Berichtsvorlage - M/16/0601-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Die Stadt Oberhausen gibt seit dem 01.07.1976 einen Mietspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen heraus.

 

Mietspiegel tragen wesentlich dazu bei,

 

        die Mieten transparenter zu machen und ein partnerschaftliches Verhältnis von Vermietern und Mietern zu fördern

        die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gem. § 558 (2) BGB im Interesse
aller Beteiligten zu erleichtern

        die Gespräche über Änderungen von Mieten zu versachlichen

 

Der Mietspiegel bezogen auf den 01.03.2013 wurde auf der Grundlage einer repräsentativen Datenerhebung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Er wurde von den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt. Damit genügte er den Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 d (1) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 558 d (2) BGB ist ein qualifizierter Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden.

 

An der Erstellung des Mietspiegels wirken mit

 

        die Arbeitsgemeinschaft Oberhausener Wohnungsgenossenschaften

        Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Oberhausen e. V.

        Immobilienverband Deutschland, Region West e. V.

        Mieterbund Rhein-Ruhr, Bezirk Oberhausen

        Mieterschutzbund Mülheim und Umgebung e. V., Geschäftsstelle Oberhausen

        Oberhausener Gebäudemanagement GmbH

 

Die Fortschreibung erfolgte anhand des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamtes. Danach ergab sich eine Erhöhung der Mietspiegelwerte in Höhe von 2,008 %, somit erhöhen sich die Tabellenwerte zwischen 0,07 €/m² und 0,13 €/m².

 

Veränderungen des Textteils dürfen im Rahmen der Fortschreibung nur insoweit vorgenommen werden, als es sich dabei um Ergänzungen oder Präzisierungen handelt. Bei inhaltlichen Änderungen würde es sich nicht mehr um einen qualifizierten Mietspiegel handeln. Es wurden nur in geringem Umfang textliche Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen.

 

Der als Anlage beigefügte Mietspiegel wurde gemäß § 558 d BGB an die Marktentwicklung angepasst und von den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt. Damit sind die Voraussetzungen für einen qualifizierten Mietspiegel erfüllt.

 

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 558 c BGB) soll der als Anlage beigefügte Mietspiegel von der Gemeinde gedruckt werden, die Werbeeinnahmen betragen 3.500,-- €. Die Herausgabe des Mietspiegels erfolgt im März 2015 und wird öffentlich bekannt gemacht.

 

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Anlagen

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