Berichtsvorlage - M/16/0694-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Entlang der Hauptverkehrsstraße bzw. der Straßen des Vorrangnetzes verlaufen in der Re­gel Radverkehrsanlagen. (Bordstein-)Radwege bzw. Radfahrstreifen stellen dabei hinsicht­lich der Führungsform die Regel dar; beide Führungsformen sind entsprechend den Regel­werken (u. a. ERA 2010) dabei grundsätzlich gleichberechtigt. Erst wenn keine dieser beiden Führungsformen aufgrund der straßenräumlichen Gegebenheiten zum Einsatz kommen kann, wird geprüft, ob Schutzstreifen eine weitere Möglichkeit zur Radverkehrsführung dar­stellen können. Der Schutzstreifen stellt hinsichtlich der Radverkehrsführung aber eine Mischform und damit nur einen Kompromiss dar.

Grundsätzlich prüft die Stadt Oberhausen bei jeder Straßenerhaltungs-, Straßenneubau- und Fahrbahnmarkierungsmaßnahme ob zur Verbesserung der Radverkehrssituation eine der oben aufgeführten Führungsformen zum Einsatz kommen kann. Auch für die Anordnung eines Schutzstreifens müssen aber verschiedene Randbedingungen erfüllt sein. Hierzu zäh­len insbesondere:

-          ein LKW-Anteil von max. 1000 Lkw/24h

-          eine Breite der „Rest-Fahrbahn“ zwischen den markierten Schutzstreifen von mindes­tens 4,50 m

-          sowie die „Unterbringung“ des ruhenden Verkehr, in Abhängigkeit von den jeweils vor­handen Fahrbahnbreiten, möglichst außerhalb der Fahrbahn

-          ausreichende Breite des Schutzstreifen + Sicherheitsstreifen bei angrenzenden Park­streifen

In der Vergangenheit konnte so bereits eine große Anzahl an Schutzstreifen, zuletzt auf der Kirchhellener Straße, dem Postweg, der Königshardter Straße, der Erzberger Straße sowie der Obermeidericher Straße, markiert werden.

Das LKW-Routennetz verläuft im Stadtgebiet ausschließlich über Straßen des sog. Vorrang­netzes. Auf diesen Straßen sind bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Grenzstraße, Alstadener Straße, Dellwiger Straße) auch grundsätzlich durchgängige Radverkehrsanlagen vorhanden. Die Straßenquerschnitte, die Nutzungen entlang der Straßen und die daraus resultierenden Parkerfordernisse, lassen aber nicht in jedem Falle die Markierung eines Schutzstreifens zu.

Durch die in den letzten Jahren vorgenommenen Änderungen der StVO und Regelwerke entsprechen nicht mehr alle Radverkehrsanlagen den aktuell empfohlenen Standards. Zur Bewertung der bestehenden Radverkehrsanlagen und weiteren Förderung des Radverkehrs ist daher angedacht, ein Radverkehrskonzept aufzustellen.

 

 

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