Beschlussvorlage - B/16/0730-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Landschaftsbeirat stimmt der Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung zur Anlage eines Fuß- und Radweges mit zwei begleitenden Spielflächen im Landschaftsschutzgebiet Nr. 1.2.8 – Reinersbachtal – zwischen der Rügenstraße und der Stralsunder Straße zu.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Das Reinersbachtal ist ein mit Rechtskraft des Landschaftsplanes im Jahre 1996 festgesetztes naturschutzwürdiges Landschaftsschutzgebiet. Charakteristisch für weite Flächen des Landschaftsraumes ist der offene Wiesen- und Heidelandschaftscharakter. In Teilbereichen sind die Pflanzengesellschaften so wertvoll, dass sie gemäß § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG) bzw. § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Kriterien eines geschützten Biotopes erfüllen und als solches ausgewiesen sind.

 

Aus einem im Jahre 2002 durch ein externes Landschaftsplanungsbüro erarbeiteten Pflege- und Entwicklungsplan ist im Fazit zu entnehmen, dass der hohe Erholungsdruck durch Besucher/-innen (in der Regel mit Hunden) zu einer massiven Beeinträchtigung der freilebenden Pflanzen und Tiere führt. Als Gegenmaßnahme wird unter anderem vorgeschlagen, eine Kanalisierung des Besucherstromes durch ein Angebot fester Fußwege und die Anlage eines Naturspielplatzes anzubieten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist das Gebiet von zahlreichen Trampelpfaden durchzogen.

 

Die Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes für den Teilbereich Unteres Reinersbachtal ist zusammen mit der Biologischen Station westliches Ruhrgebiet und dem Regionalverband Ruhrgebiet (RVR) als Teileigentümer für das Jahr 2015 vereinbart. Erste Begehungen fanden bereits statt.

 

Im Vorgriff auf das Gesamtkonzept soll eine Wegetrasse für Fußgänger und Radfahrer (erweitert um zwei Spielpunkte) zur Stärkung der Nahmobilität zwischen dem Zentrum von Sterkrade und den Siedlungsbereichen südlich und südöstlich sowie südwestlich des Landschaftsschutzgebietes in den nächsten Monaten gebaut werden. Die Trasse des Fuß-/ Radweges wurde so gewählt, dass keine besonders schützenswerten Lebensräume tangiert und keine Bäume dadurch beschädigt oder beseitigt werden.

 

Der geplante Weg verläuft im Randbereich zu den angrenzenden Wohngärten über eine brachgefallene Fettwiese/Glatthaferwiese und im hinteren Teilbereich durch eine stark mit Brombeersträuchern zugewachsene Fläche. Der Standort des Spielpunktes mit den Hüpfsteinen befindet sich auf einer mit dem Japanischen Knöterich bewachsenen Fläche.


Durch die Spielanlage entsteht eine Wiesenfläche, die im Sommer häufig gemäht wird und somit ein erneutes Aufkommen oder Verbreiten des Knöterichs verhindert. Die Wegetrasse mit den Spielpunkten stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der einen rechnerischen Differenzbetrag von 1.600 Wertpunkten auslöst. Der Eingriff wird durch die Überbauung von Freiflächen, die sich als Brombeer- und Knöterichflächen und überwiegend als brachgefallene Fettwiese bzw. Glatthaferwiese darstellen, auf einer Fläche von ca. 334 m² verursacht.

 

Der Ausgleich soll durch eine Aufwertung der mit Brombeere zugewucherten Teilflächen im unmittelbaren Umfeld der geplanten Trasse erfolgen. Ein einmaliges Beseitigen der Brombeerbestände bis auf die Bodennarbe ist hierfür erforderlich. Auf der bereinigten Fläche soll eine sich anschließende Beweidung mit Schafen dauerhaft die Ausbreitung der Brombeere verhindern. Die Realisierung des beschriebenen Projektes kann als erster Baustein des noch in der Bearbeitung befindlichen Gesamtkonzeptes zur Pflege- und Entwicklung des Reinersbachtales angesehen werden. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erfolgt eine landschaftsverträgliche Einbindung der Wegetrasse und der Spielpunkte.

 

Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet stehen der Realisierung des Projektes die nachfolgend benannten Verbote des Landschaftsplanes für Landschaftsschutzgebiete entgegen.

 

Verbot 1

 

Bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NRW in der jeweiligen Fassung sowie Verkehrsanlagen, Wege oder Plätze und deren Nebenanlagen sowie Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, zu errichten oder zu ändern, auch wenn für die jeweilige Maßnahme keine Planfeststellung, bauaufsichtliche Genehmigung, Anzeige oder sonstige baurechtliche Entscheidung erforderlich ist. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch Sport- und Spielplätze.

 

 

Verbot 15 (als spezielles Verbot für das LSG 1.2.8)

Eine über den bisherigen Umfang hinausgehende Erschließung für die Erholung vorzunehmen.

 

 

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt eine Befreiung von diesen Verboten zu erteilen, weil dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist. Das öffentliche Interesse ergibt sich aus dem Erfordernis der Stärkung der Nahmobilität und dem Schutz der Landschaft durch die Lenkung der Besucherströme über Wege, die Bestandteil eines Gesamtkonzeptes sind. Das Projekt ist aufgrund der abgestimmten Planung mit den Belangen des Landschaftsschutzes vereinbar.

 

Die Einzelheiten der Planung werden in der Sitzung vorgestellt.

 

Der Landschaftsbeirat wird gebeten, den Beschluss zur Befreiung von den vorgenannten Verboten zu fassen.

 

 

 

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Anlagen

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