Beschlussvorlage - B/16/0473-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereinbarungen mit den Freien Trägern zur Umsetzung der Vorlagepflicht erweiterter Führungszeugnisse gemäß § 72 a SGB VIII in der Kinder- und Jugendhilfe
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend
- Bearbeitung:
- Daniela Kolsek
- Verantwortung:
- Gohlke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Beschlussfassung
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09.03.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss beschließt den Abschluss nachfolgender Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe:
• Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII zwischen dem Jugendamt und den freien Trägern im
Bereich der Leistungserbringungen nach §§ 11 ff SGB VIII
• Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII zwischen dem Jugendamt und den freien Trägern im
Bereich Kindertageseinrichtungen
• Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII zwischen dem Jugendamt und den freien Trägern im
Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit
Die Vereinbarungen sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.
Sachverhalt
Begründung
Ein Baustein im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes ist, dafür Sorge zu tragen, dass in den Aufgabenfeldern der Kinder- und Jugendhilfe ausschließlich hierfür geeignete Personen beschäftigt werden. Die generelle Prüfung der persönlichen Geeignetheit von Bewerbern/Innen bzw. Beschäftigten in der Kinder- und Jugendhilfe obliegt dem Anstellungsträger. Darüber hinaus wird in § 72 a SGB VIII verbindlich geregelt, dass Vorstrafen aus dem Bereich der Sexualdelikte in jedem Fallen einen Beschäftigungsausschluss auslösen.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dies sowohl für die bei ihm tätigen Personen als auch für Personen, die für freie Träger im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, sicherzustellen.
1. Im Hinblick auf die hauptamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe Beschäftigten hat
der Gesetzgeber die Überprüfung anhand von erweiterten Führungszeugnissen vorgegeben. Dies hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen. Gemäß § 72a SGB VIII gilt Folgendes:
1.1 Beschäftigte der Stadt:
Der örtliche öffentliche Jugendhilfeträger soll sich gemäß § 72a Abs. 1 SGB VIII zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, von den durch ihn beschäftigten oder vermittelten Personen erweiterte Führungszeugnisse vorlegen lassen. Die Vorlage hat vor Beginn der Einstellung und danach in regelmäßigen Abständen (Empfehlung: alle fünf Jahre) zu erfolgen.
Dies ist über den Bereich Personal und Organisation in Abstimmung mit dem Bereich Kinder, Jugend, Bildung sichergestellt.
1.2 Beschäftigte der freien Jugendhilfeträger:
Im Hinblick auf das hauptamtliche Personal der freien Jugendhilfeträger soll der örtliche öffentliche Jugendhilfeträger gemäß § 72a Abs. 2 SGB VIII durch Vereinbarungen sicherstellen, dass diese ebenso keine Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat wie sie in § 72a SGB VIII aufgeführt sind, beschäftigen.
- Neben- und ehrenamtlich tätige Personen müssen von Gesetzes wegen nicht in
jedem Fall ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Die Vorlage ist gemäß § 72a Abs. 3 u. 4 SGB VIII nur erforderlich, wenn die Person „in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat“ und „auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts“ dieser Person mit Kindern und Jugendlichen ein erhöhtes Gefährdungspotential besteht.
Welche Tätigkeiten hierunter fallen, hat der Gesetzgeber dem örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger zur Entscheidung überlassen.
2.1 Neben- und ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe
Bestimmungen im Hinblick auf die neben- und ehrenamtlich Tätigen wurden in den genannten Vereinbarungen aufgenommen.
So hat die Stadt Oberhausen für verschiedene Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe Vereinbarungen bezogen auf die neben- und ehrenamtlich Tätigen in den Arbeitsgruppen nach § 78 SGB VIII
• Erzieherische Hilfen
• Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege
• Offene Kinder- und Jugendarbeit
mit den freien Jugendhilfeträgern einvernehmlich abgestimmt, für welche Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden muss.
Als Grundlage für diese Vereinbarungen wurden Empfehlungen der Landesjugendämter, der kommunalen Spitzenverbände, der landesweiten Träger der Jugendarbeit (einschließlich Landesjugendring NRW) sowie des Deutschen Vereins und der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe verwandt.
Als Muster dienten die vom Landesjugendamt Rheinland entwickelten Vereinbarungen.
Da die Arbeitsfelder, insbesondere bezogen auf den Einsatz der Ehrenamtlichen, sehr unterschiedlich sind, war es erforderlich, gemäß den Aufgabenzuschnitten in der Kinder- und Jugendhilfe hierzu unterschiedliche Ausgestaltungen in den Vereinbarungen vorzunehmen.
Im Ergebnis wurden folgende Vereinbarungen nach § 72 a SGB VIII abgestimmt, die nach Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss umzusetzen sind:
- Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII zwischen dem Jugendamt und den freien
Trägern im Bereich der Leistungserbringungen nach §§ 11 ff SGB VIII
- Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII zwischen dem Jugendamt und den freien
Trägern im Bereich der Kindertageseinrichtungen
- Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII zwischen dem Jugendamt und den freien
Trägern im Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit
Da in den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe bei der Stadt Oberhausen ebenfalls Neben- und Ehrenamtliche tätig sind, werden die in den Vereinbarungen getroffenen Regelungen ebenso angewandt.
2.2 Neben- und ehrenamtlich Tätige in anderen Aufgabenfeldern
Die Verpflichtung des § 72 a SGB VIII zur Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse bezieht sich ausschließlich auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß SGB VIII. Es ist jedoch empfohlen, auch vergleichbare freiwillige Regelungen in schulischen, sportlichen und kulturellen Arbeitsfeldern vorzunehmen, bei denen es sich nicht um Aufgaben nach dem SGB VIII handelt. Um hier zu entsprechenden Regelungen zu kommen, beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Büro für Chancengleichheit/Ehrenamt mit diesen Erfordernissen.
Im Bereich des Offenen Ganztags ist die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse durch Erlass vorgeschrieben und wurde im Rahmen der Kooperationsverträge mit den freien Jugendhilfeträgern festgelegt.
Für alle neben- und ehrenamtliche Tätige entstehen für die Erteilung der Führungszeugnisse keine Gebühren.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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