigen Betrieben, Vergnügungsstätten, Einzelhandel erotischer Artikel und ähnlicher Nutzungen.

 

Die Beschreibung der konkreten Ziele und die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch der Begründung (Anlage 3) zu entnehmen.

 

III. Stellungnahme der Verwaltung zu den vorgebrachten abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

Zu I.1 Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung Bergbau und Energie in NRW

Goebenstraße 25

44135 Dortmund

 

Die Bezirksregierung Arnsberg macht darauf aufmerksam, dass das Plangebiet über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld "Alsfeld", über dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Gute Hoffnung“ sowie über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Bewilligungsfeld "Loh-Gas" liegt. Eigentümerin des Bergwerkfeldes „Alsfeld“ ist die RAG Aktiengesellschaft, Shamrockring 1 in 44623 Herne. Letzte Eigentümerin des Bergwerkfeldes „Gute Hoffnung“ war die MAN SE in München, vertreten durch die MAN Grundstücksgesellschaft mbH, Steinbrinkstraße 170 in 46145 Oberhausen. Inhaberin der Bewilligung "Loh-Gas" ist die Minegas GmbH, Rüttenscheider Straße 1 - 3 in 45128 Essen.

 

Nach den ihr vorliegenden Unterlagen ist kein heute noch einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb der Planmaßnahme dokumentiert.

 

Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätig-keiten ist ihr nichts bekannt. Diesbezüglich empfiehlt sie, falls nicht bereits geschehen, die RAG Aktiengesellschaft und die Minegas GmbH am Verfahren zu beteiligen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die RAG Aktiengesellschaft und die Minegas GmbH sind im Rahmen der Behördenbeteiligung am 04.11.2014 von der Planungsverwaltung angeschrieben worden. Bedenken wurden von diesen Gesellschaften nicht vorgebracht.

 

Bezüglich des ehemaligen Bergbaus wurde jedoch vorsorglich eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Zu I.2 Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK)

45117 Essen

 

Seitens der IHK werden keine grundsätzlichen Einwände gegen den Vorentwurf des Bebauungsplans vorgebracht. Sie weist jedoch darauf hin, dass sich im Plangebiet selbst sowie in dessen Umfeld zahlreiche Unternehmen befinden, deren gewerbliche Tätigkeiten durch die Planung und Realisierung des Bebauungsplans grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden dürfen. Bestehende Nutzungen müssen planungsrechtlich weiterhin zulässig sein.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine umfangreiche Bestandsaufnahme der im Plangebiet und im Umfeld vorhandenen Betriebe vorgenommen. Alle im Plangebiet vorhandenen Betriebe sind weiterhin im zukünftig festgesetzten Mischgebiet zulässig. Einschränkungen ergeben sich auch für die im Umfeld des Bebauungsplans vorhandenen Betriebe durch die geplanten Festsetzungen nicht.

 

Mit dem Bebauungsplan wird gerade das Ziel verfolgt, die vorhandenen Betriebe zu stärken sowie den Erhalt und die Förderung eines qualitativ hochwertigen zentralen Versorgungsbereichs zu gewährleisten.

 

IV. Städtebauliches Konzept

 

Die bestehenden städtebaulichen Strukturen sollen erhalten bleiben und Entwicklungsmöglichkeiten an den Stellen, wo sie wünschenswert sind, eingeräumt werden.

 

Das Plangebiet wird überwiegend als Mischgebiet (MI) und zu einem geringeren Teil als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Für die Mischgebiete werden Lotterie- und Wettannahmestellen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Sexshops, Vergnügungsstätten sowie Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, textlich ausgeschlossen.

 

Da das Plangebiet zu großen Teilen bereits bebaut ist und um der weiteren baulichen Entwicklung eine gewisse Dynamik zu belassen, soll das Maß der baulichen Nutzung nicht über Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden. Vielmehr soll sich die Zulässigkeit von Vorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die über-baubaren Grundstücksflächen nach § 34 BauGB richten (einfacher Bebauungsplan gemäß
§ 30 Abs. 3 BauGB). Auf diese Weise kann der weiteren baulichen Entwicklung ein Spielraum eingeräumt werden, dessen Grenzen durch die bestehende Bebauung definiert werden.

 

V. Weiterer Verfahrensablauf

 

  • Einverständnis des Rates der Stadt mit dem Entwurf des Bebauungsplans sowie Beschluss des Rates gemäß 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung dieses Entwurfs;

 

  • 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;

 

  • Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;

 

  • Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats;

 

  • Entscheidung des Rates über die vorgebrachten Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;

 

  • Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.

 

VI. Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt beschließt die einmonatige öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan Nr. 686 - Schmachtendorfer Straße / Buchenweg -.

 

Stadtplanerisches Ziel für Schmachtendorf ist die Erhaltung und Förderung der Funktion als qualitativ hochwertiger zentraler Versorgungsbereich (Nebenzentrum). Dazu wird das Plangebiet überwiegend als Mischgebiet (MI) und zu einem geringeren Teil als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Nutzungen, die einen Trading-down-Effekt auslösen können, werden ausgeschlossen. Das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen werden nicht ausgewiesen. Geplante Vorhaben haben sich diesbezüglich an der vorhandenen Bebauung zu orientieren (§ 34 BauGB).

 

 

 

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Anlagen

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