Beschlussvorlage - B/16/0576-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anerkennung (gemäß § 75 SGB VIII) des Spielmannszug "Blau-Weiß" Oberhausen e.V. als freier Träger der Jugendhilfe.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend
- Bearbeitung:
- Sylvia Reuter
- Verantwortung:
- Herr Gohlke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Beschlussfassung
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04.02.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Spielmannszug „Blau-Weiß“ Oberhausen e.V. mit Sitz in Oberhausen, erhält die Anerkennung als freier Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Rechtsgrundlage für die Entscheidung sind der § 75 SGB VIII und die Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugendbehörden.
Sachverhalt
Begründung
Der Verein Spielmannszug „Blau-Weiß“ Oberhausen e.V. hat am 26.02.2014 die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe beantragt. Es fanden mehrere Gespräche mit dem Jugendamt statt. Durch einen Wechsel im Vorsitz des Vereins verzögerte sich die weitere Bearbeitung, so dass die erforderlichen Prüfungen zur Anerkennung erst jetzt abgeschlossen werden konnten.
Zum Aufgabenspektrum hat der Verein in seiner Satzung vom 08.03.2006 in § 1 u.a. festgelegt:
„[…] die Bildung und Erziehung von Jugendlichen und deren Förderung zur Kunst und heimatlicher Kultur.“
Die Eintragung in das Vereinsregister ist bereits 1965 beim Amtsgericht Duisburg erfolgt.
§ 75 SGB VIII führt aus:
„(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- auf Grund der fachlichen und personellen Vorraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter der Voraussetzung des Abschnitt 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.“
Die Satzung, der Auszug aus dem Vereinsregister, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und eine Darstellung der Ziele und Tätigkeiten im Bereich der Jugendarbeit, sowie eine Aufstellung von durchgeführten Aktionen der Jahre 2009 bis 2014 liegen dem Jugendamt vor. In 2013/2014 fanden Angebote im Rahmen der Jugendarbeit nur eingeschränkt statt, da die Fördermittel des LandesMusikVerbands NRW 1960 e.V. nur noch anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werden. Diese Fördergelder können wieder gewährt werden, sobald der Spielmannszug diese Anerkennung vorweisen kann. Die Jugendarbeit könnte somit in 2015 wieder in vollem Umfang stattfinden.
Der Dachverband des Vereins (LandesMusikVerband NRW 1960 e.V.) ist seit 2014 Mitgliedsverband im Landesjugendring NRW.
Der Spielmannszug „Blau-Weiß“ Oberhausen e.V. führt seit 1999 bildungs- und freizeitpädagogische Maßnahmen für Kinder und Jugendliche durch. Die Betreuung der Angebote erfolgt durch qualifizierte und entsprechend den Richtlinien des Landes NRW ausgebildete Jugendleiter/innen.
Damit liegen, nach Prüfung durch die Verwaltung, die Vorraussetzungen für eine Anerkennung vor.
Die Verwaltung schlägt somit dem Jugendhilfeausschuss vor, dem Antrag des Spielmannszug „Blau-Weiß“ Oberhausen e.V. auf öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe zu entsprechen.
Anlagen
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