Beschlussvorlage - B/16/0705-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Hauptsatzung der Stadt Oberhausen.

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[    ]

 

    ja[ X ]siehe Begründung

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1.     Anlass für eine Neufassung der Hauptsatzung

Seit der letzten grundlegenden Änderung der Hauptsatzung am 26.05.2008 sind mehr als sechs Jahre vergangen. Seitdem ist eine Anpassung an Änderungen der Gemeindeordnung NRW notwendig geworden. Gleichzeitig sollen an einigen Stellen der Hauptsatzung auch inhaltliche Änderungen vorgenommen werden. Und schließlich soll -wo möglich und sinnvoll- eine „Verschlankung“ des Ortsrechts erfolgen. Vereinzelte Änderungen hatte der Rat der Stadt bereits in seiner Sitzung am 30.06.2014 beschlossen (vgl. DS Nr. B/16/0098-01). Die Summe aller -insofern verbleibenden- Änderungen macht eine Neufassung der Hauptsatzung erforderlich.

 

  1.     Besondere Bemerkungen zu wesentlichen Änderungen

Alle Änderungen der Neufassung gegenüber der bisherigen Fassung sind in der als Anlage 1 beigefügten Synopse gegenübergestellt. Die Änderungen sind in der Synopse unter „Bemerkungen“ erläutert. Zur Begründung dieser Änderungen wird auf die Bemerkungen in der Synopse verwiesen.

Zu einzelnen Änderungen werden die folgenden besonderen Bemerkungen ergänzt:

 

2.1. Zu § 2 Abs. 2 – Grenzen der Stadtbezirke

Nach § 35 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind kreisfreie Städte verpflichtet, das Stadtgebiet in nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Stadtbezirke einzuteilen. Die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung  zu regeln (§ 35 Abs. 4 Satz 1 GO NRW).

Die Grenzen der Stadtbezirke nach der bisherigen Fassung der Hauptsatzung wurden bereits im Jahre 1974/75 abweichend von den früheren Gemarkungsgrenzen für Alt Oberhausen, Sterkrade und Osterfeld festgelegt. Mit dieser Neufassung sollen die Stadtbezirksgrenzen an die alten Gemarkungsgrenzen angepasst werden.

Dies hat zur Folge, dass zukünftig die Freiflächenareale des Kaisergartens, der Emscherinsel mit dem Stadion Niederrhein und der Wald Grafenbusch einen gemeinsamen Planungsraum in Zuständigkeit einer Bezirksvertretung (Alt Oberhausen) bilden werden.

Da Stadtbezirksgrenzen nur zum Ende der Wahlperiode des Rates geändert werden können (§ 35 Abs. 4 Satz 2 GO NRW), soll § 2 Abs. 2 mit Ablauf des 31.10.2020 (Ende der gegenwärtigen Wahlperiode) in der aus § 20 Abs. 4 ersichtlichen Fassung in Kraft treten (vgl. dazu § 20). Die Neufassung der Hauptsatzung soll unabhängig davon am 01.04.2015 in Kraft treten.

 

2.2. Zu § 6 – Bezirksvertretungen

Die jeweiligen Sitzzahlen der Bezirksvertretungen sollen gegenwärtig nicht geändert werden. Die Verwaltung wird jedoch im zweiten Halbjahr 2019, also rechtzeitig vor den Kommunalwahlen 2020, dem Rat auf Grund der im Jahre 2019 festzustellenden demographischen Strukturen in den Stadtbezirken (insbesondere im Hinblick auf die Einwohnerzahlen) einen Vorschlag zu § 6 der Hauptsatzung unterbreiten.

 

2.3. Zu § 13 – Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

Nach § 23 GO NRW sind die Einwohner vom Rat über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten, wobei die näheren Einzelheiten, insbesondere die Beteiligung der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten, in der Hauptsatzung zu regeln sind (§ 23 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

Die bisherige Bestimmung in § 13 soll enger an § 23 GO NRW angepasst und näher konkretisiert werden: In Abs. 1 werden mögliche Formen der Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner nach § 23 Abs. 1 GO NRW dargestellt. In Abs. 2 ist die Durchführung von Einwohnerversammlungen (§ 23 Abs. 2 GO NRW) näher geregelt.

 

2.4. Zu § 14 – Anregungen und Beschwerden

Der bisherige § 14 wurde neuer Abs. 1 und enger an § 24 GO NRW angepasst. Dabei wurde der bisherige Satz 2 gestrichen, da sich diese Regelung bereits aus der Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 GO NRW („Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt.“) ergibt.

Im neuen Abs. 2 wurde ergänzend eine Regelung zu Bearbeitungsfristen getroffen. Die Einführung einer solchen Fristenregelung führt zu einer größeren Bearbeitungssicherheit und damit -qualität im Rahmen der Fertigung der in einem Fall des § 24 GO NRW erforderlichen Beschlussvorlage für den Hauptausschuss. Vergleichbare Fristen sind auch in den ortsrechtlichen Bestimmungen anderer Städte vorgesehen.

 

2.5. § 15 – Auskunft und Akteneinsicht

Der neugefasste § 15 enthält selbst keine eigenständige materiellrechtliche Regelung zu den Rechten auf Auskunft (Abs. 1) und Akteneinsicht (Abs. 2 – 4). Beide Rechte sollen sich vielmehr in ihrem Umfang nach der Regelung in § 55 GO NRW und nach den Regelungen in der Geschäftsordnung richten.

 

2.6. Zu § 17 – Ersatz des Verdienstausfalls und der Kinderbetreuungs-kosten, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld und Fahrkosten-erstattung

In Abs. 1 Satz 2 soll – entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz GO NRW – auch ein täglicher Höchstsatz für den Verdienstausfall festgelegt werden.

Nach dem neuen Abs. 1 Satz 3 soll die Regelung über den Verdienstausfall auch für die Mitglieder des Integrationsrates (§ 7) entsprechend gelten.

In Abs. 2 Satz 1 wurde die Beschränkung der notwendigen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten auf den Regelstundensatz nach Abs. 1 mangels Beschrän-kungsmöglichkeit in § 45 Abs. 4 GO NRW gestrichen. Stattdessen sollen im neuen Abs. 2 Satz 2 die Höchstbeträge für den Verdienstausfall in Abs. 1 für grundsätzlich entsprechend anwendbar erklärt werden. Diese Beschränkung wird im Hinblick auf die Regelung in § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW („Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach Absatz 2 geleistet wird.“) für rechtlich zulässig gehalten; sie erlaubt gleichwohl bei Bedarf die Anerkennung von mehr als zehn Stunden pro Tag.

Im Übrigen wurden lediglich redaktionelle Veränderungen vorgesehen.

 

2.7. Zu § 20 – Inkrafttreten

Nach Abs. 1 soll die neue Hauptsatzung der Stadt Oberhausen zum 01.05.2015 in Kraft treten. Die Neuregelung der Bezirksgrenzen kann nach § 35 Abs. 4 Satz 2 GO NRW („Stadtbezirksgrenzen können nur zum Ende der Wahlperiode des Rates geändert werden.“) zwingend erst zum Ende der Wahlperiode (mit Ablauf des 31.10.2020) in Kraft treten.

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Anlagen

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