Beschlussvorlage - B/16/0578-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Taxen- und Tarifordnung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Sandra Didelot
- Verantwortung:
- Dez 2 Herr Motschull , Herr Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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21.01.2015
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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02.02.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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09.02.2015
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Sachverhalt
Begründung
Die durch die Taxizentrale Oberhausen GmbH (TZO) vertretenen ansässigen Unternehmen sowie das Taxi-Team Oberhausen und der Unternehmer Saban Kalayci, legten am 06.11.2014 ein Änderungsantrag auf Erhöhung des seit dem 11.01.2013 geltenden Taxentarifs vor. Dieser Antrag ersetzte den ursprünglich am 08.09.2014 gestellten Antrag auf Tariferhöhung und wird mit der Einführung des zum 01.01.2015 geltenden Mindestlohnes von 8,50 Euro brutto pro Stunde begründet.
Die Taxi-Zentrale Oberhausen GmbH, das Taxi-Team Oberhausen sowie der Unternehmer Saban Kalayci haben eine Änderung des am 11.Januar 2013 in Kraft getretenen Taxentarifes beantragt.
Dieser Antrag für die Anhebung des zurzeit geltenden Tarifes umfasst:
zurzeit gültiger Tarif beantragter TarifErhöhung
Grundentgelt 2,60 Euro 3,00 Euro 15,38 %
Werktagtarif (Kilometerpreis) 1,60 Euro 2,00 Euro 24,99 %
Nacht-/Feiertagtarif (Kilometerpreis) 1,70 Euro 2,10 Euro 23,53 %
Zuschlag für Großraumtaxi
ab 5 Personen 5,10 Euro 6,00 Euro 17,65 %
Wartezeitentgelt bis 5 Minuten je Stunde 29,00 Euro 42,86 %
je 17,7 Sekunden 0,10 Euro
je Stunde 20,30 Euro
Wartezeitentgelt ab 5 Minuten je Stunde 29,00 Euro 1,75 %
je 12,6 Sekunden 0,10 Euro
je Stunde 28,50 Euro
Für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (§ 51 Personenbeförderungsgesetz – PBefG) sind nach der Verordnung über die zuständigen Behörden und die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30. März 1990 (GV NW S. 247) die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden zuständig.
Aufgrund der von den Unternehmern vorgelegten, beantragten Tarifänderung wurde die bisher gültige Taxen- und Tarifordnung der Stadt einer eingehenden Prüfung unterzogen. Neben der Anpassung der Beförderungstarife wurde es von hieraus für sinnvoll erachtet, gesetzlich festgeschriebene Regelungen zusätzlich in die Taxen- und Tarifordnung aufzunehmen. Vielfältig in der Vergangenheit anhängige Bußgeldverfahren zeigen, dass eine Aufnahme der gesetzlichen Regelungsinhalte zur Klarstellung für Unternehmer und Fahrpersonal erforderlich ist, so dass eine Neufassung notwendig wurde.
Gem. § 51 Abs 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist vor der Entscheidung über einen Antrag vor der Festsetzung der Beförderungsentgelte und –bedingungen ein Anhörverfahren einzuleiten.
Folgende Institutionen wurden zu dem Antrag gehört:
- Industrie- und Handelskammer zu Essen,
- Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen,
- Fachvereinigung Personenverkehr e.V.,
- Taxi-Verband NRW e.V.,
- Gewerkschaft Verdi,
- Deutscher Taxi- und Mietwagenverband,
- Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs NRW.
Der Großteil der angehörten Institutionen stimmen dem Antrag zu. Von der Gewerkschaft Verdi sowie dem Deutschen Taxi- und Mietwagenverband e. V. erfolgte keine Reaktion auf die Anhörung.
Auch von diesen Stellen wurde die Zustimmung mit der Einführung des Mindestlohnes und der damit verbundenen Steigerung der Lohnnebenkosten begründet.
Weiterhin erfolgte eine Erhöhung der Kosten bei der Fahrzeuganschaffung sowie der Kosten für Ersatzteile, Zubehör, Reparaturen und Inspektionen. Lediglich der Preis für den Dieselkraftstoff hat sich seit der letzten Tariferhöhung gesenkt.
Bei entsprechender Gewichtung der vorgenannten Kostenarten ergibt sich insgesamt gesehen ein leichter Rückgang (bedingt durch die zurzeit günstigeren Kraftstoffe).
In erster Linie dient die beantragte Erhöhung dazu, die neuen gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Zahlung des Mindestlohnes erfüllen zu können. Die Unternehmer müssen in die Lage versetzt werde, weiterhin auch ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können.
Gemäß § 39 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) müssen die Genehmigungsbehörden die Beförderungsentgelte auch dahingehend überprüfen, ob diese unter anderem unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und der technischen Entwicklung angemessen sind.
Durch die Zustimmung zu dem Antrag soll die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen erreicht werden, was zudem die Aufrechterhaltung des Oberhausener Taxengewerbes - welches auch einen der wichtigsten Träger der individuellen Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr darstellt - für die Zukunft sicherstellen. Nach einem Beobachtungszeitraum von einem Jahr soll überprüft werden, ob eine angemessene Anpassung des Taxentarifs stattgefunden hat. Alle zur Begründung angeführten Kostensteigerungen lassen sich auch mit dem vom Statistischen Bundesamt für Deutschland ermittelten Kraftfahrerpreisindex NRW bestätigen (s. Anlage).
Ein interkommunaler Vergleich über die in Oberhausen und den verschiedenen Nachbarstädten geltenden Tarife kann derzeit noch nicht erfolgen, da auch in umliegenden Städten Anträge auf Tarifanpassungen vorliegen, über die bisher noch nicht entschieden wurde.
Kurzfassung
Das örtliche Taxengewerbe hat die Änderung des seit dem 11.01.2013 geltenden Tarifes beantragt. Die angehörten Institutionen haben dem Antrag der ortsansässigen Unternehmer zugestimmt. Ein Vergleich mit den Nachbarstädten kann derzeit noch nicht erfolgen, da über die dort vorliegenden Erhöhungsanträge bisher noch keine Entscheidung gefallen ist.
Anlagen
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1
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