Beschlussvorlage - B/16/0671-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1.Der Rat der Stadt erklärt sich in Kenntnis der Ergebnisse aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 689 - Holtstegstraße (zwischen Graßhofstraße und Stadtgrenze Dinslaken) - vom 22.01.2015 einverstanden und beschließt die öffentliche Auslegung nebst Begründung (einschließlich Umweltbericht).

 

Gesetzliche Grundlage:§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I, S. 1748).

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 689 - Holtstegstraße (zwischen Graßhofstraße und Stadtgrenze Dinslaken) - vom 04.02.2013 (Drucksache Nr. B/15/2491-01)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[ X ]

 

Die Stadt Oberhausen wird die für die erstmalige Herstellung der Straße erforderlichen Grundstücke erwerben.

 

 

b) SonstigeKeine

 

 

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Bisheriger Verfahrensablauf

Am 04.02.2013 wurde durch den Rat der Stadt der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 689 - Holtstegstraße (zwischen Graßhofstraße und Stadtgrenze Dinslaken) - gefasst.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte am 15.02.2013.

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen vom 18.05.1987 hat der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 689

-          in der Zeit vom 05.07.2013 bis 02.08.2013 einschließlich ausgelegen

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen unterrichten zu lassen.

Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen vom 18.05.1987 am 18.07.2013 stattgefunden (Kastell Holten, Kastellstraße 56, 46147 Oberhausen). Der Rat hat diese Vorgehensweise durch Beschluss vom 04.02.2013 festgelegt.

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 01.07.2013 bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.

  1. Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren

Während der Öffentlichkeitsarbeit sind folgende Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 689 eingegangen:

 

  1. Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

  1. Bezirksregierung Arnsberg

Abt. Bergbau und Energie in NRW

Goebenstraße 25

44135 Dortmund

 

  1. Energieversorgung Oberhausen AG

Postfach 10 04 20

46004 Oberhausen

 

  1. Minegas GmbH

Rüttenscheider Straße 1-3

45128 Essen

 

  1. RWW Mülheim

Postfach 10 16 63

45466 Mülheim an der Ruhr

 

  1. Öffentlichkeit

 

  1. Bürgerversammlung am 18.07.2013 im

Kastell Holten

Kastellstraße 56

46147 Oberhausen

 

  1. Christiane und Dr. Georg Böhm

Holtstegstraße 95

46147 Oberhausen

 

  1. Hartmut Link

Graßhofstraße 116

46147 Oberhausen

 

  1. Sammeleingabe „Grundsätzliche Einwände gegen den B-Planentwurf 689“ zur Kenntnis genommen von
    1. Christiane und Dr. Georg Böhm, Holtstegstraße 95, 46147 Oberhausen,
    2. Hartmut Link, Graßhofstraße 116, 46147 Oberhausen,
    3. Irene und Wolfgang Hirsch, Holtstegstraße 81a, 46147 Oberhausen,
    4. Margot Coopmann, Holtstegstraße 108, 46147 Oberhausen,
    5. Franz von Gellecom, Holtstegstraße 90, 46147 Oberhausen,
    6. Thomas Neumann, Holtstegstraße 81d, 46147 Oberhausen,
    7. Peter Schneider, Holtstegstraße 88, 46147 Oberhausen,
    8. Elisabeth Grütz, Holtstegstraße 89, 46147 Oberhausen,
    9. G. te Heesen, Holtstegstraße 100, 46147 Oberhausen,
    10. Silke Gebhard, Holtstegstraße 98, 46147 Oberhausen,
    11. Joachim und Elke Schuster, Holtstegstraße 83, 46147 Oberhausen,
    12. Weiner, Holtstegstraße 91, 46147 Oberhausen,
    13. Werner und Ingrid Katschinski, Holtstegstraße 87, 46147 Oberhausen,
    14. Irmgard Reimann, Holtstegstraße 85, 46147 Oberhausen,
    15. Roswitha und Karl Diederich, Holtstegstraße 81c, 46147 Oberhausen und
    16. Helga Neuhaus und Jochem Schulz, Holtstegstraße 81b, 46147 Oberhausen.

 

  1. Uwe Lange

Holtstegstraße 110

46147 Oberhausen

 

  1. Irene und Wolfgang Hirsch

Holtstegstraße 81a

46147 Oberhausen

 

  1. Franz van Gellecom

Holtstegstraße 90

46147 Oberhausen

 

  1. Thomas Neumann

Holtstegstraße 81d

46147 Oberhausen

 

  1. Peter Schneider

Holtstegstraße 88

46147 Oberhausen

 

  1. Irmhild Gebhard

Holtstegstraße 98

46147 Oberhausen

 

  1. Werner und Ingrid Katschinski

Holtstegstraße 87

46147 Oberhausen

 

  1. Roswitha und Karl Diederich

Holtstegstraße 81c

46147 Oberhausen

 

  1. Helga Neuhaus und Jochem Schulz

Holtstegstraße 81b

46147 Oberhausen

 

  1. Volker Gebhard

Holtstegstraße 98

46147 Oberhausen

 

Kopien der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der sonstigen Öffentlichkeit sind dieser Beratungsvorlage als Anlage 3 sowie eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Anhörung als Anlage 4 beigefügt

  1. Lage des Plangebiets im Stadtbereich

Das Plangebiet liegt im Bereich der Holtstegstraße zwischen der Graßhofstraße und der Stadtgrenze Dinslaken. Es umfasst Bereiche der Fluren 29 und 30 der Gemarkung Sterkrade und wird wie folgt umgrenzt:

nördliche Grenze des Flurstücks Nr. 913, Flur 30, dabei das Flurstück Nr. 60, Flur 30, geradlinig durchschneidend; östliche Grenze des Flurstücks Nr. 913, Flur 30; südliche Grenzen der Flurstücke Nr. 913, Flur 30, Nr. 126, Flur 29, und des Flurstücks Nr. 231, Flur 29; vom südwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 231, Flur 29, in gerader Linie bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 74, Flur 29; nördliche Grenzen der Flurstücke Nr. 74 und 71, Flur 29, sowie südliche und westliche Grenze des Flurstücks Nr. 913, Flur 30.

  1. Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Anregungen und Hinweisen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

Zu II.1Bezirksregierung Arnsberg

Abt. Bergbau und Energie in NRW

Goebenstraße 25

44135 Dortmund

Bzgl. der bergbaulichen Verhältnisse werden folgende Hinweise gegeben:

Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Neu Oberhausen“. Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist die RAG Aktiengesellschaft Shamrockring 1 in 44623 Herne.

Ferner liegt das Plangebiet über dem Bewilligungsfeld „Loh-Gas“. Die Bewilligung gewährt das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Rechtsinhaberin der Bewilligung ist die Minegas GmbH in Essen.

Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen hat im Bereich des Plangebietes kein heute noch einwirkender Bergbau stattgefunden.

Die bergbaulichen Belange sind in der Kurzbegründung und in dem Bebauungsplan unter Hinweise berücksichtigt. Allerdings sollte in der Kennzeichnung als Bergbau als Bergbautreibende die RAG AG, Shamrockring1 in 44623 Herne genannt werden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise bezüglich des auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldes „Neu Oberhausen“ sowie des zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen dienenden Bewilligungsfeldes „Loh-Gas“ werden zur Kenntnis genommen und als Kennzeichnung „Bergbau“ gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB im Planwerk mitaufgenommen.

Zu II.2Energieversorgung Oberhausen AG

Postfach 10 04 20

46004 Oberhausen

Grundsätzlich bestehen seitens der Energieversorgung Oberhausen AG keine Bedenken gegen den Bebauungsplan.

Eine Gas- sowie Kabelnetzerweiterung ist z. Zt. nicht vorgesehen. Vorhandene Leitungen, Kabel, Anschlüsse oder Anlagen dürfen nicht überbaut, überpflanzt oder sonst wie beeinträchtigt werden.

Bei einem Ortstermin hat es seitens der NWN-G (Abteilung Gas) Bedenken bei der Anordnung von Baumscheiben gegeben. Diese Bedenken wurden von WBO zur Kenntnis genommen und protokolliert.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Bebauungsplan wird größtenteils den vorhandenen Straßenraum der Holtstegstraße für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage planungsrechtlich bestätigen. Eine Überbauung oder Überpflanzung der Leitungen, Kabel und Gasanlagen findet, ausgelöst durch den Bebauungsplan, nicht statt. Die Zugänglichkeit und Funktion der Infrastrukturanlagen der EVO ist weiterhin gewährleistet.

Zu II.3Minegas GmbH

Rüttenscheider Str. 1-3

45128 Essen

Minegas GmbH ist Gewinnungsberechtigte des Bewilligungsfeldes „Loh-Gas“, über dem sich die Fläche des Bebauungsplans erstreckt.

Gegen das Planverfahren bestehen seitens der Minegas GmbH keine Einwände. Die Gewinnung des gasförmigen Bodenschatzes aus diesem Bewilligungsfeld hat keine erkennbaren Auswirkungen auf die Tagesoberfläche. Insofern ergibt sich aus der bergbaulichen Tätigkeit der Minegas GmbH keine Notwendigkeit zu baulichen Anpassungen oder Sicherungsmaßnahmen auf der Planfläche. Auch werden keine aktuellen Planungen der Minegas GmbH betroffen.

Zu evtl. bestehenden oder zukünftigen Einwirkungen auf die Planflächen durch bergbauliche Tätigkeiten Dritter kann durch die Minegas GmbH keine Aussage gemacht werden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Hinweis bzgl. des Bewilligungsfeldes „Loh-Gas“ wird zur Kenntnis genommen und als Kennzeichnung „Bergbau“ gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB in das Planwerk mit aufgenommen.

Zu II.4RWW Mülheim

Postfach 10 16 63

45466 Mülheim an der Ruhr

 

Die RWW hat keine grundsätzlichen Bedenken.

Die RWW hat Auszüge aus ihrem Planwerk mit den eingetragenen Linienführungen ihrer vorhandenen Versorgungsleitungen übermittelt. Sie verweist auf die Schutzanweisung für erdverlegte Anlagen der RWW, die bei Arbeiten im Bereich ihrer Anlagen unbedingt zu beachten sei. Einer Überpflanzung bzw. Überbauung ihrer Leitungstrassen werde sie in keinem Fall zustimmen, da sie Risiken für den Betrieb und die Unterhaltung ihrer Versorgungsleitungen beinhalten.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Hinweis bezüglich der im Verfahrensgebiet liegenden Leitungen der RWW wird zur Kenntnis genommen.

Die genannte Schutzanweisung für erdverlegte Anlagen wird zur Kenntnis genommen.

  1. Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Anregungen und Hinweisen der Öffentlichkeit
  1. Bürgerversammlung am 18.07.2013 im

Kastell Holten

Kastellstraße 56

46147 Oberhausen

Insbesondere wurden in der Bürgerversammlung Fragen vorgebracht, die die Erschließungsbeitragspflicht betreffen. Hierbei handelte es sich u.a. um Begriffsdefinitionen, Fragen zum Bescheidwesen, Erfordernis des Straßenausbaus und dessen Qualität.

Zudem wurde die Abgrenzung des Bebauungsplanes thematisiert (Bildung von Teilbereichen der Holtstegstraße).

Im Einzelnen können die Fragestellungen dem in Anlage 4 enthaltenen Protokoll zur Bürgerversammlung entnommen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahmen der Verwaltung können dem in Anlage 4 enthaltenen Protokoll zur Bürgerversammlung entnommen werden.

  1. Christiane und Dr. Georg Böhm

Holtstegstraße 95

46147 Oberhausen

Frau Böhm und Herr Dr. Böhm tragen ihre speziellen Einwände und Bedenken zusätzlich zu der Stellungnahme „Grundsätzliche Einwände gegen den B-Planentwurf 689“ (siehe hierzu V.4 dieser Beschlussvorlage), der sie sich anschließen, mit den folgenden Punkten vor:

1) Die geplante Breite der Fahrbahn von 6m übersteige die Breite der Fahrbahn auf Dinslakener Gebiet („ca: 5,40m“). Da die Straße „Holtstegstraße gesamt inclusive Turmstraße“ eine Erschließungseinheit sei und eine Stadtgrenze daran nichts ändern könne, hätte sich die Neuplanung an dem vorhandenen Bestand zu orientieren. Ansonsten sei es ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB.

2) Die Baumtore verengen die Fahrbahn an mehreren Stellen auf 4m. Eine Fahrbahnbreite von 6m außerhalb der Baumtore sei in Relation dazu unverhältnismäßig groß.

3) Zu unserem Grundstück Holtstegstraße 95 ist nur an der östlichen Seite eine Zufahrt vorgesehen. Frau und Herr Dr. Böhm beanspruchen auch auf der anderen, westlichen Hausseite eine Zufahrt, die von der Hauskante bis zur Grundstücksgrenze gehen soll. Sie begründen dies damit, dass Sie das Haus gezielt so beantragt und gebaut hätten, dass zu beiden Seiten Flexibilität für erforderliche Ausbauten wäre. Sie hätten deshalb das Haus um mehr als 3m entfernt von der Grundstücksgrenze zu Nr. 93 positioniert. Für den Fall, dass sie ihre Eltern/Schwiegereltern aufnehmen, wollen sie an der Seite zu Nr. 93 baulich erweitern und die Einfahrt / ggf. Carport auf die andere Seite des Hauses verlegen. Durch die beabsichtigte planungsrechtliche Festsetzung von Parkflächen würde eine Zufahrt verhindert und könnte später nur im Rahmen einer formalen Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht werden.

Für die folgenden Punkte tragen Frau und Herr Dr. Böhm auch im Namen und Auftrag ihrer Eltern / Schwiegereltern vor:

4) Durch die beabsichtigte planungsrechtliche Festsetzung von Parkflächen und Baumtoren entlang der gesamten Seite der Flurstücke Nr. 231 und Nr. 232 würde eine Zufahrt der unbebauten Fläche komplett verhindert. Dies widerspräche der Einschätzung von Frau Baudek auf der Bürgerversammlung, dass es sich bei den unbebauten Flächen um „Bauland gemäß § 34 BauGB“ handeln würde. Denn der B-planentwurf würde eine Bebaubarkeit der Fläche ausschließen, weil diese Fläche keine Zufahrt hätte und damit gar nicht über die Holtstegstraße erschlossen sein würde. Gegen diesen enteignungsgleichen Eingriff würden sie sich vehement wenden! Eine Lösung könne auch nicht dadurch erreicht werden, dass man an „gewissen Stellen“ Zufahrten vorsehe, denn diese würden automatisch die spätere Nutzungsmöglichkeit der unbebauten Fläche vorbestimmen bzw. einschränken. An dieser Problematik würde deutlich, dass man eine isolierte Detailplanung der Straße mit Festsetzung von Parkflächen und Baumtoren nicht durchführen könnte, ohne die anliegenden Grundstücke gleichzeitig mit zu beplanen. Und dies gelte für die gesamte südliche Seite der Holtstegstraße und auch für das Dinslakener Gebiet.

5) Die Alternativplanung (rote Flächen sollen aus der Planung ausgespart werden) sieht entlang der roten Fläche einen äußerst schmalen Gehweg vor, der so unzulässig sein würde.

6) Frau und Herrn Dr. Böhm läge ein altes Dokument von 1934 vor, das belege, dass die Straßenbreite der Holtstegstraße ausgehend von der nördlichen Straßenseite bereits 14 m betragen hatte. Sie würden davon ausgehen, dass sich diese Straßenfläche im Besitz der Stadt Oberhausen befinde. Sie würde jetzt schon – ohne weitere Bebauungsplanung eine Straßenbreite von 14 m ermöglichen. Auf diese Situation sei in der Begründung zum Bebauungsplan einzugehen.

Fazit: Frau und Herr Dr. Böhm wehren sich nicht grundsätzlich gegen eine Übertragung der 80m2 bzw. 155m2 großen Flurstücke an die Stadt, aber die Planung muss zunächst entsprechend der Historie und Notwendigkeit begründet werden. Auch müsse ein angemessener Werteausgleich erfolgen, der verschiedene Faktoren berücksichtigt, die sie nicht im Einzelnen aufführen möchten. Und die Baureife der unbebauten Fläche muss eindeutig feststehen (mittels Bebauungsplan). Mündliche Aussagen („Bauland gemäß § 34 BauGB“) würden sie jedenfalls nicht akzeptieren.

Auch müssten für sie alle wesentlichen erschließungs- und ausbaubeitragsrechtlichen Konsequenzen klar erkennbar sein.

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1) Die Planungen sind mit der Stadt Dinslaken abgestimmt. Die geplante Straßenbreite von 6,00m auf Oberhausener Stadtgebiet kann problemlos an die vorhandene Straßenbreite von 5,40m auf Dinslakener Stadtgebiet angeschlossen werden. Der Übergang wird durch ein Baumtor gestaltet. Ein Widerspruch zum § 2 Abs. 2 BauGB ist nicht gegeben.

Zu 2) Die „Baumtore“ dienen einer Einengung der Fahrbahn, die eine Reduzierung der Geschwindigkeit mit sich bringen soll. Wäre die Reduzierung weniger deutlich ausgeprägt, ist die Wirkung nicht ausreichend, um Einfluss auf die Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer zu nehmen. Mit einer geplanten Fahrbahnbreite von 6,00m bleibt der Querschnitt unter den Empfehlungen der RAST (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen), die eine Fahrbahnbreite von 6,50m vorsieht.

Zu 3) Derzeit besteht bereits eine überbreite Zufahrt für die Anwohner der Holtstegstraße 95. Üblicherweise gibt es eine 3,00m breite Zufahrt je Wohnhaus.

Zu 4) Eine Zufahrt kann im Rahmen eines eingereichten Bauantrages genehmigt werden oder über einen separaten Antrag auf eine Gehwegüberfahrt.

Zu 5) Die Alternativplanung käme nur dann zum Tragen, wenn die Stadt keine Einigung erzielen kann. Wenn keine Veräußerung erwünscht ist, besteht die Möglichkeit, dass eine Zustimmung zur Überbauung erteilt wird. Dies wird dann in einer Nutzungsvereinbarung schriftlich festgehalten.

Zu 6) Die Aufstellung des Bebauungsplans dient ausschließlich zur Festsetzung der Straßenbegrenzungslinien. Die konkrete Lage von Stellplätzen bzw. von Zufahrten ist daher nicht Inhalt des Bebauungsplans.

  1. Hartmut Link

Graßhofstraße 116

46147 Oberhausen

Herr Link schließt sich der Stellungnahme „Grundsätzliche Einwände gegen den B-Planentwurf 689“ an. (siehe hierzu V.4. dieser Beschlussvorlage)

Herr Link merkt an, dass die Angaben zum Bebauungsplan 689 Holtstegstraße und in der Bürgerversammlung könnten so nicht richtig sein.

Die Holtstegstraße als Baustraße zu bezeichnen könne nicht richtig sein. Der Begriff Baustraße sei zwar nicht gesetzlich definiert, aber dem Namen nach definiert. Eine Baustraße sei eine Behelfsstraße zur Errichtung von Bauwerken, die nach Fertigstellung beseitigt werde, oder aber zu einer Straße ausgebaut werden könnte.

Die Holtstegstraße sei eine Jahrhundert alte Straße in ländlicher Lage. Es habe zu anderen Zeiten sicher auch andere Vorstellungen und Bestimmungen zu den Straßen gegeben, aber es sei sicherlich keine Baustraße.

Nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz von 1875 sei die Holtstegstraße schon lange vorher eine Straße gewesen; immer im Zustand der entsprechenden Zeit.

Die Stadt Oberhausen hätte die Aussage getätigt, dass auf beiden Seiten der Holtstegstraße bei den Kanalbauarbeiten der gleiche Untergrund hergestellt worden sei. (Hiermit sind vermutlich die Abschnitte zwischen zum Einen Graßhofstraße und Stadtgrenze Dinslaken sowie zum Anderen zwischen Graßhofstraße und Emmericher Straße gemeint.) Dies könne aber nicht sein, da nach städtischen Angaben auf der einen Seite (Graßhofstraße / Emmericher Straße) die Oberschicht erneuert werden konnte, da der Untergrund tragfähig sei und bei dieser Seite (Graßhofstraße / Stadtgrenze Dinslaken) nicht. Herr Link fragt wie dieser Unterschied zu begründen sei.

Das Gebiet von Barmingholten hätte zur Bürgermeisterei Hiesfeld gehört und sei 1917 nach Sterkrade eingemeindet worden und sei dann 1929 nach Oberhausen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Holtstegstraße seit langem unter dem Namen „Turmstraße“ vorhanden. Die Turmstraße sei 1917 bei der Eingemeindung nach Sterkrade geteilt worden, in dem Abschnitt zwischen der Graßhofstraße und der Turmstraße sei eine Grenze gezogen und eine zusammenhängende Straße geteilt worden. Zu sehen sei dies in den Archiven der Stadtverwaltungen Dinslaken und Oberhausen sowie in der Staatsbibliothek Berlin „Preußischer Kulturbesitz“.

Somit handele es sich um eine Ortsdurchgangsstraße, die dann eine Landstraße oder zumindest eine Kreisstraße sein müsste und keine Anliegerstraße. Zudem sei die Holtstegstraße eine Verbindungsstraße zwischen der Kreisstraße K10 (Graßhofstraße) und der Kreisstraße K8 (Wehofer Straße). Also müssten die Holtstegstraße sowie die Turmstraße mindestens Kreisstraßen sein.

Es seien gerade LKW, die die Straße stark zerstörten, die zur Emschergenossenschaft fahren würden. Somit sei die Holtstegstraße eine Zufahrt des Firmengeländes und die Emschergenossenschaft ebenfalls an den Kosten zu beteiligen.

Da vor ca. 20 Jahren das Zusatzschild „Anlieger frei“ angebracht worden sei, hätte man das ganze Verbot auch aufheben können, da sich sowieso keiner daran halte. Ein Verbot, was nicht eingehalten und durchgesetzt würde, sei überflüssig.

Es sei die Aufgabe der Stadtverwaltung, dafür zu sorgen, dass solche Verbote auch eingehalten würden. Dies sei in den 20 Jahren nicht einmal geschehen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Holtstegstraße ist keine sogenannte vorhandene Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts. Hiernach ist vorhanden eine Straße dann, wenn vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts diese nach dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und auch tatsächlich gedient hat. Innerörtlicher Verkehr ist hierbei der Verkehr von Haus  zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage. Eine geschlossene Ortslage liegt vor, wenn das Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit bildet, d. h., eine aufeinanderfolgende Bebauung vermittelt trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit. Diese Voraussetzungen lagen bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der damals selbstständigen Gemeinde Hiesfeld in Verbindung mit der Polizeiverordnung vom 21.05.1905 nicht vor, da zu diesem Zeitpunkt ein innerörtlicher Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage nicht gegeben war (vgl. hierzu auch Ausführungen zu 4.a) „historische Straße“).

Von dem Begriff „vorhandene Straße“ im Rechtssinne ist die beim Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts noch in der Anlegung begriffene Straße zu unterscheiden. Maßgebend ist hierbei der Ausbauzustand den eine Straße bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts hatte. Nach dem ersten Ortsstatut der Gemeinde Hiesfeld in Verbindung mit der hierzu ergangenen Polizeiverordnung wird bereits in deren § 1 festgelegt, dass für den öffentlichen Verkehr und den Anbau nur die Straßen als fertiggestellt gelten, die in ihrer ganzen Länge nach mit festem Wegebaumaterial, Beleuchtung und beiderseitigen Bürgersteigen und Rinnsteinen versehenen sind. Diese Ausstattung hat die Holtstegstraße bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde Hiesfeld nicht gehabt. Noch bis zum Inkrafttreten des damaligen Bundesbaugesetz (BBauG) im Jahre 1961 wurden von der Stadt Oberhausen zur Abwendung des Bauverbotes an nicht fertiggestellten Straßen jeweils Straßenbaukostenvorschüsse erhoben. Rechtsgrundlage hierfür war die damalige Ortssatzung der Stadt Oberhausen vom 11.06.1930, die u. a. festlegte, dass Wohngebäude an noch nicht fertiggestellten Straßen nicht errichtet werden durften, soweit nicht in Einzelfällen dies unter bestimmten Voraussetzungen (Zahlung eines Geldbetrages) gestattet wurde (§ 32 der Ortssatzung vom 11.06.1930). Auch nach Inkrafttreten des BBauG hat die Holtstegstraße weder die Herstellungsmerkmale der ersten Erschließungsbeitragssatzung vom 05.07.1965 (§ 9) erfüllt noch die Herstellungsmerkmale der zum heutigen Zeitpunkt maßgebenden Erschließungsbeitragssatzung vom 12.05.1989 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.12.1995 und des Artikels 2 der Satzung der Stadt Oberhausen zur Umrechnung auf EURO-Beträge vom 15.10.2001 (EBS). Die Herstellungsmerkmale für die Fertigstellung einer Erschließungsanlage im beitragsrechtlichen Sinne sind nach der EBS ebenfalls in § 9 festgelegt.

Bis heute ist die Holtstegstraße aufgrund ihres Ausbauzustandes eine unfertige Straße, da sie z. B. weder von der Fahrbahn abgegrenzte Gehwege noch eine funktionsfähige Straßenentwässerung (Rinnen und Senken) aufweist. Sie ist zwar benutzbar, jedoch im Sinne des Beitragsrechts nicht erstmalig endgültig hergestellt.

Ein Vergleich mit dem Abschnitt der Holtstegstraße zwischen Graßhofstraße und Scheiferskamp bzw. zwischen Scheiferskamp und Emmericher Straße ist nur bedingt möglich. In großen Teilen dieser Straßenabschnitte erfolgte in den Jahren 2004 bzw. 2009/2010 eine Kanalbaumaßnahme, welche die gesamte Konstruktion störte und dazu führte, dass aus Mitteln des Kanalbauprogramms eine Wiederherstellung der Fahrbahn sowie der Nebenflächen erforderlich wurde. Auch diese Abschnitte haben zwischenzeitlich wieder einen Zustand erreicht, der als ausreichend bis maximal befriedigend zu bezeichnen ist. Daraus folgt, dass auch hier mittelfristig Handlungsbedarf besteht. Die aktuelle Maßnahme im Bereich Graßhofstraße bis Stadtgrenze Dinslaken ist hingegen Bestandteil des Straßenbauprogramms.

Die Emschergenossenschaft ist kein Anlieger der Holtstegstraße. Das genannte Zusatzschild „Anlieger frei“ untersagt daher diesbezüglich An- und Abfahrten.

 

Die genannte Aufgabe, Verstöße gegen dieses Durchfahrtsverbot – wie durch ein Zusatzschild „Anlieger frei“ bewirkt – zu ahnden, liegt nicht im Aufgabenbereich der Stadtverwaltung, sondern ist dem fließenden Verkehr zuzuordnen und hat somit durch die Polizeibehörde zu erfolgen.

 

  1. Sammeleingabe „Grundsätzliche Einwände gegen den B-Planentwurf 689“ zur Kenntnis genommen von
    1. Christiane und Dr. Georg Böhm, Holtstegstraße 95, 46147 Oberhausen,
    2. Hartmut Link, Graßhofstraße 116, 46147 Oberhausen,
    3. Irene und Wolfgang Hirsch, Holtstegstraße 81a, 46147 Oberhausen,
    4. Margot Coopmann, Holtstegstraße 108, 46147 Oberhausen,
    5. Franz von Gellecom, Holtstegstraße 90, 46147 Oberhausen,
    6. Thomas Neumann, Holtstegstraße 81d, 46147 Oberhausen,
    7. Peter Schneider, Holtstegstraße 88, 46147 Oberhausen,
    8. Elisabeth Grütz, Holtstegstraße 89, 46147 Oberhausen,
    9. G. te Heesen, Holtstegstraße 100, 46147 Oberhausen,
    10. Silke Gebhard, Holtstegstraße 98, 46147 Oberhausen,
    11. Joachim und Elke Schuster, Holtstegstraße 83, 46147 Oberhausen,
    12. Weiner, Holtstegstraße 91, 46147 Oberhausen,
    13. Werner und Ingrid Katschinski, Holtstegstraße 87, 46147 Oberhausen,
    14. Irmgard Reimann, Holtstegstraße 85, 46147 Oberhausen,
    15. Roswitha und Karl Diederich, Holtstegstraße 81c, 46147 Oberhausen und
    16. Helga Neuhaus und Jochem Schulz, Holtstegstraße 81b, 46147 Oberhausen.

 

Der B-Planentwurf 689 soll, so hat es die Stadt Oberhausen auf der Bürgerversammlung bestätigt (Protokoll, Seite 4 unten), die Rechtssicherheit für den Straßenausbau (I) und die damit verbundene Umlegung der Kosten des erforderlichen Ausbaus (II) sicherstellen. Der B-Planentwurf 689 soll also offensichtlich dazu dienen, das künftige rechtliche Fundament für die rechtmäßige Festsetzung von Erschließungsbeiträgen zu bilden.

Wir begrüßen diese Vorgehensweise insoweit, dass uns damit die Gelegenheit gegeben wird, schon im Vorfeld von drohenden Erschließungsbeitragsbescheiden deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich in Frage stellen zu können, ohne dies im Rahmen eines aufwändigeren Klageverfahrens tun zu müssen.

Zu I:

Was die Rechtssicherheit für den Straßenausbau betrifft, verweisen wir darauf, dass es gewichtige Beweise und Fakten dafür gibt, dass die Holtstegstraße eine nicht von den §§ 127 ff. BauGB erfasste Erschließungsanlage ist (siehe dazu a) und b)).

a)

Sie ist eine historische Straße im Sinne des § 12 PrFluchtlG, da sie schon 1400 im Mastregister der Walsumer Mark aufgeführt war. In 1905 war sie im Straßenverzeichnis der Gemeinde Hiesfeld eingetragen. Mit der Stadt Oberhausen wurden bereits 1934 erschließungsbeitragsrechtliche Ablöseverträge geschlossen, was beweist, dass sie schon damals und sehr wahrscheinlich noch früher zum Anbau bestimmt gewesen ist. Denn sonst hätte man keine Ablöseverträge schließen dürfen.

b)

Sie ist eine vorhandene Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechtes, weil sie zum Zeitpunkt des 29.06.1961 eine für den Anbau ausreichenden Ausbauzustand hatte und dem innerörtlichen Verkehr gedient hat. Ob Oberhausen vor dem 29.06.1961 eine Ortssatzung nach § 15 PrFluchtlG hatte, die den maßgeblichen Zeitpunkt zurückverlegen würde, haben die Vertretenden der Stadt Oberhausen auf der Bürgerversammlung nicht bekanntgegeben. Deshalb gehen wir zunächst von diesem maßgeblichen Zeitpunkt aus, wobei aber anzunehmen ist, dass die einschlägigen Merkmale der Straße schon vorher vorlagen.

Das Merkmal „dem innerörtlichen Verkehr gedient“ (Verkehr innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Sinne des § 34 BauGB) ist erfüllt, denn die Häuser, die 1969 im bestehenden und rechtskräftigen B-plan 82 abgebildet waren, standen auch schon am 29.06.1961. Die Lücken zwischen ihnen wiesen, ausweislich der Begründung zu diesem B-plan, den Charakter von „lediglich Baulücken“ auf. Die Holtstegstraße war damals schon eine öffentliche Straße, denn sie war nachweislich schon 1962 (Beweis liegt Frau Janclas vor) und wahrscheinlich schon früher dem öffentlichen Verkehr gewidmet, jedenfalls gleichzeitig mit dem erstmaligen Inkrafttreten der Widmungsmöglichkeit nach dem Straßenverkehrsrecht.

Sie hatte einen für den Anbau ausreichenden Ausbauzustand, insbesondere auch im Verhältnis zum Zustand damals vergleichbarer Straßen in Oberhausen und Dinslaken. Denn sie hatte, nach zuverlässiger Erinnerung der hiesigen Nachbarschaft, eine Teer- bzw. Asphaltdecke, eine beidseitige Straßenentwässerung über Gräben und eine Straßenbeleuchtung. Ihre festgesetzte und nutzbare Breite betrug im Jahre 1934 schon 14 Meter. Dies können wir anhand einer Eintragung in einem amtlichen Lageplan von damals beweisen.

Zu II:

Was die Umlegung der Kosten des erforderlichen Ausbaus betrifft, weisen wir darauf hin, dass Ihre Vorgehensweise im Rahmen des Bebauungsplanentwurfes 689 zu einer extremen Beitragsungerechtigkeit führen würde, welche entsprechende Beitragsbescheide rechtswidrig machen würden.

Zunächst ist festzuhalten, dass die gesamte Holtstegstraße und ihre Weiterführung als Turmstraße auf Dinslakener Gebiet eine Erschließungsanlage darstellt. Spätestens durch die Ansiedlung des Emscherklärwerkes als industrielles Großvorhaben und den Bebauungsplan Nr. 82 aus dem Jahr 1969, in welchem die Holtstegstraße auf ihrer gesamten Länge als „vorhanden“ dargestellt wird, wurde ihre funktionale Einheit noch mal verstärkt. Denn die Bewohner der 55 Bereitschaftswohnungen für das Betriebspersonal des Klärwerkes Emschermündung nutzen seit Jahren die Holtstegstraße und die Turmstraße, um zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen: zu Fuß, mit dem Rad, mit dem Auto.

Diese Tatsachen bestimmen deshalb das Baugebiet, auf dessen Grundstücke der beitragsfähige Erschließungsaufwand zu verteilen wäre. In diesem Zusammenhang kommt auch die 1969 als schon vorhanden dargestellte Tackstraße in das Blickfeld, die in fast vollem Umfang Gegenstand des Bebauungsplanes Nr. 82 aus dem Jahr 1969 ist und die uns als Muster für den beabsichtigten Ausbau präsentiert wurde.

Was nun im Rahmen des Bebauungsplanentwurfs 689 geschehen soll, ist eine versteckte, heimliche und unzulässige Abschnittsbildung im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Denn das vom Bebauungsplanentwurf erfasste kleine Teilstück wird quasi aus der Mitte der einzelnen Erschließungsanlage „Holtstegstraße gesamt inclusive Turmstraße“ herausgeschnitten. Und dies versteckt und heimlich, weil diese Vorgehensweise im Bebauungsplanentwurf überhaupt nicht herausgearbeitet wurde, so dass es für die Ratsleute, die am 04.02.2013 den Aufstellungsbeschluss gefasst haben, überhaupt nicht überblickt werden konnte. Zudem müsste nach § 4 der einschlägigen Satzung der Oberstadtdirektor (obwohl es dieses Amt nicht mehr gibt, wurde dies in der Satzung bisher nicht geändert) über eine Abschnittsbildung entscheiden. Es drängt sich angesichts der im Bebauungsplanentwurf 689 heimlich und versteckt erfolgten Abschnittsbildung, die wir für offensichtlich unzulässig halten, sogar die Frage auf, ob der Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplanentwurf überhaupt rechtmäßig zustande gekommen ist.

Eine Abschnittsbildung, wie sie im Bebauungslanentwurf 689 vorgenommen wird, wäre unzulässig, weil die berücksichtigungsfähigen Kosten (je Quadratmeter Straßenfläche) der erstmaligen Herstellung dieser Teilstrecke erheblich höher liegen würden, als sie für die beiden verbleibenden Teilstrecken der gleichen Erschließungsanlage liegen würden („Willkürverbot“)

Was das verbleibende Teilstück auf Dinslakener Gebiet betrifft, hat die dortige Stadtverwaltung bekundet, dass ein vergleichbarer Ausbau nicht in Frage kommt. Deren Kosten sind damit bei Null.

Was das verbleibende Teilstück zwischen Graßhofstraße und Emmericher Straße betrifft, ist die Situation für alle Beteiligten derzeit völlig undurchschaubar. Nach mündlicher Auskunft von Frau Janclas auf der Bürgerversammlung handelt es sich auch bei diesem Teilstück, trotz der Baumaßnahme in 2008, um eine „Baustraße“.

Diese Aussage erscheint zwar nicht im Protokoll, wurde aber offen ausgesprochen!

Ob eine solche Abschnittsbildung, die dem Bebauungsplanentwurf 689 untrennbar innewohnt, überhaupt zulässig ist, hat die Stadt Oberhausen im Rahmen eines prognostischen Kostenvergleichs zu prüfen. Dieser hätte schon frühzeitig im Rahmen des Bebauungsplanentwurfs 689 erfolgen und vorgelegt werden müssen, der dem Aufstellungsbeschluss zugrunde lag. Jedenfalls muss die Prognose für die beteiligte Öffentlichkeit transparent gemacht werden.

Was die Erarbeitung einer solchen Prognose und auch allgemein das Verständnis für diese Art der Straßenplanung erschwert, ist die Tatsache, dass es für uns als Anwohner und betroffene Bürger überhaupt nicht erkennbar ist, wie der endgültige Ausbauzustand der Holtstegstraße zwischen Graßhofstraße und Emmericher Straße sein soll. Wir wissen nur, dass es immer noch eine „Baustraße“ ist, wobei für den Begriff auf der Bürgerversammlung keine rechtliche Definition gegeben werden konnte (Warum benutzt die Verwaltung der Stadt Oberhausen dann solche Begriffe??). Denn die Stadt Oberhausen unterlässt es, den Bebauungsplanentwurf 689 auch auf die Holtstegstraße zwischen Graßhofstraße und Emmericher Straße zu erstrecken, was sich angesichts eines einheitlichen Erscheinungsbildes und einer später gerechten Umlage der Kosten aufdrängt. Die Stadt Oberhausen erwähnt auch an keiner Stelle ein ev. vorhandenes technisches Ausbauprogramm für die Holtstegstraße zwischen Graßhofstraße und Emmericher Straße bzw. die Holtstegstraße insgesamt. Auch die bestehenden Bebauungspläne 72 und 394 legen nicht fest, wie die Straße mit ihren Bestandteilen Fahrbahn, Gehwege, Stellflächen aussehen soll, wenn sie (irgendwann mal in ferner Zukunft) fertiggestellt sein würde.

Deshalb beantragen wir, dass der derzeitige erschließungs- und ausbaubeitragsrechtliche Status der gesamten Holtstegstraße und ihrer Weiterführung als Turmstraße auf Dinslakener Gebiet von der Stadt Oberhausen aufzuklären und transparent im Bebauungsplanentwurf darzustellen ist. Auch der diesbezügliche Status der Tackstraße ist von Interesse. Folgende Fragestellungen sind aus unserer Sicht abzuarbeiten und zu beantworten. Der Gebrauch des Begriffes „Baustraße“ wird von uns dabei nicht akzeptiert, weil er zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht beitragen kann:

a)

War die Baumaßnahme in 2008 an der Holtstegstraße zwischen Graßhofstraße und Emmericher Straße eine laufende Unterhaltung und Instandsetzung, die gemäß § 8 KAG beitragsfrei ist?

War diese Baumaßnahme ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau?

War es eine beitragsfähige Erneuerung?

War es eine beitragsfähige Erweiterung und Verbesserung?

Wurden die dortigen Anwohner beitragsrechtlich abgerechnet und mussten bezahlen?

b)

Wie wird die Baumaßnahme an der Tackstraße erschließungs- bzw. ausbaubeitragsrechtlich bewertet?

Wurden die dortigen Anwohner erschließungs- oder ausbaubeitragsrechtlich abgerechnet und mussten bezahlen?

Wenn ja, wie hoch war der errechnete Beitragssatz in Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche?

Wenn nein, was ist der Grund für die (noch) nicht erfolgte Abrechnung?

c)

Ist die Turmstraße hinter der Stadtgrenze zu Dinslaken gewidmet?

Ist sie eine nicht von den §§ 127 ff. BauGB erfasste Erschließungsanlage?

Ist sie bereits rechtmäßig hergestellt worden im Sinne des § 125 BauGB?

Wenn ja, wann?

Wurden von den Anwohnern Erschließungsbeiträge erhoben? Wenn ja, wann?

Wurden von den Anwohnern schon mal Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG erhoben? Wenn ja, wann?

Gibt es zwischen den Städten Oberhausen und Dinslaken eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder sonstige Regelung, die es ermöglicht, jeweils gemeindegebietsfremde Grundstücke an der Erschließungsanlage „Holtstegstraße gesamt inclusive Turmstraße“ zu Beiträgen heranzuziehen?

Wird diese noch angestrebt bzw. wurde diese von einer Partei abgelehnt?

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Stadt Oberhausen die Ausfallbeiträge zu tragen hat. Denn die Beitragserhebungspflicht richtet sich grundsätzlich auch auf gemeindegebietsfremde Grundstücke an einer Erschließungsanlage.

Was die zuvor dargestellte Abschnittsbildung anbelangt, muss diese denknotwendigerweise auch dann rechtswidrig sein, wenn anschließend eine Zusammenfassung dieser gebildeten Teile zwangsweise vorzunehmen wäre. Diese Pflicht zur zwangsweisen Zusammenfassung mit der Folge der beitragsgerechten und gemeinsamen Aufwandsermittlung und –abrechnung würde bezüglich der „Holtstegstraße gesamt inclusive Turmstraße“ schon dann eintreten, wenn ein Kostenvergleich ergibt, dass wir Anwohner um über 1/3 höher belastet würden, als die Anwohner der anderen beiden Teilstücke.

Ob, wann und in welcher Höhe die Anwohner der anderen beiden Teilstücke jemals erschließungsbeitragsrechtlich belastet werden, ist für uns angesichts der undurchschaubaren Situation nicht erkennbar. Deshalb verlangen wir eine sorgfältige Prüfung und Offenlegung Ihrer Erkenntnisse. Denn nur so kann man spätere Klageverfahren im Vorfeld vermeiden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu I:

Gemäß § 127 Abs. 2 Ziffer 1 sind Erschließungsanlagen im Sinne des Gesetzes die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Die Holtstegstraße ist eine solche Erschließungsanlage, da sie einerseits eine öffentliche Verkehrsanlage darstellt, andererseits durch ihre Erschließungsfunktion auch zum Anbau der erschlossenen Grundstücke bestimmt ist.

zu a) Als historische Straße im Sinne des Beitragsrechts kann die Holtstegstraße nicht eingestuft werden. Sogenannte historische Straßen sind Straßen, die bereits bei Inkrafttreten der Anbauverbotsregelung nach § 12 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 02.07.1875 fertiggestellt und nach dem Willen der Gemeinde für den inneren Anbau und Verkehr bestimmt waren. Diese Voraussetzungen hat die Holtstegstraße im Jahre 1875 nicht erfüllt, da sie weder fertiggestellt noch für den inneren Anbau bestimmt war, noch in der Übersichtskarte der Gemeinde Hiesfeld aus dem Jahre 1904 ist im Bereich der Holtstegstraße eine Bebauung nicht vorhanden; auch nach der Eingemeindung der Gemeinde Hiesfeld zu Sterkrade am 01.07.1917 weist der Stadtplan von Sterkrade aus dem Jahre 1919 für die Holtstegstraße lediglich eine Streubebauung auf.

zu b) Die Holtstegstraße ist auch keine sogenannte vorhandene Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts. Hiernach ist vorhanden eine Straße dann, wenn vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts diese nach dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und auch tatsächlich gedient hat. Innerörtlicher Verkehr ist hierbei der Verkehr von Haus  zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage. Eine geschlossene Ortslage liegt vor, wenn das Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit bildet, d. h., eine aufeinanderfolgende Bebauung vermittelt trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit. Diese Voraussetzungen lagen bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der damals selbstständigen Gemeinde Hiesfeld in Verbindung mit der Polizeiverordnung vom 21.05.1905 nicht vor, da zu diesem Zeitpunkt ein innerörtlicher Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage nicht gegeben war (vgl. hierzu auch Ausführungen zu a) „historische Straße“).

Von dem Begriff „vorhandene Straße“ im Rechtssinne ist die beim Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts noch in der Anlegung begriffene Straße zu unterscheiden. Maßgebend ist hierbei der Ausbauzustand den eine Straße bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts hatte. Nach dem ersten Ortsstatut der Gemeinde Hiesfeld in Verbindung mit der hierzu ergangenen Polizeiverordnung wird bereits in deren § 1 festgelegt, dass für den öffentlichen Verkehr und den Anbau nur die Straßen als fertiggestellt gelten, die in ihrer ganzen Länge nach mit festem Wegebaumaterial, Beleuchtung und beiderseitigen Bürgersteigen und Rinnsteinen versehenen sind. Diese Ausstattung hat die Holtstegstraße bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde Hiesfeld nicht gehabt. Noch bis zum Inkrafttreten des damaligen Bundesbaugesetz (BBauG) im Jahre 1961 wurden von der Stadt Oberhausen zur Abwendung des Bauverbotes an nicht fertiggestellten Straßen jeweils Straßenbaukostenvorschüsse erhoben. Rechtsgrundlage hierfür war die damalige Ortssatzung der Stadt Oberhausen vom 11.06.1930, die u. a. festlegte, dass Wohngebäude an noch nicht fertiggestellten Straßen nicht errichtet werden durften, soweit nicht in Einzelfällen dies unter bestimmten Voraussetzungen (Zahlung eines Geldbetrages) gestattet wurde (§ 32 der Ortssatzung vom 11.06.1930). Auch nach Inkrafttreten des BBauG hat die Holtstegstraße weder die Herstellungsmerkmale der ersten Erschließungsbeitragssatzung vom 05.07.1965 (§ 9) erfüllt noch die Herstellungsmerkmale der zum heutigen Zeitpunkt maßgebenden Erschließungsbeitragssatzung vom 12.05.1989 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.12.1995 und des Artikels 2 der Satzung der Stadt Oberhausen zur Umrechnung auf EURO-Beträge vom 15.10.2001 (EBS). Die Herstellungsmerkmale für die Fertigstellung einer Erschließungsanlage im beitragsrechtlichen Sinne sind nach der EBS ebenfalls in § 9 festgelegt.

Bis heute ist die Holtstegstraße aufgrund ihres Ausbauzustandes eine unfertige Straße, da sie z. B. weder von der Fahrbahn abgegrenzte Gehwege noch eine funktionsfähige Straßenentwässerung (Rinnen und Senken) aufweist. Sie ist zwar benutzbar, jedoch im Sinne des Beitragsrechts nicht erstmalig endgültig hergestellt.

Zu II.

Die Stadt Oberhausen erhebt Erschließungsbeiträge für die auf dem Stadtgebiet Oberhausen befindlichen Erschließungsanlagen. Bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes werden alle von dem Abschnitt der Holtstegstraße von Graßhofstraße bis zur Stadtgrenze Dinslaken erschlossenen Grundstücke einbezogen, so dass sich hierdurch keine Benachteiligungen der übrigen erschlossenen Grundstücke ergeben können. Der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht ein Begriff des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt dieser Begriff ab auf eine „natürliche Betrachtungsweise“. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 12 Rdn. 5). Bei einer natürlichen Betrachtungsweise stellt sich die Ausbaustrecke der hier vorliegenden Ausbauplanung der Holtstegstraße  von der Graßhofstraße bis zur Stadtgrenze Dinslaken (Rechtsgrenze) bereits als eine selbstständige Erschließungsanlage dar. Der Straßenname einer Erschließungsanlage ist hierbei ohne Bedeutung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Stadt jedoch von der nach § 4 EBS möglichen Abschnittsbildung Gebrauch machen. Die Entscheidung über die Abschnittsbildung ist mit der EBS auf die Stadtverwaltung übertragen worden, die nunmehr nicht mehr vom Oberstadtdirektor, sondern vom Oberbürgermeister vertreten wird. Ebenso bezieht sich das Bebauungsplanverfahren lediglich auf die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsflächen als planungsrechtliche Grundlage für die abzurechnende Straße. Da die Wohnhausbebauung in dem hier angesprochenen Bereich der Holtstegstraße von Graßhofstraße bis zur Stadtgrenze Dinslaken bereits überwiegend vollzogen ist, dürfte für die Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 125 Abs. 2 ein Bebauungsplan entbehrlich sein. Unabhängig hiervon kann die vorgesehene Abschnittsbildung nicht als willkürlich bezeichnet werden. Das Willkürverbot greift erst dann, wenn bei im Wesentlichen gleicher Vorteilssituation die berücksichtigungsfähigen Kosten der erstmaligen Herstellung einer Teilstrecke einer beitragsfähigen Anbaustraße je Quadratmeter Straßenfläche erheblich höher liegen, als die entsprechenden Kosten für die erstmalige Herstellung einer anderen Teilstrecke der gleichen Anlage. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Ausstattung des vorliegenden Abschnitts aufwendiger sind als die des anderen Abschnitts, dürften hier ausstattungsbedingte Mehrkosten nicht anfallen, so dass auch eine Ungleichbehandlung nicht gegeben ist.

Hierbei wird vom Gesetzgeber auch in Kauf genommen, dass bei der Abrechnung eines Straßenabschnittes die Anlieger dieses Abschnittes mit geringeren Kosten belastet werden, als etwa die Anlieger einer später hergestellten Teilstrecke dieser Straße (preissteigerungsbedingte Mehrkosten). Hierzu wird auch auf die Ausführung Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A. § 14 Rdn. 26 verwiesen).

Der Begriff „Baustraße“ bezieht sich lediglich auf provisorisch gefestigte Straßen, die die Erschließung und damit die Anfahrbarkeit der Baugrundstücke als Voraussetzung für die Erteilung von Baugenehmigungen vermitteln. Im beitragsrechtlichen Sinne wird dieser Begriff nicht verwandt. Hier ist lediglich die Rede von unfertigen Straßen, die zwar benutzbar, jedoch im Sinne des Beitragsrechts nicht erstmalig endgültig hergestellt sind.

Zu den Fragestellungen

a) Die Holtstegstraße von der Graßhofstraße bis zur Emmericher Straße ist im Sinne des Beitragsrechts ebenfalls nicht erstmalig endgültig hergestellt, da sie nicht den Herstellungsmerkmalen der maßgebenden Erschließungsbeitragssatzung (§ 9 EBS) entspricht. Sobald diese Teilstrecke der Holtstegstraße in ihrer Gesamtheit erstmalig endgültig hergestellt ist, wird hier ebenfalls ein Beitragserhebungsverfahren nach dem BauGB durchzuführen sein. Die im Zuge von Kanalbaumaßnahmen 2009 durchgeführten Ausbauarbeiten erfüllen die Herstellungsmerkmale nicht und sind somit auch nicht abrechenbar. Eine Bewertung nach den Vorschriften des §8 KAG NRW für nochmaligen Ausbau erübrigt sich somit.

b) Die Tackstraße wird zurzeit abgerechnet und einer Veranlagung nach den Bestimmungen der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) zugeführt. Eine Abrechnung konnte zuvor nicht erfolgen, da die Stadt nicht Eigentümerin aller ausgebauten Verkehrsflächen war und das Eigentum an den ausgebauten Verkehrsflächen Herstellungsmerkmal für die betreffende Erschließungsanlage ist.

c) Die Turmstraße liegt auf dem Stadtgebiet Dinslaken, so dass die hierzu gestellten Fragen nicht beantwortet werden können. Ein Ausbau ist in diesem Bereich nicht vorgesehen, so dass sich hierdurch auch keine Pflicht für eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Dinslaken ergibt.

Für die Stadt Oberhausen ist die vorgesehene Ausbaustrecke der Holtstegstraße von der Graßhofstraße bis zur Stadtgrenze Dinslaken eine abrechenbare selbstständige Erschließungsanlage, die weder eine planungsrechtliche Grundlage in Form eines Bebauungsplanes noch eine Abschnittsbildung oder eine formelle Widmung erfordert, da die Holtstegstraße bereits alt-öffentlichen Charakter besitzt. Diese Teilstrecke der Holtstegstraße, die niemals ausgebaut worden ist, hat einen hohen Ausbaubedarf, so dass der Ausbau hier als dringend eingestuft werden muss. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird hier sowohl ein Bebauungsplanverfahren, eine Abschnittsbildung sowie eine formelle förmliche Widmung nach erfolgtem Ausbau durchgeführt. Bei Erlass eines Beitragsbescheides steht der Rechtsweg beim Verwaltungsgericht Düsseldorf offen.

  1. Uwe Lange

Holtstegstraße 110

46147 Oberhausen

Im Lageplan ist am Übergang von der Turmstraße auf die Holtstegstraße ein Baumtor geplant.

Diese Bäume dürfen nicht zu hoch werden, da sonst unsere Sonnenkollektoren auf dem Dach beschattet werden und somit keinen Ertrag liefern.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Einsatz von Solarkollektoren auf den Dächern der Gebäude an der Holtstegstraße soll durch die Pflanzung von Straßenbäumen nicht beeinträchtigt werden. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, wird der Pflanzung der 9 Straßenbäume, wie sie der Bebauungsplan festsetzt, eine Abstimmung der Fachbehörden vorausgehen. Dabei wird über die geeignete Wahl der Baumstandorte und der Baumarten im Detail beraten. Im Fall der Holtstegstraße wird von Seiten des Fachbereichs Ökologische Planung empfohlen, Laubbäume 2. Ordnung, d.h. mittel-/kleinkronige Bäume zu pflanzen, deren Höhenwachstum bis zu 15 m reicht und deren Belaubung feinfriedig und lichtdurchlässig ist, wie z. B. bei bestimmten Ahornarten, Hainbuchen und Vogelbeer-Hochstämmen.

  1. Irene und Wolfgang Hirsch

Holtstegstraße 81a

46147 Oberhausen

Frau und Herr Hirsch lehnen den Bebauungsplan 689 (Holtstegstraße) mit Nachdruck ab!

Sie schließen sich der Stellungnahme „Grundsätzliche Einwände gegen den B-Planentwurf 689“ an. (siehe hierzu V.4. dieser Beschlussvorlage)

Zusätzlich möchte sie noch einwenden, dass auf gar keinen Fall die zurzeit vorhandenen Parkplätze (Stellplätze) reduziert werden sollten. Laut Bebauungsplan würden mehrere genutzte Parkplätze wegfallen, die aber dringend benötigt würden. In der heutigen Zeit würden die meisten Familien beruflich bedingt mehr als ein Auto besitzen!

Stellungnahme der Verwaltung:

Derzeit sind im öffentlichen Verkehrsraum keine Stellplätze vorhanden. Es wird „wild“ geparkt, es gibt aber keine dafür hergestellten und ausgewiesenen Flächen, ebenso wie es keinerlei Anordnung zum Parken gibt. Derzeit werden die im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Fahrzeuge also lediglich geduldet. Die Stadtverwaltung ist stets bemüht öffentliche Stellplätze im ausreichenden Maße zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich sind die Anlieger angehalten, ihre privaten Fahrzeuge soweit wie es möglich ist, auf privaten Flächen abzustellen. Die öffentlichen Stellplätze stehen Jedermann zur Verfügung, sodass keinerlei Anspruch auf diese Flächen geltend gemacht werden kann, nicht seitens der Anlieger und auch nicht durch sonst wen.

  1. Franz van Gellecom

Holtstegstraße 90

46147 Oberhausen

Herr van Gellecom schließt sich der Stellungnahme „Grundsätzliche Einwände gegen den Bebauungsplanentwurf 689“ an. (siehe hierzu V.4. dieser Beschlussvorlage)

Herr van Gellecom lehnt den Bebauungsplan 689 zur Holtstegstraße entschieden ab.

Außerdem möchte er noch folgende Einwände gegen die Art der Straßenplanung vorbringen: eine Realisierung der sogen. Baumscheiben sei absolut nicht sinnvoll, da dies bei einer Durchgangsstraße - wie sie die Holtstegstraße nun mal ist - zu unnötigen Engpass-Situationen führe, die ganz entschieden zu Lasten der Anwohner/Eigentümer gehen würden (zusätzlicher Lärm durch Abbremsen/Anfahren, erhöhte Emissionswerte durch Leerlauf/Anfahren, vorhersehbarer Anteil an Unfällen/Streitereien etc.). Außerdem seien solche "eckigen Inseln" eine Problemzone für die Straßenreinigung, was zwangsläufig zu Drecksecken führe. Es sei vorhersehbar, dass die Pflege dieser "grünen Inseln" von einer "klammen" Gemeinde wie Oberhausen nicht in dem Masse wie notwendig durchgeführt werden würde und diese somit eher zur Verschandelung des Straßenbildes beitragen würden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Engstellen in Form von Baumtoren sollen der Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeiten dienen. Bedingt dadurch, dass die Holtstegstraße durch verhältnismäßig geringen Verkehr passiert wird, werden auch verhältnismäßig geringfügige Emissionen ausgestoßen. Eine Konfliktsituation, in der sich zwei Verkehrsteilnehmer im unmittelbaren Bereich der Baumtore treffen, wird eher selten auftreten. Die dabei entstehenden Lärmemissionen sind so gering, dass man nicht von einer Lärmbelästigung sprechen kann.

Bezüglich der Reinigung der Verkehrsflächen rund um die  Baumscheiben sind uns bisher keine Probleme seitens der Straßenreinigung bekannt. Die Grünpflege erfolgt durch die OGM GmbH.

  1. Thomas  Neumann

Holtstegstraße 81d

46147 Oberhausen

Herr Neumann schließt sich der Stellungnahme „Grundsätzliche Einwände gegen den Bebauungsplanentwurf 689“ an. (siehe hierzu V.4. dieser Beschlussvorlage)

Herr Neumann lehnt mit Nachdruck den Bebauungsplan 689 (Holtstegstraße) ab.

Zusätzlich trägt er folgende Einwände vor:

- eine Verkehrsberuhigung durch Anpflanzung von Bäumen lehne er ab. Er befürchtet durch diese Maßnahme "stop and go"-Situationen im Bereich des Baumtores und dadurch eine erhöhte Lärmbelästigung.

Auf seinem Grundstück (Flurstück Nr. 218) plane er einen zusätzlichen Einstellplatz einzurichten. Er bittet diesen Umstand bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen (Verbreiterung des Einfahrtbereiches vor Flurstück Nr. 218).

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Engstellen in Form von Baumtoren sollen der Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeiten dienen. Bedingt dadurch, dass die Holtstegstraße durch verhältnismäßig geringen Verkehr passiert wird, werden auch verhältnismäßig geringfügige Emissionen ausgestoßen. Eine Konfliktsituation, in der sich zwei Verkehrsteilnehmer im unmittelbaren Bereich der Baumtore treffen, wird eher selten auftreten. Die dabei entstehenden Lärmemissionen sind so gering, dass man nicht von einer Lärmbelästigung sprechen kann.

Die Planungen für einen zusätzlichen Stellplatz wurden bereits mit Herrn Neumann abgestimmt und in der Straßenplanung berücksichtigt.

  1. Peter Schneider

Holtstegstraße 88

46147 Oberhausen

Herr Schneider schließt sich der Stellungnahme „Grundsätzliche Einwände gegen den B-Planentwurf 689“ an. (siehe hierzu V.4. dieser Beschlussvorlage)

Mit Nachdruck lehne er den Bebauungsplan 689 (Holtstegstraße) ab.

Zusätzlich trägt er folgende Einwände vor:

Mit Datum vom 25. Juli 1979 habe er 3.686 DM Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Holtstegstraße bezahlt. Er stellt die Frage, was seitdem mit diesem Geld geschehen bzw. wo es angelegt worden sei.

Stellungnahme der Verwaltung:

Für das Grundstück Holtstegstraße 88 sind im Jahre 1979 3.686,21 DM (1.884,73 EUR) im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung an Vorausleistungen auf den späteren Erschließungsbeitrag bei Fertigstellung der Erschließungsanlage Holtstegstraße gezahlt worden. Eine Verzinsung für geleistete Vorausleistungen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Stadt hat andererseits ebenfalls bereits Vorleistungen durch die Anlegung einer benutzbaren provisorisch ausgebauten Verkehrsfläche einschließlich der Straßenbeleuchtung (sogenannte Baustraße) erbracht. Die gezahlten Vorausleistungen werden auf den noch zu leistenden künftigen Erschließungsbeitrag angerechnet.

  1. Irmhild Gebhard

Holtstegstraße 98

46147 Oberhausen

Frau Gebhard möchte das Protokoll der Bürgerversammlung am 18.07.2013 um folgende Punkte ergänzt wissen, die ihres Erachtens nach nicht aufgeführt oder nicht klar genug zum Ausdruck gebracht wurden:

  1. Von den Vertretern der Stadt wäre ausgeführt worden, dass in diesem Bereich ein Linienbus verkehre. Das sei nicht der Fall. Lediglich zweimal am Morgen und am Nachmittag würde ein Dinslakener Schulbus diesen Teilabschnitt der Holtstegstraße befahren.
  2. Es wäre die Behauptung aufgestellt worden, dass der „Straßenaufbau“ marode sei, ohne dass dies wirklich überprüft worden wäre. Auf Einwände hin wurde seitens der Stadt zugesichert, dies zeitnah nachzuholen.
  3. Die Besorgnisse bzgl. der hohen Erschließungskosten wären „besänftigt“ worden durch den Hinweis, dass man über Ratenzahlungen und ähnliche Vereinbarungen sehr wohl sprechen könne.
  4. Im Bereich des Ortsschildes würde sich im südlichen Bereich ein etwa 40m langer Abschnitt befinden, der zum Dinslakener Stadtbereich zählen würde und mit Häusern der Emschergenossenschaft bebaut sei. Frau Gebhard stellt die Frage, ob diese Anlieger an den Kosten beteiligt werden könnten? Mit etwa 10% der beiden Straßenseiten würde diese Frage nicht unerheblich scheinen.
  5. Die vier geplanten Straßenverengungen mit den Baumtoren wären vorgestellt und für eine Tempo-30-Straße als notwendig erachtet worden. Zugegebenermaßen sei die Reaktion der Versammlung hierauf etwas diffus gewesen, fände jedoch keinen Niederschlag im Protokoll. Es wäre jedoch bemängelt worden, dass bei diesen beidseitigen Einbuchtungen eine Verengung vorgenommen werde, die das gleichzeitige Befahren von zwei Autos verbieten würde. Damit seien durch das notwendige Anhalten und Anfahren Lärm- und Emissionsbelästigungen unvermeidlich. Zudem sei die Frage bzgl. der Vorfahrtsregelung ungeklärt.

Frau Gebhard bittet, diese Ausführungen zu prüfen und entsprechend zu berücksichtigen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1.: Der Bus, der über die Holtstegstraße verkehrt, befährt die Buslinie Nr. 26 und ist im Linienfahrplan der StOAG verzeichnet. Er ist somit ein Linienbus, auch wenn die selten angediente Verbindung überwiegend von Schülern genutzt wird.

Zu 2.: Es wurden in der Zwischenzeit Schürfe vor den Hausnummern 89 und 105 vorgenommen. Diese haben ergeben, dass lediglich 20cm ungebundene Tragschicht und 5 bis 8cm Asphalt den Straßenaufbau darstellen. Der Mindestaufbau für eine Straße wie die Holtstegstraße sieht in der gewählten Bauklasse 29 bis 34 cm vor.

Zu 3.: Eine Ratenzahlung der Straßenbaubeiträge ist möglich.

Zu 4.: Bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes werden alle von dem Abschnitt der Holtstegstraße von Graßhofstraße bis zur Stadtgrenze Dinslaken erschlossenen Grundstücke einbezogen, so dass sich hierdurch keine Benachteiligungen der im mittleren Abschnitt gelegenen Grundstücke ergeben können. Lediglich für die im Bereich der Graßhofstraße gelegenen Eckgrundstücke wird eine sogenannte Eckvergünstigung von 1/3 der Grundstücksfläche (höchstens jedoch 300m²) wegen der Mehrfacherschließung berücksichtigt.

Zu 5: Bedingt dadurch, dass die Holtstegstraße durch verhältnismäßig geringen Verkehr passiert wird, werden auch verhältnismäßig geringfügige Emissionen ausgestoßen, welche durch die neu gepflanzten Bäume problemlos aufgenommen und in Sauerstoff umgewandelt werden können. Eine Konfliktsituation, in der sich zwei Verkehrsteilnehmer im unmittelbaren Bereich der Baumtore treffen, wird eher selten auftreten. Die Frage nach der Vorfahrtsregelung in einem solchen Fall lässt sich wie folgt beantworten: Es hat eine Verständigung zwischen den Verkehrsteilnehmern stattzufinden wie sie an jeder Rechts-vor-Links-Kreuzung nötig ist, wenn sich zwei Fahrzeuge gegenüber stehen.

  1. Werner und Ingrid Katschinski

Holtstegstraße 87

46147 Oberhausen

Herr und Frau Katschinski schließen sich der Stellungnahme „Grundsätzliche Einwände gegen den Bebauungsplanentwurf 689“ an. (siehe hierzu V.4. dieser Beschlussvorlage)

Zusätzlich tragen sie noch folgende Einwände vor:

„Nach Rücksprache in ihrem Bauamt wurde mir mitgeteilt, dass die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag vom 16.11.1973 keine Zinsen angerechnet werden. Dafür soll ich aber bei einer eventuellen Ratenzahlung nach Fertigstellung der Bauarbeiten Zinsen zahlen. Nennen Sie diese Einstellung gerecht?

Bisher waren wir der Meinung, dass die Stadtverwaltung für die Bürger da ist und nicht umgekehrt.“

Stellungnahme der Verwaltung:

Für das Grundstück Holtstegstraße 87 sind im Jahre 1973 1.019,65 DM (521,34 EUR) an Vorausleistungen im Rahmen einer erteilten Baugenehmigung gezahlt worden. Eine Verzinsung für geleistete Vorausleistungen auf den späteren Erschließungsbeitrag sieht der Gesetzgeber in diesem Fall nicht vor. Die Stadt hat hier bereits ebenfalls Vorleistungen zumindest für eine benutzbare Baustraße einschließlich der Straßenbeleuchtung erbracht. Bei einer ratenweisen Begleichung des festgesetzten Erschließungsbeitrages hingegen muss die Stadt nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO 1977, § 238) 0,5 v. H. für jeden Monat auf den jeweiligen Restbetrag Zinsen erheben.

Die Stadt muss sich hier an die bestehenden Rechtsvorschriften halten, da sie verpflichtet ist, die Interessen der Bürgerschaft zu berücksichtigen und nicht die Interessenlage eines einzelnen Grundstückseigentümers.

  1. Roswitha und Karl Diederich

Holtstegstraße 81c

46147 Oberhausen

Frau und Herr Diederich schließen sich der Stellungnahme „Grundsätzliche Einwände gegen den Bebauungsplanentwurf 689“ an. (siehe hierzu V.4. dieser Beschlussvorlage)

Zusätzlich tragen sie noch folgende Einwände vor:

Die vorgesehenen (ohnehin nur 4) Baumscheiben seien überflüssig, da

-       die Verkehrsberuhigung der Straße durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden könnte,

-       die Vermüllung und der „Missbrauch als Hundetoilette“ drohe,

-       eine Gefahr für die vorhandenen Hausanschlussleitungen nicht auszuschließen seien.

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Verkehrsberuhigung durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Verschwenkung der Fahrbahn, bedeuten eine verringerte Anzahl an öffentlichen Stellplätzen, da eine Fahrbahnverschwenkung deutlich mehr Platz einnimmt als eine Baumscheibe.

Aufpflasterungen oder sogenannte „Berliner Kissen“ werden in Oberhausen überhaupt nicht mehr realisiert, da diese seitens der Feuerwehr und Rettungsdienste unerwünscht sind. Darüber hinaus verursachen sie beim Überfahren durch die Fahrzeuge Lärm, insbesondere dann, wenn nicht beladene Anhänger oder leere Lkw über diese Schwellen gefahren werden.

Da laut B-Plan ohnehin das Pflanzen von Straßenbäumen gefordert wird, hat die Stadt Oberhausen sich also für Baumtore entschieden. Es ist möglich für unbebaute öffentliche Flächen eine sogenannte „Müllsammel-Patenschaft“ zu übernehmen. In diesem Fall reinigen die Paten bei Bedarf Wege, Plätze und Grünflächen von Müll und Unrat. Der gesammelte Abfall wird anschließend von der WBO kostenlos entsorgt. Ebenfalls kostenfrei stellt die WBO für diesen Zweck verschiedene Sammelutensilien wie Handschuhe, Greifzangen und Müllsäcke zur Verfügung. Bei Interesse an der Übernahme einer solchen Patenschaft, steht die Abfallberatung im Fachbereich 2-2-30 der Stadt Oberhausen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Eine Gefahr für Hausanschlüsse besteht nicht. Es werden entsprechende Wurzelschutzmaßnahmen ergriffen.

  1. Helga Neuhaus und Jochem Schulz

Holtstegstraße 81b

46147 Oberhausen

Frau Neuhaus und Herr Schulz schließen sich der Stellungnahme „Grundsätzliche Einwände gegen den B-Planentwurf 689“ an. (siehe hierzu V.4. dieser Beschlussvorlage)

Darüber hinaus sind Frau Neuhaus und Herr Scholz der Auffassung, dass es die prioritäre Planungsstrategie der Stadt sei, die Kosten des Straßenbaus auf die Bürger auch gegen ihren Willen übertragen zu können. Sie sehen einer Unterordnung von Aspekten, die der Vernunft und der gegebenen Notwendigkeit des eigentlichen Sanierungsbedarfs entsprechen würden. Dies sei eindeutig rechtswidrig.

Darüber hinaus sei die Stadt Oberhausen ihrer gesetzlichen Verpflichtung der verkehrssicheren Erhaltung in nicht ausreichender Weise nachgekommen, so dass unterstellt werden dürfe, dass der vorgelegte Bebauungsplan eine langfristige strategische Vorgabe habe, die Kosten bei den Anwohnern zu platzieren.

Auch dies sei eindeutig rechtswidrig, so dass bei einer Lastenzuweisung zu prüfen sei, welche Aufwendungen von der Stadt Oberhausen rechtswidrig „eingespart“ wurden, die jetzt nachzuholen seien.

Frau Neuhaus und Herr Scholz äußern als Erinnerung an die Bürgerversammlung am 18.07.2013, dass die Benutzung der Straße seitens der städtischen Vertreter als nicht verkehrssicher eingestuft würde. Die Notwendigkeit der Herstellung von Verkehrssicherheit würde jedoch nicht erkannt bzw. eingeräumt. Es gäbe offensichtlich keine Planung, die Nutzer der Straße vor Schäden zu bewahren. Auch dies sei im höchsten Grade rechtlich bedenklich und grenze an grobe Fahrlässigkeit bis Vorsatz.

Insgesamt könnte festgehalten werden, dass die geplante Ausbaumaßnahme völlig überzogen sei und eine vereinfachte und vernünftige Lösung völlig bedenkenfrei umgesetzt werden könnte. Zum Vergleich könnten die Ausbaustufe auf der östlichen Seite der Holtstegstraße bzw. Turmstraße im Bereich Dinslaken dienen.

Es gehe einzig und allein darum, dass die Kosten auf die Anwohner umgelegt werden sollen um daraus einen finanziellen Vorteil für die Stadt Oberhausen zu generieren.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stadt Oberhausen muss nach den §§ 127 ff. BauGB vom 23.09.2004 in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der hierzu erlassenen Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 12.05.1989 in der zurzeit gültigen Fassung (EBS) für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlage Erschließungsbeiträge erheben. Die Stadt ist bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nicht nur berechtigt einen solchen Erschließungsbeitrag zu erheben, sondern durch den Gesetzgeber schon allein aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit hierzu auch verpflichtet. Nach Erlass eines entsprechenden Beitragsbescheides steht der Klageweg beim Verwaltungsgericht Düsseldorf offen.

Es ist festzuhalten, dass der besagte Abschnitt der Holtstegstraße in der Vergangenheit verkehrssicher unterhalten wurde. Es fanden ein regelmäßiger Begang, sowie die Beseitigung von aufgetretenen Schäden in der Verkehrsfläche statt. Da der besagte Abschnitt bis zum heutigen Tage den Status einer noch nie erstmalig hergestellten Straße hat und somit als Baustraßenprovisorium anzusehen ist, hat sich im Laufe der Jahre der erforderliche Erhaltungsaufwand kontinuierlich erhöht und führt zum jetzigen Zeitpunkt dazu, dass eine weitere Unterhaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

Ein verkehrssicherer Zustand ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch gegeben.

Der erforderliche Handlungsbedarf wird auch dadurch aufgezeigt, dass Schürfe vor den Hausnummern 89 und 105 ergeben haben, dass lediglich 20 cm ungebundene Tragschicht und 8 bis 5 cm Asphalt den Straßenaufbau darstellen. Der Mindestaufbau sieht in der gewählten Bauklasse 29 bis 34 cm vor.

Ein Vergleich mit dem Abschnitt der Holtstegstraße zwischen Graßhofstraße und Scheiferskamp, bzw. zwischen Scheiferskamp und Emmericher Straße ist nur bedingt möglich. In großen Teilen dieser Straßenabschnitte erfolgte in den Jahren 2004, bzw. 2009/2010 eine Kanalbaumaßnahme, welche die gesamte Konstruktion störte und dazu führte, das aus Mitteln des Kanalbauprogramms eine Wiederherstellung der Fahrbahn, sowie der Nebenflächen erforderlich wurde. Auch diese Abschnitte haben zwischenzeitlich wieder einen Zustand erreicht, der als ausreichend bis maximal befriedigend zu bezeichnen ist. Daraus folgt, dass mittelfristig auch hier Handlungsbedarf besteht.

  1. Volker Gebhard

Holtstegstraße 98

46147 Oberhausen

Herr Gebhard möchte nach der Bürgerversammlung vom 18.07.2013 unter Außerachtlassung rechtlicher Fragestellungen seine Einwände gegen die vorgestellte Planung gesondert darstellen.

1.      Zur Straße

Es sei von den Vertretern der Verwaltung davon ausgegangen worden, dass der Planungsbereich n u r eine Oberhausener Anwohnerstraße sei, was schon historisch unkorrekt sei. Hierzu ein Auszug aus „Zwischen Sterkrader Venn und Wehofener Bruch“ (Straßen des Oberhausener Nordens) von Karl Lange:

Holtstegstraße

Sie kommt von der Emmericher Straße, überquert die Graßhofstraße, geht auf Dinslakener Gebiet als Turmstraße weiter und führt hinab ins Brüchsken, dem südlichen Ausläufer des Wehofener Bruches, ehe sie Wehofen erreicht.

Der Name stammt von dem Steg, der im feuchten Gelände durch das Gehölz führte. Nach ihm ist eine Katstelle benannt. Die vor 1400 beginnenden Mastregister der Walsumer Mark führen sie schon auf und zwar als „dye kate toe holtstege“, 1406 heißt es „de kate t´ holtsteghe“, 1534 „twe caten opter holtstege“.

Auch heute diene die Gesamtstraße auf Oberhausener und Dinslakener Gebiet als Verbindungsstraße und sei zudem Zufahrt für das Gelände der Emschergenossenschaft und die Firma Fischer auf Dinslakener Gebiet. Bei einer Gesamtlänge von fast 1.800m (auf Oberhausener Seite etwa 800m) mit unterschiedlichsten Teilabschnitten sei ein separater Ausbau auf etwa 200m Länge mehr als sonderbar.

2.      Fragestellungen

Da auf Dinslakener Gebiet keine Veränderungen in absehbarer Zeit vorgenommen werden sollen, würde durch das geplante Vorhaben die „Unterschiedlichkeit“ erhöht. Eine „Vereinheitlichkeit“ würde dadurch erreicht, indem die Ausbauform der „vorderen“ Holtstegstraße übernommen würde.

Allein für die Holtstegstraße auf Oberhausener Gebiet stellten sich zudem Fragen, die nicht ausreichend geklärt worden seien.

Im Jahr 1971 sei auf der gesamten Holtstegstraße ein Kanal gebaut und eine einheitliche Straßendecke aufgebracht worden. Vor wenigen Jahren musste im Abschnitt Scheiferskamp bis Graßhofstraße der Kanal erneuert werden. Vor allem deswegen, weil die Dimensionierung des Kanals wegen des dortigen Neubaugebietes nicht mehr ausreichend gewesen sei. (Erstaunlicherweise gäbe die Verwaltung an, dass der Kanal wegen Bergschäden marode gewesen sei, obwohl sichtbare Absenkungen nur bei der Einmündung von der Emmericher Straße erkennbar gewesen seien, wo nichts verändert geworden wäre!) Im Zuge dieser Kanalsanierung sei die Straße mit einer neuen Fahrbahn mit zwei asphaltierten Gehwegstreifen und einer Straßenentwässerung versehen worden. Die so hergestellte Straße vermittele einen soliden Eindruck und die entstandenen Kosten würden einen weiteren Ausbau über Jahre hinaus verbieten. Man müsste sich jedoch fragen, warum dieser Hauptteil der Holtstegstraße damals nicht sofort nach dem Standard, wie er nun für den Abschnitt Graßhofstraße / Stadtgrenze vorgesehen sei, ausgebaut wurde. Herr Gebhard stellt die Frage, ob es daran liegen könne, dass wegen der angeblichen Bergschäden die Kosten weitgehend von der RAG getragen worden seien.

Der Vorschlag von Anwohnern, die Ausbauform auf den letzten Abschnitt zu übernehmen, sei strikt abgelehnt worden mit der Begründung, dass der Kanal in Ordnung sei, der Unterbau jedoch so schlecht sei, dass nur dieser vollständige Ausbau in Frage komme.

Da jedoch bestätigt worden sei, dass bislang keine Untersuchung des vorhandenen Straßenaufbaus vorgenommen worden sei, blocke man mit diesem „Argument“ alle weiteren Erörterungen ab. Dabei sei in der Vergangenheit die gesamte Holtstegstraße immer einheitlich gestaltet worden – auch beim Kanalbau im Jahre 1971. So sei es mehr als verwunderlich, dass trotz der Kanalarbeiten im vorderen Teil auf etwa einem Drittel/Viertel der Straßenbreite der übrige Straßenaufbau den Erfordernissen eines „gemäßigten“ Ausbaus entsprechen konnte, während dies im angesprochenen Teilabstück nicht gelten soll.

Herr Gebhard stellt die Frage, ob es möglich sei, dass gar nicht bauliche Gründe die Ursache für die unterschiedliche Vorgehensweise seien. Und ob die Verwaltung der Stadt Oberhausen bereit sei, sämtliche Unterlagen bzgl. des Ausbaus beider Straßenabschnitte offenzulegen. Sei es für die Betroffenen – und wenn dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, für die Vertreter der Fraktionen im Rat der Stadt.

Die „Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung“ werde zur Farce, wenn man mit Totschlag-Argumenten („Unterhalt der Straße ist zu teuer“ – „Straßenunterbau ist marode“) alle anderen Lösungsvorschläge vom Tisch wische.

Herr Gebhard fragt wie es mit der Wahrheit wäre – auch wenn sie bitter sein würde.

Stellungnahme der Verwaltung:

1. Zur Straße

Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Die Holtstegstraße ist eine solche der Beitragspflicht unterliegende Erschließungsanlage, da sie einerseits eine öffentliche Verkehrsanlage darstellt, andererseits durch ihre Erschließungsfunktion auch zum Anbau der erschlossenen Grundstücke  bestimmt ist. Die Holtstegstraße gehört nach dem klassifizierten Straßennetz der Stadt Oberhausen nicht zu einer Kreis-, Landes- oder Bundesstraße, so dass auch die Kosten der Fahrbahn zum beitragsfähigen Aufwand gehören. Der Begriff „Verbindungsstraße“ spielt im Erschließungsbeitragsrecht keine Rolle. Die Stadt kann nach ihrer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) nach § 4 Abs. 1 und 2 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand auch für Abschnitte von Erschließungsanlagen getrennt ermitteln. Bei dem vorgesehenen Ausbau der Holtstegstraße von Graßhofstraße bis zur Stadtgrenze Dinslaken handelt es sich um ein solchen selbstständig benutzbaren Abschnitt.

2. Fragestellungen

Der im Bereich der Holtstegstraße von Grasshofstraße Richtung Emmericher Straße durchgeführten Kanalbau mit teilweise aufgebrachtem Deckenüberzug stellt keine Baumaßnahme dar, die nach den §§ 127 ff. BauGB abgerechnet werden kann. Auch für diese Teilstrecke der Holtstegstraße gilt, dass bei einer erstmaligen endgültigen Herstellung (dieses Abschnitts) eine Beitragserhebung nach den Bestimmungen des BauGB durchzuführen ist. Die Voraussetzungen sind jedoch hierfür erst dann gegeben, wenn ein vollständiger Ausbau mit Einbeziehung der Straßenentwässerung und von der Fahrbahn bautechnisch abgegrenzte Gehwegbereiche erfolgt ist. Der jeweilige Ausbau wird in Form von Bauprogrammen durch den Rat der Stadt unter Einbeziehung der Bezirksvertretungen bestimmt.

Die Holtstegstraße wird als Anliegerstraße betitelt, weil es sich um eine nicht-klassifizierte Straße (in Deutschland werden die öffentlichen Straßen in Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen kategorisiert) handelt. Dies ist nicht damit zu verwechseln, dass lediglich die Anwohner (und deren Besucher) diese Straße befahren dürfen. Die Holtstegstraße ist also eine Gemeindestraße, die gelegentlich auch durchfahren wird. Würde es sich bei der Holtstegstraße um eine Verbindungsstraße (beispielsweise um eine Kreisstraße) handeln, wäre ein deutlich breiterer Querschnitt (15,50 – 21,00 m) notwendig. Das Befahren der Holtstegstraße durch Lkw ist aufgrund des Verkehrszeichens 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t) nicht gestattet und auch seitens der Emschergenossenschaft nicht gewünscht. Gerne sprechen wir die Emschergenossenschaft erneut auf dieses Problem an und werden versuchen eine verträgliche Lösung für die Anwohner zu finden.

Die Turmstraße liegt auf dem Stadtgebiet Dinslaken, so dass die hierzu gestellten Fragen nicht beantwortet werden können. Ein Ausbau ist in diesem Bereich nicht vorgesehen, so dass sich hierdurch auch keine Pflicht für eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Dinslaken ergibt.

  1. Planungsanlass und –ziele

Die Holtstegstraße soll im Bereich zwischen der Graßhofstraße und der Stadtgrenze Dinslaken bautechnisch erstmalig endgültig hergestellt werden.

Zum Zwecke der rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage Holtstegstraße im o.g. Abschnitt im Sinne von § 125 Abs. 1 BauGB soll diese entsprechend dem vorhandenen Ausbau als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden.

Mit dem Bebauungsplan Nr. 689 wird folgendes Hauptplanungsziel verfolgt:

  •              Anpassung der Straßenbegrenzungslinien an den geplanten Ausbau.

Die Beschreibung der konkreten Ziele, Zwecke und Festsetzungen des Bebauungsplans sind der beigefügten Begründung (Anlage 2) zu entnehmen. Die Begründung enthält auch den erforderlichen Umweltbericht.

  1. Weiterer Verfahrensablauf
    • Einverständnis des Rates mit dem Entwurf des Bebauungsplans sowie Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung des Entwurfs;
    • Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats;
    • 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;
    • Entscheidung des Rates über die vorgebrachten Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;
    • Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.
  2. Kurzzusammenfassung

Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan Nr. 689 - Holtstegstraße (zwischen Graßhofstraße und Stadtgrenze Dinslaken) -.

Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. zum Zwecke der rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlagen Holtstegstraße (zwischen Graßhofstraße und Stadtgrenze Dinslaken) im Sinne von § 125 Abs. 1 BauGB sollen die Straßenbegrenzungslinien und die öffentliche Verkehrsfläche entsprechend dem geplanten Ausbau festgesetzt werden.

 

 

 

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