Beschlussvorlage - B/16/0688-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt,

 

a)die Aufstellung eines Bebauungsplans für das im Plan des Bereichs 5‑1 - Stadtplanung -, vom 23.02.2015 umrandete und unter Punkt 1 der Begründung beschriebene Gebiet (Bebauungsplan Nr. 718);

 

Gesetzliche Grundlage:§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I, S. 1748).

 

b)die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung (14tägige Darlegung der Planung ohne Bürgerversammlung).

 

Gesetzliche Grundlage:§ 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit Ziffer 3.2 der vom Rat beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen vom 18.05.1987 (Planung von nicht erheblicher Bedeutung).

 

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Konsequenzen

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[ X ]

 

Zur Erstellung der Erschließungsanlage werden Grundstückskäufe erforderlich.

 

 

b) SonstigeKeine

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Sachverhalt

Begründung

 

1.Lage des Plangebiets im Stadtbereich

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Sterkrade-Nord, Flur 27 und liegt im Stadtteil Schmachtendorf westlich der Oranienstraße und im Osten der Hühnerstraße. Es wird wie folgt umgrenzt:

Die östliche und südwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 479, die südwestlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 389, 388 und 479, in gerader Linie zum östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 67, die südwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 479 bis zum nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 155, von diesem Grenzpunkt zum östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 113, die südwestliche Grenzen der Flurstücke Nr. 479 und 223, von dessen westlichstem Grenzpunkt zum östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 57, die südwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 479, vom nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 57 zum östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 157, die südwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 479, vom nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 54 zum östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 176, die südwestliche, nordwestliche und nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 479, die nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 293, die nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 479 bis zum südlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 237, in gerader Linie zum westlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 250, die nordöstlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 479 und 24, die südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 23.

2.Planungsanlass

Die Genter Straße soll bautechnisch erstmalig endgültig hergestellt werden.

Zum Zwecke der rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage Genter Straße im Sinne von § 125 Abs. 1 BauGB soll diese als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden.

3.Hauptplanungsziele

Mit dem Bebauungsplan Nr. 718 - Genter Straße - werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:

  • Festsetzung von Straßenbegrenzungslinien

4.Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf des Bebauungsplans Nr. 718 stellt sich wie folgt dar:

  • Beschluss des Rates der Stadt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplans;
  • Öffentliche Bekanntmachung dieses Ratsbeschlusses;
  • 1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB;
  • Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und nach Ziffer 3.2 der „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen (14tägige Auslage ohne Bürgerversammlung);
  • Einverständnis des Rates mit dem Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung dieses Entwurfs;
  • 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;
  • Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats;
  • Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss);
  • Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses.

5.Mögliche Rechtsfolgen des Aufstellungsbeschlusses

  • § 14 BauGBErlass von Veränderungssperren
  • § 15 BauGBZurückstellung von Baugesuchen

 

 

 

 

 

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Anlagen

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