Berichtsvorlage - M/17/4421-01
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Alice-Silvia Scheer
- Verantwortung:
- Hülsebusch , Dez 5 Herr Dr. Palotz , Herr OB Schranz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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07.03.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Kenntnisnahme
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18.03.2024
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Im System der räumlichen Planung ist der Landesentwicklungsplan in NRW die oberste Ebene. Der Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) enthält Festlegungen für das gesamte Landesgebiet und steuert mit Zielen und Grundsätzen die räumliche Entwicklung in Nordrhein-Westfalen. Die Festlegungen des LEP NRW werden für die jeweiligen Landestesteile durch die Bezirksregierungen und den Regionalverband Ruhr (RVR) in Regionalplänen konkretisiert. Die Flächennutzungspläne der Gemeinden, für Oberhausen der gemeinsame Flächennutzungsplan (GFNP) der Planungsregion Ruhr, sind an die Festlegungen des LEP NRW und der Regionalpläne anzupassen. Eine Änderung des LEP NRW führt damit auch zu Auswirkungen auf die Regionalpläne und, zumindest indirekt, auf die Planungen der Gemeinden in NRW. Die Ziele des LEP NRW und der Regionalpläne gelten als endgültig abgewogen und sind zu beachten. Im Gegensatz dazu sind die Grundsätze von folgenden Planebenen zu berücksichtigen, stehen aber grundsätzlich der planerischen Abwägung offen.
Um den Ausbau der erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen planerisch zu steuern, hat die Landesregierung vor dem Hintergrund der Wind-an-Land Gesetzgebung am 02.06.2023 die 2. Änderung des LEP NRW beschlossen und das Änderungsverfahren eingeleitet. Ende 2023 wurde die 2. Änderung des LEP NRW vom Kabinett beschlossen und dem Landtag zu Entscheidung zuleitet. Über die voraussichtlichen Änderungen im Rahmen der 2. Änderung des LEP NRW wird wie folgt berichtet:
Im Verfahren zur 2. Änderung des LEP NRW hat die Stadt Oberhausen auf die Abgabe einer eigenen Stellungnahme verzichtet. Die gemeinsame Stellungnahme der Planungsregion Ruhr ist in der Synopse der Stellungnahmen der Beteiligten unter „Stadt Essen“ aufgeführt. Die Synopse kann auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums eingesehen werden, aufgrund der Größe der Synopse mit über 3.600 Seiten wird von einer Beifügung abgesehen. Die Fundstellen im Internet sind dieser Berichtsvorlage angefügt.
Hintergrund
Mit der 2. Änderung des LEP NRW wird die Umsetzung der Wind-an-Land Gesetzgebung verfolgt. Das Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) wurde durch die Bundesregierung im Februar 2023 erlassen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich zu steigern. Der Stromertrag aus erneuerbaren Energien soll bis zum Jahr 2030 verdoppelt werden. Das WaLG beinhaltete die Einführung des Windflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und die Änderung des Baugesetzbuches, des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes.
Durch das WaLG ist defakto eine Umkehr der Planungszuständigkeit in Bezug auf die Ausweisung von Flächen für Windkraftanlagenstandorte erfolgt. Ursprünglich ist die Ausweisung entsprechender Flächen Aufgabe der Gemeinden gewesen. Bedingt durch entgegenstehende Nutzungsansprüche an den Siedlungsraum, ist durch die Gemeinden in Deutschland nicht genug Fläche für die Windkraft ausgewiesen worden, sodass die vorgesehenen Ausbaupfade nicht verwirklicht werden können. Mit dem WaLG wird in Abkehr der Planungshoheit der Gemeinden die Aufgabe der Flächenausweisung für die Windenergie auf die oberen Planungsebenen verschoben. Das WindBG legt dabei fest, welche Flächenanteile der Landesfläche der 16 Bundesländer für die Windenergie planerisch festgelegt werden müssen.
Der für Nordrhein-Westfalen festgelegte Flächenbeitragswert beträgt 1,1% der Landesfläche bis zum 31.12.2027 und insgesamt 1,8% bis zum 31.12.2032. Dies entspricht einer Fläche von rund 34.120 km². Das Land NRW hat sich in Folge selber verpflichtet, den notwendigen Flächenbeitragswert bereits voll zum 31.12.2027 planerisch zu sichern. Die 2. Änderung des LEP NRW setzt die bundesgesetzliche Regelung des WindBG für das Land NRW um.
Inhalt der 2. Änderung des Landesentwicklungsplan NRW
Die 2. Änderung des LEP NRW überträgt die Flächenbeitragswerte auf die einzelnen Planungsregionen. Wesentliche Änderung ist die Zuweisung der zu erbringenden 1,8% der Landesfläche auf die Gebiete der 5 Bezirksregierungen und des RVR. Für die Planungsregion des RVR werden damit über das geänderte Ziel 10.2-2 in Summe 2.036ha als Flächenbeitrag verbindlich vorgegeben. Über eine das Änderungsverfahren begleitende Studie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wurde ermittelt, dass dieser Flächenbeitrag auch unter Berücksichtigung möglicher Restriktionen umsetzbar ist, die konkrete Flächenfestlegung erfolgt im Nachgang auf Ebene der Regionalplanung. Die entsprechende 1. Änderung des Regionalplan Ruhr wird derzeit vorbereitet.
Die weiteren Änderungen in kurzer Übersicht:
- Der alte Grundsatz 10.2-3 entfällt ersatzlos. Damit wird der bisherige planerische Abstand von 1.500m zu allgemeinen und reinen Wohngebieten aufgegeben. Mit dem Übergang der Zuständigkeit der Flächenausweisung von den Gemeinden zu den Trägern der Regionalplanung wird die Verträglichkeit der Windenergieanlagen zu Wohngebäuden zukünftig auf Ebene des Regionalplans gesteuert.
- Mit dem neuen Ziel 10.2-3 wird festgelegt, dass innerhalb der Windenergiebereiche Höhenbeschränkungen von Windenergieanlagen durch Bebauungspläne unzulässig sind.
- Der neue Grundsatz 10.2-5 legt fest, dass die Verfahren zur Änderung der Regionalpläne parallel zur Änderung des LEP NRW erfolgen sollen. Hieraus ergibt sich auch die angekündigte 1. Änderung des Regionalplan Ruhr.
- Das neue Ziel 10.2-6 in Verbindung mit dem neuen Grundsatz 10.2-7 öffnet die Waldbereiche generell für die Nutzung durch Windenergieanlagen, sofern es sich um Nadelwälder handelt. Ausgenommen sind Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturwaldzellen und Natura-2000-Gebiete. In waldarmen Gemeinden, Gemeinden mit weniger als 20% Waldanteil, soll auf die Inanspruchnahme von Waldgebieten verzichtet werden.
- Daneben werden mit dem neuen Ziel 10.2-8 auch die Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) für die Windenergienutzung geöffnet, sofern es sich nicht um Natura-2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationale Naturmonumente oder Nationalparke handelt.
- Der neue Grundsatz 10.2-9 legt fest, dass bestehende Windenergiestandorte und geeignete Planungen der Gemeinde, Flächenfestlegungen in den Flächennutzungsplänen, die der Windenergie substanziell Raum geben, bei der Flächenausweisung berücksichtigt werden sollen. Die Belange der Gemeinden, die von Flächenausweisungen betroffen sind, sollen dabei nach dem neuen Ziel 10.2-11 besonders berücksichtigt werden. Die festgelegten Windenergiebereiche sind nach dem neuen Grundsatz 10.2-10 turnusmäßig auf ihre Ausnutzbarkeit zu prüfen.
- Die neuen Ziele 10.2-12 und 10.2-13 steuern die Errichtung von Windenergieanlagen im Bestand. Ziel 10.2-12 öffnet unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Gewerbe- und Industriegebiete für Windenergieanlagen. Ziel 10.2-13 steuert den Zubau von Windenergieanlagen im Übergangszeitraum bis die Windenergiebereiche im notwendigen Umfang planerisch ausgewiesen sind. Hier wird auf Kernpotenzialflächen abgestellt, also Bereiche, deren Nutzung durch Windenergie aufgrund nur sehr geringer Restriktionen herausragend geeignet sind.
Neben den neuen Zielen und Grundsätzen zur Steigerung des Ausbaus der Windenergie, enthält die 2. Änderung des LEP NRW auch Ziele und Grundsätze zur Steuerung des Zuwachses an raumbedeutsamen Photovoltaikenergieanlagen. Eine Raumbedeutsamkeit ist bei einer Größe der Anlage von mehr als 10ha gegeben, zwischen 2ha und 10ha ist die Raumbedeutsamkeit im Einzelfall zu prüfen. Die Flächengröße der Raumbedeutsamkeit ist von der Darstellungsschwelle der zeichnerischen Festlegungen in den Regionalplänen nach Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz NRW (LPlG DVO NRW) abgeleitet.
- Das neue Ziel 10.2-14 ermöglicht den Trägern der Regionalplanung und den Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung die Ausweisung von Flächen für raumbedeutsame Photovoltaikanlagen außerhalb von Wald- und Naturschutzflächen und wenn die Nutzung im Übrigen mit der Funktion der Fläche vereinbar ist. Dabei können hochwertige Ackerböden nach dem neuen Ziel 10.2-15 nur für Agri-Photovoltaik, also aufgeständerte Photovoltaikanlagen, die weiterhin Ackerbau zulassen, in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt nach dem neuen Grundsatz 10.2-16 auch für landwirtschaftliche Kernräume. Für diese landwirtschaftlichen Kernräume wird ein eigenes Planzeichen eingeführt.
- Über den neuen Grundsatz 10.2-17 sollen die neuen Freiflächen-Solarenergieanlagen auf bestimmte Bereiche konzentriert werden. Dies sind bspw. neben geeigneten Halden und Deponien insbesondere Flächen im Abstand von bis zu 500m neben vorhandenen Straßen- und Schienenwegen sowie Flächen mit einem Abstand von bis zu 200m zur Siedlungskante.
- Mit dem neuen Grundsatz 10.2-18 soll über die Bauleitplanung zudem eine Arrondierung von gewerblichen und industriellen Nutzungen unterstützt werden.
Der Großteil der neuen Ziele und Grundsätze richtet sich an die Träger der Regionalplanung. Sie sind daher im Wesentlichen als Vorgabe für die Regionalplanung zu sehen, wo und wie die Windenergiebereiche festgelegt werden können. Eine direkte Adressierung der Gemeinden erfolgt in den Zielen 10.2-12, 10.2-13, 10.2-17 und 10.2-18. Hier eröffnet der LEP NRW den Gemeinden die Möglichkeit, durch eigene Bauleitplanung neue Standorte für Windenergie- und Photovoltaikanlagen vorzubereiten.
Bedeutung für die Stadt Oberhausen
Die direkten Auswirkungen auf die Stadt Oberhausen sind gering. Die Umsetzung der neuen Ziele und Grundsätze erfolgt zum großen Teil auf Ebene der Regionalplanung. Im anstehenden 1. Änderungsverfahren des Regionalplan Ruhr wird der RVR eine Verortung der notwendigen Windbedarfsflächen vornehmen. Hierzu laufen bereits erste Voruntersuchungen, die eine Inanspruchnahme der Flächen der Stadt Oberhausen nicht erkennen lassen. Generell ist eine Inanspruchnahme des Außenbereichs im Stadtgebiet aufgrund der Siedlungsstruktur und der im Außenbereich liegenden Nutzungen für Windenergieanlagen kaum möglich. Eine Inanspruchnahme der Waldbereiche ist nicht anzunehmen. Der Waldanteil beträgt weniger als 20%. Oberhausen ist damit als waldarm eingestuft. Durch die Verwaltung sind derzeit auch keine Bauleitplanverfahren zur Schaffung von entsprechenden Flächen in Vorbereitung oder geplant.
Ausblick 3. Änderung des LEP NRW
Bereits am 21.06.2023 hat die Landesregierung nach der 2. Änderung des LEP NRW zum Ausbau der erneuerbaren Energien auch die 3. Änderung des LEP NRW für eine nachhaltigere Flächenentwicklung beschlossen. Die Eckpunkte der 3. Änderung sind gemäß Landesplanung:
- Prüfung, inwieweit Städte und Gemeinden, die den Ausbau der Erneuerbaren Energien auf ihrem Gemeindegebiet besonders vorantreiben, über den LEP in ihren sonstigen nachhaltigen Entwicklungsmöglichkeiten unterstützt werden können.
- Aufnahme eines 5 ha-Grundsatzes im Einklang mit einer effizienteren Flächennutzung; dabei Prüfung, ob eine stärkere Unterstützung des Flächenrecyclings über den LEP möglich ist.
- Konkretisierung des LEP entsprechend der Festlegungen im Bundesraumordnungsplan Hochwasser (LEP-Grundsatz 7.4-8 „Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren“) zur stärkeren Verankerung des vorbeugenden Hochwasserschutzes.
- Verankerung des Planzeichens „Landwirtschaftliche Kernräume“ über eine Festlegung in Kap. 7.5 des LEP
- Aufnahme eines Grundsatzes zur Wasserstoffinfrastruktur, mit dem Regional- und Bauleitplanung unter anderem dazu verpflichtet werden, freie bzw. frei werdende Kraftwerksstandorte vorrangig für die Nachnutzung durch systemrelevante Elektrolyseure, Konverter und wasserstofffähige Gaskraftwerke zu reservieren.
- Prüfung, ob dem Anliegen der chemischen Industrie Rechnung getragen werden kann, im LEP bzw. über den LEP die Planung von Korridoren für überregional bedeutsame Chemie-Pipelines zu unterstützen.
- Änderung der LEP-Festlegungen zur Berücksichtigung eines Degressionspfades für die Sicherung nichtenergetischer Rohstoffe (Kies und Sand) auf Basis eines noch zu entwickelnden Rohstoffmonitorings. Um den Flächenverbrauch insgesamt zu begrenzen, werden die vorhandenen Festlegungen des LEP zu einer möglichst umfassenden Ausschöpfung von bestehenden Lagerstätten überprüft.
- Prüfung, ob zur Gewährleistung einer nachhaltigen Mobilitätsentwicklung eine Anpassung des Grundsatzes 8.1-1 (Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung) sowie der Ziele 8.1-11 (ÖPNV) und 8.1-12 (Erreichbarkeit) und die Aufnahme eines Grundsatzes zum (überregional bedeutsamen) Radverkehr erforderlich sind.
Die Verwaltung wird über das weitere Verfahren zur 3. Änderung des LEP NRW berichten.
Fundstellen
Pressemeldung:
Übersicht zum Änderungsverfahren:
Synopse der geplanten Änderungen:
Synopse der Stellungnahmen:
